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Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.06.2020 ZKBES.2020.93

June 30, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,060 words·~5 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,    

vertreten durch Einwohnerdienste Solothurn Bereich Steuern,     

Beschwerdeführerin

gegen

A.___,     

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) beantragte mit Datum vom 4. Februar 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Gemeindesteuer des Jahres 2018 von CHF 3‘407.45 nebst Verzugszins bis 9. Dezember 2019 von CHF 217.20 und 5% Verzugszins seit 10. Dezember 2019 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen.

3. Mit Urteil vom 10. März 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident für den Betrag von CHF 3'407.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Dezember 2019 die definitive Rechtsöffnung und wies das Rechtsöffnungsbegehren für den Verzugszins bis 9. Dezember 2019 von CHF 217.20 ab (Ziffer 1). Weiter verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen (Ziffer 2), ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (Ziffer 3) und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen (Ziffer 4).

4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.

2. Es sei Ziff. 1 des Urteilsdispositivs aufzuheben.

3. Es sei die definitive Rechtsöffnung für die Verzugszinsforderung von Fr. 217.20 zuzüglich Zins zu 5% zu erteilen.

4. Es sei die Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung um drei Wochen, d.h. bis am 13. Juli 2020 zu erstrecken.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

5. Die Frist zur Einreichung der begründeten Beschwerde beträgt nach Art. 312 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) 10 Tage. Diese Frist ist eine gesetzliche, die anders als eine gerichtliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde ist daher so zu beurteilen, wie sie eingereicht wurde. Da sie offensichtlich unbegründet ist, kann sie nach Art. 322 ZPO sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

6. Der Amtsgerichtspräsident hat die Verweigerung der Rechtsöffnung für die Verzugszinsen bis 9. Dezember 2020 von CHF 217.20 auf den in SOG 1990 Nr. 27 publizierten Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gestützt. Danach könne für Verzugszinsen auf Steuern des Kantons und der Gemeinden nur dann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die betreffenden Verzugszinsen erstens mit einer mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Rechnung / Verfügung dem betreffenden Schuldner eröffnet worden sei und zweitens nachgewiesen werde, dass diese Verzugszins-Rechnung / Verfügung ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80/81 SchKG sei. Die Gesuchstellerin weise nicht nach, dass sie die oben zitierte Verzugszins-Rechnung vom 23. Januar 2020 dem Gesuchsgegner rechtsgültig eröffnet und er dagegen kein Rechtsmittel erhoben habe. Insbesondere fehle eine Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Es liege für die Verzugszinsforderung somit kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80/81 SchKG vor.

7. Die Beschwerdeführerin verweist dagegen auf ihr Steuerreglement. Danach seien die Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2018 am 31. August 2018 fällig gewesen. Aufgrund der automatisch eintretenden Verzugssituation würden ab diesem Zeitpunkt auch Verzugszinsen im Umfang von CHF 217.20 geschuldet, welche dem ursprünglichen Steuerbetrag hinzuzurechnen seien. Der Gesuchsgegner sei in der definitiven Rechnung für die Steuerperiode 2018 darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der Zahlungsfristen Verzugszinsen auf den Steuerbeträgen erhoben würden. Es wäre ihm offen gestanden, das Rechtsmittel gegen die definitive Steuerrechnung zu ergreifen, womit er sich gleichzeitig ebenfalls gegen die Erhebung von Verzugszinsen hätte wehren können. Dies habe er unterlassen. Die Rechtskraftund Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 30. Januar 2020 habe demzufolge nicht nur als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Steuern zu gelten, sondern gleichzeitig auch für den darauf geschuldeten Verzugszins.

8. Nach dem im SOG 1990 Nr. 27 publizierten Entscheid stellt die Verzugszinsberechnung eine Verfügung dar, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Entsprechend wird festgehalten, die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf Steuerforderungen setze voraus, dass das Gemeinwesen eine in Rechtskraft erwachsene Verzugszinsrechnung vorlege. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das Obergericht zu einem Abweichen von seiner jahrzehntelangen Praxis veranlassen könnte. Seine Praxis ist klar und eindeutig, hat sich bewährt und bietet jedenfalls dem Kantonalen Steueramt keine Probleme. Dieses legt seinen Rechtsöffnungsgesuchen jeweils eine rechtskräftige Verfügung auch für die Verzugszinsen und die Mahngebühren vor. Nur bei Rechtsöffnungsgesuch von Einwohnergemeinden kommt es gelegentlich vor, dass für die geltend gemachten Verzugszinsen keine Verfügung zur Höhe derselben vorgelegt wird. Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bedarf es für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung indessen einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. Nur diese bietet dem Steuerpflichtigen den erforderlichen Rechtsschutz. Die vorgelegte Gemeindesteuerrechnung 2018 (Gesuchsbeilage 4) und die vorgelegte Rechtskraftbescheinigung (Gesuchsbeilage 5b) erfüllen diese Voraussetzungen für die Steuerforderung. In der Rechtskraftbescheinigung wird bescheinigt, dass der Steuerpflichtige von den zulässigen Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht hat. Die beiden Urkunden äussern sich jedoch in keiner Weise zur Höhe und Fälligkeit allfälliger Verzugszinsen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können sie deshalb nicht auch für die erstmals mit dem Rechtsöffnungsbegehren geltend gemachten Verzugszinse gelten.

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

3.      Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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