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Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.05.2026 ZKBES.2026.155

May 5, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·419 words·~2 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Mai 2026  

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann   

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Schibli    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 6. März 2026 in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 743.00 zuzüglich Zins zu 4.5% seit dem 17. September 2025 auf CHF 521.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Begehren abwies,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 28. April 2026 fristgerecht beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen das begründete Urteil Beschwerde einreichte, die an das Obergericht weitergeleitet wurde,

der Beschwerdeführer vorbringt, die Forderung der direkten Bundessteuer 2017 begründe sich auf der definitiven Veranlagung vom 1. März 2019 und sei deswegen gemäss Art. 121 DBG bereits verjährt,

Steuerforderungen gemäss Art. 121 Abs. 1 DBG nach fünf Jahren verjähren, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist,

die Verjährung mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, neu beginnt (Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG),

die Verjährung mit dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom 5. August 2020, der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 29. Mai 2024 und der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 17. September 2025 jeweils wieder neu zu laufen begonnen hat,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

es sich bei der Sachlage erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zum Unterschreiben seiner Beschwerde anzusetzen,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit der Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Hagmann                                                                          Schaller

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