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Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.04.2026 ZKBES.2026.127

April 17, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,119 words·~6 min·20

Summary

Vollstreckung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. April 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Rauber    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

Beschwerdeführer

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,

Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 13. Juni 2024 schlossen C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, und A.___ sowie B.___ vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen den folgenden Vergleich:

1.     Die Gesuchsgegner A.___ und B.___ (GB [...] Nr. [...]) verpflichten sich, während der Zeit des Blüten- und Kapselabwurfes ihres Magnolienbaumes im Frühjahr sowie während der Zeit des Blätterabwurfs im Herbst auf dem Grundstück der Gesuchstellerin C.___ (GB [...] Nrn. [...] und [...]) die gesamte Rasenfläche entlang der gemeinsamen Grundstücksfläche einmal wöchentlich von den abgeworfenen Blüten, Kapseln und Blättern des Magnolienbaumes zu befreien. Sie kündigen die Räumung jeweils einen Tag im Voraus per SMS an.

2.     Die Gesuchsgegner A.___ und B.___ verpflichten sich zudem, den Blauglockenbaum an der Grenze zum Grundstück der Gesuchstellerin C.___ einmal jährlich bis spätestens am 31. August auf den Stock zurückzuschneiden.

3.     Die Gesuchsgegner A.___ und B.___ verpflichten sich, die Bäume entlang der Grundstücksgrenze zur Gesuchstellerin C.___ jeweils per Ende März, Ende Juni und Ende Oktober auf der ganzen Höhe der Pflanzen auf eine Tiefe von mindestens 20 cm hinter die gemeinsame Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

4.     Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.

5.     Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

2. Am 22. September 2025 gelangte C.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit einem Vollstreckungsgesuch an das Richteramt Olten-Gösgen und stellte folgendes Rechtsbegehren:

1.     Es seien die Ziffern 1-3 des vor dem Richteramt Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.[...] geschlossenen Vergleichs vom 13. Juni 2024 zu vollstrecken durch Anordnung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 und durch Anordnung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung und/oder weiteren Vollstreckungsmassnahmen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit –

3. A.___ und B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) stellten in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 folgende Anträge:

1.     Der Antrag ist abzulehnen, da in allen relevanten Punkten unbegründet beziehungsweise nachweislich falsch.

2.     Die Kosten des Verfahrens sind durch die Gesuchstellerin zu tragen. Alle Kosten sind der Gesuchstellerin zu übertragen.

4. Beide Parteien reichten in der Folge weitere Stellungnahmen ein.

5. Am 19. März 2026 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.     Den Gesuchsgegnern wird für den Fall, dass sie sich nicht an die Ziffern 1 bis 3 des vor dem Richteramt Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.[...] geschlossenen Vergleichs vom 13. Juni 2024 halten, hiermit ausdrücklich die Strafe nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

2.     Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von je CHF 425.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.     Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden den Gesuchsgegnern je zur Hälfte auferlegt und in Rechnung gestellt. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der Gesuchstellerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückzuerstatten.

6. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 27. März 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragten die Aufhebung des Urteils des Richteramts (recte: des Amtsgerichtspräsidenten von) Olten-Gösgen vom 19. März 2025 (recte: 2026). Ausserdem stellten sie folgende Anträge:

1.     Der Entscheid ist in (recte: aus) den unter «Begründung, Ziffer 2» genannten Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.     Alternativ käme in Frage, den Schuldspruch für Punkt 1 und 2 aufzuheben und für Punkt 3 eine Ermahnung zur Einhaltung auszusprechen.

3.     Die Kostenüberwälzung des Verfahrens und die Parteientschädigung ist aufzuheben.

4.     Es wird explizit ein Lokaltermin gefordert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident führte aus, die Beschwerdeführer würden behaupten, zumindest in zwei Punkten dem Vergleich nachgekommen zu sein, hinsichtlich des Zurückschneidens der Bäume entlang der Grundstücksgrenze sowie hinsichtlich der Reinigung der Rasenfläche. Den diesbezüglichen Beweis seien sie jedoch schuldig geblieben. Ob die gemäss Vergleich geschuldeten Leistungen erbracht worden seien, lasse sich anhand der eingereichten Fotos und SMS-Konversation, welche aufzeigen würden, dass zumindest gewisse Arbeiten verrichtet worden seien, nicht bestimmen. Hinsichtlich des Blauglockenbaumes hätten die Beschwerdeführer ihre Pflicht sodann zugestandenermassen nicht erfüllt.

2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass keine zwingenden Beweise für die Nichterfüllung vorliegen würden. Es werde bestritten, dass die Leistungen nicht erbracht worden seien. Die Rückschnitte der Bäume seien termingerecht und in Übereinstimmung mit dem Vergleich erfolgt. Auch die Rasenfläche sei vollständig gereinigt worden inkl. zusätzlich von der Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) verlangter Arbeiten ausserhalb des Vergleichs. Zur Entfernung des Jahresaustriebs des Blauglockenbaums halten die Beschwerdeführer folgendes fest: «Hier wurde der Termin 31.08. nicht eingehalten. Die Gründe dafür wurden in der Stellungnahme vom 10.10.2024 ausführlich erläutert. Der Schnitt erfolgte wie dargelegt vor Ende Oktober (21.10.). Zu keiner Zeit entstand daraus eine Beeinträchtigung oder ein Schaden für die Gesuchstellerin.»

3. Gemäss Art. 338 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit liegen bei der gesuchstellenden Partei (Lorenz Droese in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 338 N 10). Die unterlegene Partei kann materiell einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die Beweislast für materielle Einwendungen trägt die unterlegene Partei (Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 38). Die unterlegene Partei hat die Urkunden, mit denen sie Tilgung und Stundung beweisen will, selbst einzureichen (Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 40).

4. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Argumentation, dass nicht die Beschwerdegegnerin für den Beweis der Nichterfüllung des Vergleichs beweisbelastet ist, sondern sie für die Erfüllung des Vergleichs. Es ist der Ansicht des Vorderrichters zu folgen, wonach die eingereichten Fotos und SMS-Konversation nicht belegen, dass eine wöchentliche Reinigung i.S.v. Ziff. 1 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 sowie ein fristgerechter Rückschnitt der Bäume i.S.v. Ziff. 3 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 stattgefunden hat. Ohnehin ist unbestritten, dass der Rückschnitt des Blauglockenbaums nicht fristgerecht und damit in Abweichung von Ziff. 2 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 erfolgte.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei und ohne Durchführung einer Verhandlung (inkl. «Lokaltermin») abgewiesen werden. Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht nicht (vgl. Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 12). Ohnehin begründen die Beschwerdeführer ihre Forderung nach einem «Lokaltermin» nicht und es ist nicht ersichtlich, welche relevanten Erkenntnisse aus einem «Lokaltermin» gewonnen werden könnten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                               Zimmermann