Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellungsklage nach Art. 85 a SchKG
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) erhob am 2. Juli 2019 beim Richteramt Thal-Gäu eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die B.___ AG und verlangte, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies die Klage mit Urteil vom 21. November 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.
2. Gegen das begründete Urteil erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2020 fristgerecht per Incamail Beschwerde bei der Beschwerdekammer und verlangte eine neue Verhandlung. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an die Zivilkammer überwiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde per Incamail übermittelt. Das Incamail ist der E-Mail-Verschlüsselungsdienst der Schweizerischen Post für den einfachen und sicheren Versand von sensiblen Nachrichten und Dokumenten per E-Mail (https:// www.post.ch/de/geschaeftsloesungen/e-mail-verschluesselung). Bei einer elektronischen Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, nach Art. 130 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren (VeüU-ZSSV; SR 272.1) formuliert denn auch in Art. 2 zunächst die Voraussetzungen für die Anerkennung der Plattform für die sichere Zustellung und verlangt sodann in Art. 7 eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin beruht. Die Anforderungen an die digitalen Zertifikate und an die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden im Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) und der dazugehörenden Verordnung geregelt. Die elektronische Signatur ist sozusagen die elektronische Unterschrift, mit welcher die Identität des Unterzeichnenden überprüft werden kann (Art. 2 ZertES). Dem Incamail des Beschwerdeführers fehlt eine qualifizierte elektronische Signatur. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer nach Art. 132 Abs. 1 ZPO Gelegenheit zu geben, die fehlende Unterschrift seines Incamails zu verbessern.
4. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, wobei eine Bezifferung erforderlich ist, wenn es um Geld geht. Aus den gestellten Rechtsbegehren muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 14). Die Beschwerde ist zudem begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O N 15 zu Art. 321).
5. Der Beschwerdeführer stellt bloss einen Antrag auf eine erneute Verhandlung. Nicht ganz klar ist, ob er eine erneute Verhandlung vor dem Richteramt Thal-Gäu oder vor der Beschwerdeinstanz meint. Selbst wenn man in seinem Rechtsbegehren einen stillschweigenden Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils erkennen wollte, würde ein solcher Antrag nicht genügen. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen (so ausdrücklich für die Berufung Peter Retz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34). Ein konkreter Antrag zur Sache fehlt hier. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
6. Die Beschwerde wäre indessen selbst dann abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre, wenn man einen sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht, annehmen würde. Die Vorderrichterin ist nicht wegen des vorhergehenden Rechtsöffnungsentscheids nicht auf die Klage eingetreten, wie der Beschwerdeführer meint, sondern wegen des noch früheren Urteilsvorschlags des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 21. November 2015. Dieser hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids erlangt, weil er von keiner Partei – auch nicht vom Beschwerdeführer – abgelehnt wurde (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf diesen Vergleich hat die Amtsgerichtsstatthalterin erkannt, dass über die in Betreibung gesetzte Forderung bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Allein aus diesem Grund ist sie nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht auf die Klage eingetreten. Auf diese entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Urteils geht der Beschwerdeführer mit keiner Silbe ein. Seine Vorbringen zur Feststellung des Sachverhalts bzw. zum Beweisverfahren gehen an der Sache vorbei. Es bedarf keiner Feststellung des (materiellen) Sachverhalts, wenn auf die Klage nicht eingetreten wird.
7. Die Beschwerde erweist sich somit im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller