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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.10.2025 ZKBES.2025.61

October 8, 2025·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·732 words·~4 min·4

Summary

Vollstreckung

Full text

SOG 2026 Nr. 3

Art. 341 ZPO, Art. 273 ff. ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 326 Abs. 1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckung von Besuchsrechten können neue Tatsachen und neue Beweismittel berücksichtigt werden, um das Kindeswohl zu schützen.

Sachverhalt:

A.___ (im Folgenden die Mutter) und B.___ (im Folgenden der Vater) sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2022. In seinem Urteil vom 18. April 2024 genehmigte der Amtsgerichtspräsident die von den Parteien geschlossene Vereinbarung über das Kontaktrecht des Vaters. Seit dem 15. Juli 2024 fanden jedoch keine Besuche zwischen Vater und Sohn mehr statt. Darauf stellte der Vater beim Amtsgerichtspräsidenten ein Gesuch um Vollstreckung des Urteils vom 18. April 2024. Der Amtsgerichtspräsident hiess das Gesuch am 17. März 2025 gut. Gegen dieses Urteil erhob die Mutter am 22. April 2025 Beschwerde an das Obergericht und beantragte dessen Aufhebung und die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs. Mit ihrer Beschwerde reichte die Mutter eine Verfügung der KESB vom 10. April 2025 ein. In dieser regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und C.__ superprovisorisch neu. Das Obergericht bejahte die Zulässigkeit dieses Novums und hiess die Beschwerde in der Sache gut.

Aus den Erwägungen:

4.1 Bevor auf die weiteren Ausführungen der Parteien eingegangen wird, ist vorab zu prüfen, welche Auswirkungen der Entscheid der KESB auf das vorliegende Verfahren hat. Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort in keiner Weise zu diesem Entscheid der KESB geäussert hat.

4.2 Wie sich aus den Akten ergibt und von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist das Urteil vom 18. April 2024 rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten geniesst der Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen und entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei (Art. 341 Abs. 1 und 2 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheides Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die unterlegene Partei trägt die Beweislast bezüglich der entsprechenden Einwendungen. Will die unterlegene Partei aber geltend machen, das Urteil müsse aufgrund veränderter Umstände abgeändert werden, so hat sie nach Massgabe von Art. 134 ZGB bei der hierfür zuständigen Behörde grundsätzlich eine Abänderung des persönlichen Verkehrs zu erwirken. Die Suspendierung des Besuchsrechts während der Dauer des Abänderungsverfahrens ist in der Regel nicht willkürlich. Hingegen geht es nicht an, die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung über längere Zeit zu verweigern. Gerade im Streit um die Vollstreckung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (Art. 273 ff. ZGB) kann sich der Vollstreckungsrichter in Ausübung seines Ermessens und mit Rücksicht auf das Kindeswohl veranlasst sehen, ein früher vom Richter festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her materiell in die Rechtslage einzugreifen oder die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung vorübergehend (ganz oder teilweise) zu verweigern, weil eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (Urteil 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1 und 6.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.3 Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Beweismittel und Tatsachen, d.h. echte wie unechte Noven, müssen bis zur Urteilsberatung und in allen Instanzen berücksichtigt werden. Dies hat auch Geltung für das Berufungsverfahren, wobei Art. 229 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden ist (Jonas Schweighauser in: Scheidung [Hrsg. Roland Fankhauser], Band II: Anhänge, Reihe FamKomm, 4. Auflage 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 21). Selbst im Vollstreckungsverfahren kann es angezeigt sein, ergänzende Beweismittel zuzulassen, soweit es darum geht, eine Vollstreckung eines Entscheides kindeswohlgerecht umzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass zwischen Endentscheid und Vollstreckung oftmals viel Zeit verstreicht, können sich ergänzende Abklärungen wie z.B. Anhörung eines Kindes in Ausnahmefällen sogar aufdrängen (Schweighauser, a.a.O., N 22 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_388/2008 vom 22. August 2008). Bei dieser Sachlage müssen bei der Vollstreckung von Besuchsrechten entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO auch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und neue Beweismittel berücksichtigt werden können. Ansonsten könnte eine Gefährdung des Kindeswohls allenfalls gar nicht erkannt und festgestellt werden.

4.4 Vorliegend ist eine Gefährdung des Kindeswohls offensichtlich, ansonsten die KESB keine superprovisorische Abänderung der Besuchsregelung des Urteils vom 18. April 2024 verfügt hätte. Damit hat dieses Urteil keine Gültigkeit mehr und ist dementsprechend nicht mehr vollstreckbar. Das materielle Abänderungsverfahren ist im Gange. Mit der superprovisorischen Verfügung wurde eine neue Besuchsrechtsordnung festgelegt, welche den aktuellen Verhältnissen und dem Kindswohl Rechnung trägt. Eine Rückkehr zur Besuchsrechtsordnung nach dem Urteil, welches der Beschwerdegegner vollstreckt haben will, ist ausgeschlossen. Nach dem Erlass der superprovisorischen Verfügung wird die KESB darüber befinden müssen, wie das Besuchsrecht nach ihren weiteren Entscheiden inskünftig ausgestaltet wird. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie das Abänderungsgesuch abweisen würde. In der Sache ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

Obergericht des Kantons Solothurn, Urteil vom 8. Oktober 2025 (ZKBES.2025.61)

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_980/2025 vom 2. März 2026 bestätigt.

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