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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.04.2020 ZKBES.2020.51

April 2, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,664 words·~8 min·4

Summary

Berichtigung eines Urteils

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. April 2020    

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berichtigung eines Urteils

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ reichte mit Eingabe datiert vom 15. Juli 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die A.___ AG geführten Betreibung Nr. 549’677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie, es sei die provisorische Rechtsöffnung für folgende Forderungen sowie für die Pfandrechte zu erteilen (Unterstreichung im Original):

Fr. 2‘374‘830.35:  Schuldbriefforderung vom 30.04.2012 über Fr. 1‘950‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 09.01.2014 über Fr. 230‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 19.09.2011 über Fr. 300‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 23.12.1981 über Fr. 270‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...].

Fr. 413.30:             Kosten Zahlungsbefehl;

nebst Zins zu 5 % pa. auf Fr. 2‘374‘688.50 seit 31.12.2018 sowie 8.50 % auf Fr. 141.85.

2. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 5. September 2019 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen wie folgt Rechtsöffnung:

In der Betreibung Nr. 549677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6. Februar 2019 wird für den Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2018 auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. Gegen das begründete Urteil erhob die A.___ AG am 9. Dezember 2019 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Bestätigung des Rechtsvorschlags (Verfahren ZKBES.2019.182). Ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, weil gestützt auf das angefochtene Urteil gar keine Fortsetzung der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes verlangt werden konnte, nachdem darin bloss für die Forderung, nicht aber für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war.

4. Hierauf reichte die B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 9. Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen das folgende Rechtsbegehren ein:

Es sei die Erkenntnis im Urteil vom 5. September 2019 in Sachen Rechtsöffnung in Einklang mit Ziffer 15 des erwähnten Urteils im Sinne von Art. 334 ZPO zu ergänzen und zu präzisieren und entsprechend auch für die Pfandrechte gemäss Rechtsbegehren im Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Juli 2019 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

5. Am 20. Januar 2020 wurde das Beschwerdeverfahren (ZKBES.2019.182) betreffend provisorische Rechtsöffnung bis zum endgültigen Entscheid des Berichtigungsverfahrens beim Richteramt Olten-Gösgen sistiert.

6. Die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020, das Berichtigungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin, eventualiter zu Lasten des angerufenen Gerichts.

7. Am 4. März 2020 hiess der Amtsgerichtspräsident das Berichtigungsgesuch gut und berichtigte in Ziffer 1 seines Entscheids die Ziffer 1 des Urteils vom 5. September 2019 wie folgt:

In der Betreibung Nr. 549677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6.2.2019 wird für die Pfandrechte sowie für den Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31.12.2018 auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

8. Dagegen erhob die A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23. März 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, u.K.u.E.F.

9. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen ungenügender Begründung offensichtlich als unzulässig oder, soweit das Vorliegen einer genügenden Begründung zu bejahen ist, offensichtlich als unbegründet. Die Beschwerde kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

10. Der Vorderrichter begründete seinen Berichtigungsentscheid damit, dass es evident sei, dass Ziffer 1 des Urteilsdispositivs mit Erwägung 15 der Urteilsbegründung in Widerspruch stehe. Es stehe fest, dass das Urteilsdispositiv unrichtig respektive unvollständig sei. Diese irrtümliche Abweichung des schriftlich eröffneten Urteils vom Ergebnis der Urteilsberatung werde daher richtigerweise gerügt. Der wirkliche Wille des Gerichts beim Entscheid vom 5. September 2019 sei festzustellen und das offenkundige Versehen des Gerichts zu korrigieren. Daran vermöchten die Ausführungen der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern. Diese stützten sich ebenso auf die vorher zitierte Doktrin, gäben diese jedoch nur selektiv wieder. Zur geltend gemachten «Passivität» bzw. dem geltend gemachten «Desinteresse» der Gesuchstellerin sei zu bemerken, dass auch das Gericht die Widersprüche selbst nicht festgestellt habe. Der Zeitablauf könne der Gesuchstellerin nicht zum Nachteil gereichen.

11. Die Beschwerdeführerin brachte bereits bei der Vorinstanz vor, die Voraussetzungen für eine Berichtigung seien nicht gegeben. Die vorgenommene Berichtigung würde das Urteil materiell verändern, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig sei. Ausserdem bestehe kein Rechtschutzinteresse, da die Beschwerdegegnerin es mehrmals versäumt habe, eine Berichtigung zu verlangen. Die nach so langer Zeit beantragte Berichtigung sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei auch deshalb unzulässig, weil sie einen Einfluss auf das Verfahren ZKBES.2019.162 habe. Auf diese bereits in der der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 vorgetragenen Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe sie beim Entscheid nicht berücksichtigt. Im Folgenden wird zunächst auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen, bevor die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft wird.

12. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

13. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Gegenstand der Berichtigung ist eine falsche Äusserung. Es muss sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung handeln. Eine Berichtigung eines Entscheids kann erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, wenn es Rechnungsfehler oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 334 N 7).

14. Unter dem Titel «Fehlende Voraussetzungen für eine Berichtigung» wiederholt die Beschwerdeführerin nahezu wortwörtlich, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Es kann offenbleiben, ob sie damit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde genügt. Denn wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, ist nochmals festzuhalten, dass Ziffer 1 des Dispositivs Ziffer 15 der Erwägungen widerspricht. Der Wille des Vorderrichters war offensichtlich darauf gerichtet, das Rechtsöffnungsbegehren im vollen Umfang gutzuheissen. Dem entsprechen auch die restlichen Dispositivziffern. Von einer bloss teilweisen Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs ist nirgends die Rede. Auch der Kostenentscheid fällt vollumfänglich zu Lasten der Gesuchsgegnerin aus. Vorliegend wurde der Urteilsspruch unvollständig formuliert. Es wurden darin die Pfandrechte vergessen. Es geht hier anders als in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheid 5A_747/2016 um eine Unvollständigkeit des Dispositivs. Der Entscheid, wie er sich aus den Erwägungen ergibt, wird nicht verändert.

15. Auch zum fehlenden Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin wiederholt die Beschwerdeführerin mit teilweise etwas anderen Worten, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Auch hier muss nicht näher abgeklärt werden, ob die Beschwerde ausreichend begründet ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Berichtigungsbedürfnis der Gesuchstellerin offenkundig. Sie hat Rechtsöffnung für die Forderungen und die Pfandrechte beantragt, konnte aber gestützt auf das eröffnete, eigentlich gutheissende Rechtsöffnungsurteil keine Fortsetzung der Betreibung verlangen. In dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheid 4C.86/2004 lag eine andere, besondere Konstellation vor. Dort ging es darum, dass die von der Rückweisung betroffene Vorinstanz das zu berichtigende Bundesgerichtsurteil anders verstanden hat als es die Meinung des Bundesgerichts war. Hier musste die gesuchstellende Parteien ihr Klarstellungsbedürfnis plausibel machen. Im vorliegenden Fall ist es klar, wieso der zu berichtigende Entscheid für die Beschwerdegegnerin unvollständig war. Offenkundig ist der Fehler aber nur, wenn man genau hinschaut. Es ist denn auch absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin erst durch die Verfügung des Obergerichts vom 8. Januar 2020 auf die Unvollständigkeit des Dispositivs aufmerksam wurde. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin hat den Mangel im Dispositiv nicht erkannt, als er gegen die erteilte Rechtsöffnung Beschwerde an das Obergericht einreichte. Von Passivität und Desinteresse der Gesuchstellerin kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Dasselbe gilt für den Einwand, dass die Gesuchstellerin bis heute keine Pfandverwertung beantragt hat. Nach Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger das Verwertungsbegehren frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen, wobei diese Fristen zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags und der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens stillstehen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

16. Schliesslich ist noch auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, einzugehen. Die voranstehenden Erwägungen zeigen, dass der Berichtigungsanspruch der Beschwerdegegnerin klar gegeben war und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen haltlos waren. Der Vorderrichter konnte sich daher mit einer relativ kurzen Begründung begnügen. Denn es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es ist ausreichend, wenn im angefochtenen Entscheid die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt werden, so dass sich der Betroffene über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten kann. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt der angefochtene Entscheid vollauf.

17. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache werden die für die Dauer des Verfahrens gestellten Verfahrensanträge gegenstandslos. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3.      Der A.___ AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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