Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch D.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 141402)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. B.___ und C.___, beide vertreten durch die D.___ AG (nachfolgend: Gesuchsteller), ersuchten das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe datiert vom 4. Dezember 2019 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 141402 des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30.
2. Der Gesuchsgegner hat sich dazu nicht vernehmen lassen.
3. Mit Urteil vom 20. Januar 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein den Gesuchstellern für den Betrag von CHF 7'950.00 sowie für die Betreibungskosten im Umfang von CHF 100.55 provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.
4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (Postaufgabe) fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer Gesuchsantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6. Mit der Beschwerde kann nur die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
7. Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Im Rahmen der «Basler Rechtsöffnungspraxis» berechtigt sodann auch der unterzeichnete Mietvertrag zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten und fälligen Mietzinsen und die bezifferten Nebenkosten (Daniel Staehelin, in: Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 SchKG N 99 und N 114).
8. Nachdem sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, rügt er vor Obergericht sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Im Wesentlichen macht er geltend, dass er den fraglichen Mietvertrag für die E.___ AG in Liquidation abgeschlossen habe und er erst seit dem 28. November 2018 als einziger Delegierter des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die E.___ AG in Liquidation «kerngesund» gewesen. Sodann sei im vorinstanzlichen Urteil nicht begründet, weshalb im genannten Mietvertrag nicht die E.___ AG in Liquidation verpflichtet worden sei. Er sei niemals Mieter dieser Wohnung gewesen.
9. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht zusammenfassend hervor, dass der ins Recht gelegte Mietvertrag über eine 3½ Zimmerwohnung an der [...], in [...], einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Dem Handelsregisterauszug der E.___ AG in Liquidation sei klar zu entnehmen, dass nach sämtlichen Mutationen der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2017 bzw. 10. Juli 2017 als einziger Delegierter des Veraltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien in der Gesellschaft eingetragen sei und er folglich mit Wissen um die Handlungsunfähigkeit der E.___ AG in Liquidation den Mietvertrag am 27. April 2018 bzw. 4. Mai 2018 alleine unterzeichnet und sich damit als Privatperson verpflichtet habe.
10. A.___ geht in seiner Beschwerde nicht auf die Erwägungen des Vorderrichters und damit auf die fehlende zweite Unterschrift auf dem Mietvertrag ein. Er äussert sich lediglich dahingehend, dass er nie Mieter der besagten Wohnung war und beschränkt sich darauf, der Folgerung des Vorderrichters zu widersprechen. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Gemäss Handelsregisterauszug der E.___ AG in Liquidation ist bzw. war der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einzelzeichnungsberechtigt. Er konnte somit als einziger Delegierter des Verwaltungsrates die E.___ AG in Liquidation im besagten Mietvertrag durch seine Unterschrift allein nicht rechtsgültig verpflichten. Sodann macht er auch keine anderweitige Ermächtigung zum Abschluss des Mietvertrags namens und im Auftrag der E.___ AG in Liquidation geltend. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer damit nicht ansatzweise Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Aufgrund dessen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
11. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. April 2021 die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutgeheissen (BGer 5A_282/2020) und das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts aufgehoben.