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Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.07.2020 ZKBES.2020.39

July 23, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,725 words·~9 min·4

Summary

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 28. März 2018

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Juli 2020     

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___ GmbH hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,

Beschwerdegegnerin

betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 28. März 2018

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden: die Klägerin) ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...] in [...]. Mit Eingabe vom 2. November 2018 erhob sie gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Klage und verlangte die Aufhebung des Beschlusses Nr. 10.2 «Spielplatz MET [...]» vom 28. März 2018 der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 16. April 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 8. November 2018 verlangte sie zusätzlich die Rückerstattung der Spielplatzkosten der Jahre 2014 bis 2018 in der Höhe von total CHF 472.70 zuzüglich 5% Zins seit wann rechtens.

3. Mit Klageantwort vom 26. Februar 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2019 beschränkte die Klägerin die Klage folgendermassen:

«Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 100.00 zurückzuerstatten zuzüglich Zins von CHF 5.65, indem der Beschluss vom 28. März 2018 (Ziffer 10.2, exklusive Verlegung des Spielplatzes) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten aufgehoben wird.»

5. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 trat die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf die Klage nicht ein und verpflichtete die Klägerin zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'100.00 und einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'413.35 an die Beklagte.

6. Dagegen liess die Klägerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 2. März 2020 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. Dezember 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse betreffend die Spielplatzkosten in den Versammlungen 2014-2018 nichtig seien.

3. Eventualiter sei Ziffer 10.2 des Beschlusses vom 28. März 2018 vollumfänglich aufzuheben.

4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 100.00 zuzüglich Zins von CHF 5.65 zurückzuerstatten.

5. Subeventualiter seien Ziffer 1 und 2 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. Dezember 2019 aufzuheben.

6. Subeventualiter seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

7. Subeventualiter seien die Gerichtskosten auf CHF 300.00 festzusetzen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Am 18. Mai 2020 liess sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vernehmen.

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Anlass zur Beschwerde gab die vorinstanzliche Verfahrenserledigung. Die Amtsgerichtspräsidentin begründete den Nichteintretensentscheid mit dem fehlenden Rechtschutzinteresse der Klägerin an einer materiellen Beurteilung der Sache. Das finale Rechtsbegehren der Klägerin habe auf Aufhebung von Ziffer 10.2 des Beschlusses vom 28. März 2018 und Rückerstattung von CHF 100.00 (Jahresbeitrag 2018) zuzüglich Zins von CHF 5.65 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gelautet. Die Erhebung des von der Klägerin im Jahr 2018 geleisteten Beitrages von CHF 100.00 sei nicht gestützt auf den angefochtenen Beschluss erfolgt, sondern basiere auf dem rechtskräftigen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 26. März 2014. Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 28. März 2018 sei in Ziffer 10.2 auch nicht die Einforderung des Jahresbeitrages 2018 von CHF 100.00 beschlossen worden, sondern lediglich die Abweisung des Antrages der Klägerin auf dessen Rückzahlung. Selbst wenn das Gericht Ziffer 10.2 des Beschlusses vom 28. März 2018 aufheben würde, würde dies nicht automatisch zu einer Rückzahlung der anteiligen Spielplatzkosten von CHF 100.00 an die Klägerin führen. Vielmehr würde es bei einer blossen Aufhebung des Beschlusses vom 28. März 2018 noch immer am Vorhandensein eines Beschlusses auf Rückzahlung fehlen. Ein solcher könne auch vom Gericht nicht gefasst werden. Der streitige Anspruch könne mit der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise folglich nicht durchgesetzt werden. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bleibe ohne Auswirkungen auf die tatsächlichen Verhältnisse und vermöge die Rechtsstellung der Klägerin nicht zu verbessern. Der rechtskräftige Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 26. März 2014, indem die Beitragspflicht beschlossen worden sei, würde weiterhin bestehen bleiben und damit auch die anteilmässige Beteiligung der Stockwerkeigentümer an den Unterhaltskosten des Kinderspielplatzes. Aufgrund dessen sei das Rechtschutzinteresse der Klägerin zu verneinen. Auf ihre Klage sei nicht einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, gemäss Ziffer 10.2 des Beschlussprotokolls vom 16. April 2018 hätten die anwesenden Mitglieder der Stockwerkeigentümerversammlung am 28. März 2018 einstimmig beschlossen, sich weiterhin an der Finanzierung des Spielplatzes zu beteiligen und den Beschluss vom 26. März 2014 aufrecht zu erhalten. Auch eine Rückzahlung der Spielplatzkosten gemäss Antrag sei von der Stockwerkeigentümerversammlung einstimmig abgelehnt worden. Wäre die Klage der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz gutgeheissen worden, wäre dieser Beschluss aufgehoben worden und die Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte nicht ohne weiteres auf den Beschluss vom 26. März 2014 zurückkommen können. Aus der Formulierung von Ziffer 10.2 gehe klar hervor, dass nochmals über die anteilmässige Beteiligung der jeweiligen Stockwerkeigentümer befunden worden sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe damit ein Rechtsschutzinteresse vorgelegen und zwar für die Auferlegung der Spielplatzkosten des Jahres 2018 als auch für die zukünftigen Kosten.

1.3. Die Anfechtungsklage ist grundsätzlich kassatorischer Natur, mit ihr kann nur die Aufhebung des Beschlusses der Beklagten verlangt werden (BGE 145 III 121, E. 4.3.6 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.40/2005 vom 16. Juni 2005, E. 1.3). Soweit die Klägerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. Ziffer 10.2 vom 28. März 2018 verlangt, kann auf dieses Begehren somit von vornherein nicht eingetreten werden.

1.4 Die Klägerin muss sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung aufweisen. Dies bedeutet, dass ein Richter, der das Interesse der Klägerin als schutzwürdig anerkennt, feststellt, dass sich die Gutheissung des Begehrens positiv auf ihre rechtliche Situation auswirken würde (Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 6). Bei Gestaltungsklagen ist das Rechtschutzinteresse in der Regel offenkundig. Es liegt darin begründet, dass die Klägerin eine Rechtslage verändern will. Erforderlich ist in der Regel ein persönliches Interesse an der Klage (BGE 122 III 279 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 5). Damit gemeint ist, dass die Klägerin das Gericht zu ihren Gunsten anrufen muss und ihre eigene Position verbessern will. Hinzukommend muss das schutzwürdige Interesse grundsätzlich auch aktuell sein, weshalb es sich insbesondere nach der Zielsetzung der Klage bestimmt und an den möglichen Auswirkungen sowie an der Tragweite einer allfälligen Gutheissung zu messen ist (BGE 122 III 279 E. 3a; BGE 118 Ia 488 E. 2a; vgl. zum Ganzen: Simon Zingg, in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 31 ff).

1.4.1 Der Wortlaut von Ziffer 10.2 des im Streit liegenden Stockwerkeigentümerbeschlusses vom 28. März 2018 lautet zusammenfassend folgendermassen: Im Schreiben der Eigentümerin A.___ werde der Antrag gestellt, die belasteten Spielplatzkosten der Verwaltung […] GmbH seien auszubuchen und zurückzuzahlen. Diesen Antrag lehnten die Stockwerkeigentümer anlässlich der Versammlung einstimmig ab. Zudem beschloss die Versammlung, ebenfalls einstimmig, sich weiterhin an der Finanzierung des Spielplatzes zu beteiligen und den Beschluss vom 26. März 2014 aufrecht zu erhalten. Dannzumal wurde die anteilsmässige Kostenbeteiligung am Kinderspielplatz beschlossen.

1.4.2 Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Rechtsschrift nicht aufzuzeigen, inwiefern eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Stockwerkeigentümerbeschlusses vom 28. März 2018 eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung bewirken würde, womit sie ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse hätte. Selbst bei einer Aufhebung des Beschlusses vom 28. März 2018 hätte – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nämlich der ursprüngliche, nichtangefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26. März 2014, dessen Gültigkeit im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren auch gar nicht im Streit lag, weitergegolten. Die Amtsgerichtspräsidentin ist somit zu Recht nicht auf die Klage eingetreten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, eine weitere Beurteilung der Sache erübrigt sich.

2. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Kostenregelung. Bei diesem Ausgang hätten die Gerichtskosten höchstens CHF 300.00 betragen dürfen und eine Parteientschädigung wäre nicht geschuldet gewesen. Die Amtsgerichtspräsidentin hätte das Fehlen des Rechtschutzinteresses bereits nach Eingang der Klage erkennen können und das Verfahren beenden müssen. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage. Das Gericht hat die Zulässigkeit einer Klage sowohl zu Beginn des Verfahrens und soweit nötig jederzeit bis zum Endentscheid zu prüfen. Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich erst im Urteilszeitpunkt vorliegen. Ein zu Beginn des Verfahrens allenfalls fehlendes Rechtschutzinteresse kann nachträglich hinzutreten. Dies ist insbesondere in denjenigen Fällen massgebend, in denen das Rechtschutzinteresse kontrovers diskutiert wird und die klagende Partei ihre Interessenlage während dem Prozess näher ausführen oder begründen muss (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 60 N 4 ff.). Vorliegend war das Rechtschutzinteresse der Klägerin in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2019 noch strittig. Zu Recht prüfte die Amtsgerichtspräsidentin zum Urteilszeitpunkt, ob die Klägerin ein hinreichendes Rechtschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Klage hatte. Und selbst bei einem gegenteiligen Prüfergebnis bestünde in der angerufenen Bestimmung bzw. Art. 60 ZPO keine Rechtsgrundlage dafür, um die Gerichtskosten auf CHF 300.00 herabzusetzen, geschweige denn, um die unterliegende Partei von der Bezahlung einer Parteientschädigung zu entbinden. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausgehend von der eingereichten Kostennote ist die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'331.25 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    A.___ hat der B.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'331.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 2020 die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen BGer 5A_753/2020.

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