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Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.10.2020 ZKBES.2020.130

October 26, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,674 words·~18 min·4

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Oktober 2020          

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach 832, 4600 Olten

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau mit Gesuch vom 11. Oktober 2019 (Postaufgabe) einleitete. Mit Urteil vom 29. Juli 2020 erkannte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen Folgendes:

1.      Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.

2.      Die eheliche Liegenschaft an der [...], wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen.

3.      Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der [...], bis 30. November 2020 unter Mitnahme der persönlichen Effekten zu verlassen.

4.      Der Antrag auf Ausrichtung von monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen seitens des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin wird abgewiesen.

5.      Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Parteikostenvorschusses durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.

6.      Der Gesuchstellerin wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt C.___, [...], eingesetzt.

7.      Der Antrag des Gesuchsgegners auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

8.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9.      Dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird zur Einreichung einer Honorarnote bis 4. August 2020 Frist gesetzt, ansonsten Verzicht angenommen wird.

10.   Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Gesuchstellerin trägt der Staat Solothurn ihren Kostenanteil. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald D.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das begründete Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei Ziffer 7 des Urteils vom 29.07.2020 des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor erster Instanz die integrale und unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und die vorliegend als Urkunde 5 eingereichte Kostennote zu genehmigen, unter Festhaltung des Nachforderungsanspruchs der Unterzeichnenden zum vollen Honorar.

3.    Es sei Ziffer 10 des Urteils vom 29.07.2020 wie folgt abzuändern, im Übrigen beizubehalten:

Es seien die dem Beschwerdeführer auferlegten hälftigen Gerichtskosten des ersinstanzlichen Verfahrens zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu tragen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer für vorliegendes Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und bis zum Entscheid über den URP-Anspruch von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 9. September 2020 räumte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

4. Mit Schreiben datiert vom 14. September 2020 verzichtete die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen ausdrücklich auf eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung des Urteils vom 29. Juli 2020.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Anlass zur Beschwerde gab die Verweigerung der Vorderrichterin zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte die Vorderrichterin aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 eine Liegenschaft in [...] verkauft. Im Zuge dieses Verkaufes seien folgende Zahlungen auf sein Sparkonto bei der [...] erfolgt: 24. Oktober 2016 CHF 275'000.00, 20. Dezember 2016 CHF 28'406.00 (PK), 21. Dezember 2016 CHF 75'000.00 und CHF 125'000.00. Der Saldo des Sparkontos habe Ende 2016 CHF 168'335.00 betragen, nachdem bereits ab diesem Konto der Kaufpreis für die neu erworbene Liegenschaft in [...] (Kaufpreis CHF 330'000.00) abgeflossen sei. Am 3. April 2017 sei die Zahlung von CHF 95'912.00 (Restkaufpreis Liegenschaft [...]) auf das Sparkonto des Ehemannes erfolgt. CHF 90'550.00 habe der Beschwerdeführer in der Folge in Anlagefonds investiert. Ende 2017 sei das Sparkonto bei einem Kontostand von CHF -21.66 saldiert worden.

1.2 Weiter führte die Vorderrichterin aus, am 4. Juli 2019 seien dem Beschwerdeführer CHF 17'028.00 und am 5. Juli 2019 CHF 33'129.00 auf seinem Privatkonto bei der [...] aus Anlagefonds gutgeschrieben worden. Am 20. September 2019 habe der Beschwerdeführer CHF 39'002.00 an E.___ als erste Zahlung für einen Hauskauf überwiesen. Am 15. November 2019 sei eine zweite Anzahlung in der Höhe von CHF 22'182.00 und am 19. November 2019 eine Zahlung in der Höhe von CHF 16'711.00 erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer einen weiteren Anlagefonds in der Höhe von CHF 11'325.00 aufgelöst habe und nachdem am 14. November 2019 eine Bareinzahlung von CHF 25'000.00 auf das Konto erfolgt sei. An E.___ seien demnach ab Ende September 2019 bis Mitte November 2019 CHF 77'895.00 für den Kauf einer Liegenschaft in […] geflossen. Die Ehefrau habe am 10. Oktober 2019 ein Eheschutzgesuch eingereicht. Dass ein Verfahren hängig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 18. Oktober 2019 gewusst. Noch am 12. Dezember 2019 sei auf einem Bankkonto in […] ein Betrag von EUR 14'500.00 eingegangen, der in der Folge bis auf EUR 4'109.00 bezogen worden sei (Saldo 4. Juni 2020). Unter den gegebenen Umständen müsse das Gesuch um integrale vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abgewiesen werden. Weiter erwog die Vorderrichterin, der Beschwerdeführer habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er sich leichtfertig und bewusst all seiner Barwerte bis Ende 2019 entledigt habe, um bei den Sozialbehörden vorstellig zu werden. Offensichtlich würden Guthaben in [...] gegenüber Verwandten bestehen, die vom Beschwerdeführer mit Geldern im Umfang von ca. CHF 77'000.00 für einen Hauskauf unterstützt worden seien. Diese Gelder seien verfügbar. Es sei nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer helfen würde in eine Immobilie zu investieren, die wertlos sein solle. Das Gesuch des Beschwerdeführers auf integrale unentgeltliche Rechtspflege sei aus den genannten Gründen abzuweisen.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, indem diese ausgeführt habe, dass offenbar Guthaben in [...] gegenüber Verwandten bestehen würden, welche verfügbar seien und es nicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer geholfen habe, in eine Immobilie zu investieren, die wertlos sein solle. Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung damit, dass es aufgrund des bestehenden Kaufvertrags und Grundbucheintrags erwiesenermassen und offensichtlich inkorrekt sei, wenn die Beschwerdegegnerin festhalte, es bestünden Guthaben im Umfang von CHF 77'000.00 bei Verwandten, welche vom Beschwerdeführer für einen Hauskauf unterstützt worden seien. Anhand der soeben erwähnten Urkunden sowie den eingereichten Kontoauszügen sei klar ersichtlich, dass der Kaufpreis überwiesen worden sei und der Beschwerdeführer seither Eigentümer der Liegenschaft in [...] ([...]) sei. Das Geld sei somit erwiesenermassen nicht frei verfügbar und vom Beschwerdeführer definitiv nicht mehr abrufbar.

2.2 Ferner macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, die von ihm im Jahr 2019 erworbene Liegenschaft in [...] sei baufällig und wertlos. Die entsprechenden Bilder seien der Vorinstanz bereits vorgelegt worden. Der Kauf sei erfolgt, weil die Liegenschaft für den Beschwerdeführer einen emotionalen Wert aus Kindertagen habe. Er habe stets die Vorstellung gehegt, nach seiner Pensionierung nach [...] zurückzukehren und diese Liegenschaft vollständig zu renovieren und zu bewohnen. Dass diese Vorstellung objektiv betrachtet wohl wenig realistisch gewesen sei, dürfte dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines stark angeschlagenen Gesundheitszustands nicht ersichtlich gewesen sein. Dies umso weniger, als auch die finanziellen Mittel für eine Renovation der baufälligen Liegenschaft offensichtlich fehlen würden.

2.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus dem vorerwähnten und belegten Ablauf sei damit entgegen der offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz erhellt, dass der Beschwerdeführer über keine freien Mittel verfüge, welche er bei Verwandten abrufen könne. Wohl nicht in Abrede gestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten selbstverschuldet in die Bedürftigkeit abgerutscht sei, sofern ihm krankheitsbedingt die Konsequenzen des Liegenschaftskaufs in [...] überhaupt bekannt gewesen seien. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, der Ursprung für den sozialen Abstieg und schliesslich die Sozialhilfeabhängigkeit sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gewesen. Sein Abrutschen in die Sozialhilfeabhängigkeit sei infolge seiner seit 2016 ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall mehr aufzuhalten gewesen. Wie von der Beschwerdegegnerin in Erwägung 5.2 ihres Urteils vom 29. Juli 2020 selbst festgehalten worden sei, reiche eine selbstverschuldete Bedürftigkeit eines Gesuchstellers für die Abweisung seines URP-Antrags nicht aus. Vielmehr müsse ihm Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden können, wobei der hierbei anzuwendende Massstab von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung äusserst hoch angesetzt werde. Eine Veräusserung von Vermögenswerten genüge diesen Anforderungen dabei nicht per se, ansonsten ein Selbstverschulden stets mit Rechtsmissbrauch gleichzusetzen wäre.

2.4 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, indem diese ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe sich bewusst, leichtfertig und in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise bis Ende 2019 aller Barwerte entledigt, um sich in der Folge bei den Sozialhilfebehörden anmelden zu können. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, es sei klar und offensichtlich, dass er die Liegenschaft mit Sicherheit nicht in der Absicht erworben habe, sich seiner vorhandenen Gelder für den laufenden Prozess zu entledigen, zumal der Kauf erwiesenermassen bereits lange vor Einreichung des Eheschutzgesuchs vereinbart worden sei. Deshalb habe er bereits im Juli 2019 erste Fonds für die Kaufpreiszahlung aufgelöst und die erste Rate des Preises auch bereits am 20. September 2019 bezahlt. Die Ehefrau habe das Eheschutzverfahren erst im Oktober 2019 eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe damit bereits lange bevor ihm bekannt war, dass ein kostenpflichtiges Verfahren eingeleitet werde, den Kauf einer Liegenschaft und die Investition von Vermögenswerten geplant. Für den Beschwerdeführer sei die Beantragung der Trennung durch die Ehefrau zudem gänzlich überraschend gekommen. Er habe somit erwiesenermassen keine Veräusserung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Anmeldung bei der Sozialhilfe oder ein Gerichtsverfahren beziehungsweise der Vermeidung einer daraus resultierenden Kostentragung vorgenommen.

2.5 Abschliessend ersucht der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung führt er aus, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien mit den sich bei den erstinstanzlichen Akten befindlichen Urkunden belegt. Ein Einkommen erziele er infolge seiner Erkrankung nicht mehr. Er lebe von der Sozialhilfe. Wie ausgewiesen verfüge er über zwei Liegenschaften, die von ihm bewohnte in [...] sowie jene in [...]. Für keine der Liegenschaften komme eine Erhöhung der Belehnung oder Aufnahme einer Belehnung in Frage. Die Liegenschaft in [...] sei baufällig und wertlos. Die Vermögenswerte seien gebunden. Ersparnisse seien erwiesenermassen nicht vorhanden.

3. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

4. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Begründen im Sinne dieses Artikels verlangt vom Beschwerdeführer im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern und in welchen Punkten der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei reicht es nicht, wenn «er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert» (Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1 und 3.2).

5. Nach Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 letzter Satz BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es obliegt somit der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020, E. 3.3). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann. Ist ein Vermögenswert allerdings offensichtlich vorhanden, so hat die gesuchstellenden Partei substantiiert darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag, da es sich dabei nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache handelt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2012, PC110011-O/U, E. 9). Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Subs

tantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September 2018, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3). Massgebend für den Entscheid über die Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179 E. 3a).

6.1 Als bedürftig beziehungsweise mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen (Effektivitätsgrundsatz). So ist Prozessarmut – ausser in Fällen von Rechtsmissbrauch – nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es dem Gesuchsteller möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er in Wirklichkeit erzielt. Dasselbe gilt sinngemäss für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen – sowohl bewegliches als auch unbewegliches – setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010, E. 3.1.1). Grundsätzlich unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, N 180). Dem Rechtssuchenden muss das jeweilige Vorgehen zur Realisierung seiner Vermögenwerte für die Bezahlung der ihm auferlegten Prozesskosten möglich und zumutbar sein. Besitzt ein Gesuchsteller Liegenschaften bildet dabei Tatfrage, ob diesem aufgrund dieser Liegenschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Ob ein Rückgriff auf das Vermögen überhaupt zumutbar ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.3).

6.2 Die Mittelbeschaffung durch Vermietung, durch Aufnahme eines (zusätzlichen) Hypothekarkredits oder allenfalls durch Veräusserung von Wohneigentum muss im Einzelfall möglich sein. Von Immobilieneigentümern darf insbesondere verlangt werden, einen Kredit auf ihre Liegenschaft aufzunehmen, soweit diese noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3). Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise eine Belehnung von 80% des Verkehrswertes der Liegenschaft möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011, E. 2.4). Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert einer Liegenschaft, d.h. jener Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist (BGE 128 I 240 E. 3.1.2). Liegt eine aktuelle Belehnung unter diesen 80%, so ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar.

6.3 Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011, E. 2.4), soweit das Vermögen einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt. Somit hat ein Grundeigentümer die für den Prozess benötigten Mittel grundsätzlich durch Vermietung, Aufnahme eines (zusätzlichen) Hypothekarkredits oder gegebenenfalls durch Veräusserung von Wohneigentum aufzubringen (Urteil des Bundesgerichts 2C_422/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 3). Ob das Vermögen der gesuchstellenden Person in bar oder einer Liegenschaft angelegt ist, spielt somit prinzipiell keine Rolle. Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine (weitere) Belehnung nicht möglich und eine Veräusserung der Liegenschaft nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2019, LY190028-O/U, E. 2.3).

7. In Bezug auf den Hauskauf in [...] rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, indem die Vorinstanz festhielt, es bestünden seitens des Beschwerdeführers offenbar Guthaben im Umfang von ca. CHF 77'000.00 gegenüber Verwandten in [...], die für einen Hauskauf unterstützt worden seien. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu Recht vor, er sei Eigentümer dieser Liegenschaft. Aus dem notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 2. Dezember 2019 betreffend die soeben erwähnte Liegenschaft geht nämlich hervor, dass die Ehegatten F.___ und E.___ Verkäufer und der Beschwerdeführer Käufer der […] Liegenschaft sind (vorinstanzliche Urkunde 25 des Ehemannes). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehen somit keine Guthaben seitens des Beschwerdeführers gegenüber Verwandten in [...] zur Unterstützung eines Hauskaufs. Vielmehr hat der Beschwerdeführer allein die Liegenschaft in [...] erworben und ist Alleineigentümer ebendieser Liegenschaft. Folglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag dies aber am Ergebnis der zu Recht erfolgten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nichts zu ändern.

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Geld sei erwiesenermassen nicht frei verfügbar und vom Beschwerdeführer definitiv nicht mehr abrufbar, da er das Geld in den Hauskauf in [...] investiert habe. Eine Belehnung des Hauses in [...] muss tatsächlich möglich und zumutbar sein. Da das Haus in [...] offensichtlich vorhanden ist, ist es am Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert seine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag. Das Haus in [...] ist unbelehnt. Normalerweise ist eine Belehnung von 80% des Verkehrswertes machbar. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, die Liegenschaft in [...] sei baufällig und wertlos, wobei entsprechende Bilder der Vorinstanz bereits vorgelegt worden seien. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es sei nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer helfe, in eine Immobilie zu investieren, die wertlos sein solle. Aufgrund dieser Ausführung ging die Vorinstanz zu Recht nicht von der Wertlosigkeit dieser Liegenschaft aus. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf den Wert der Liegenschaft offensichtlich falsch festgestellt haben soll, vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe der Vorinstanz entsprechende Bilder vorgelegt, nicht nachzuweisen. Die Rüge ist somit nicht genügend substantiiert. Ferner wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, eine Schätzung der Liegenschaft in [...] einzuholen, welche seine Behauptung der Wertlosigkeit des Hauses in [...] allenfalls untermauern würde. Aufgrund dieser Ausführungen ist schliesslich davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft dem Kaufpreis in der Höhe von CHF 77'000.00 entspricht. Dass eine Belehnung von 80% des Verkehrswerts nicht möglich sein sollte, vermag der Beschwerdeführer mit diesen Rügen nicht substantiiert darzulegen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer auch nicht nach, dass er eine Belehnung der Liegenschaft in [...] oder einen Verkauf vergeblich versucht hat.

8.2 Ferner vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, weshalb ihm die Aufnahme einer Belehnung der Liegenschaft in [...] oder ein Verkauf nicht zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Art der Vermögenslage gerade keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit hat, diese Werte vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen, wenn er ausführt, das Geld sei nicht frei verfügbar und von ihm definitiv nicht mehr abrufbar. Würde dieser Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, würden Gesuchsteller, die ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben gegenüber solchen, welche ihr Geld beispielsweise in Wertschriften angelegt und diese zur Finanzierung der Prozesskosten zu verkaufen haben, in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bevorzugt. Eine solche Bevorzugung von Grundeigentümern wäre nicht haltbar. Am fehlenden Nachweis der Unzumutbarkeit einer Belehnung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Kauf sei erfolgt, weil er einen emotionalen Wert aus Kindertagen habe und er stets die Vorstellung gehegt habe, nach seiner Pensionierung nach [...] zurückzukehren, diese Liegenschaft vollständig zu renovieren und zu bewohnen, nichts zu ändern. Im Gegenteil bleibt dem Beschwerdeführer das Haus mit dem ein emotionaler Wert verbunden sei, durch eine Belehnung gerade erhalten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Betrag im Umfang von CHF 61'600.00, der sich aus einer 80% Belehnung des Verkehrswerts des Hauses in [...] in der Höhe von CHF 77'000.00 ergibt, bei weitem für die Bezahlung der Prozesskosten sowie einen angemessenen «Notgroschen» ausreicht.

9. Aufgrund dieser Ausführungen ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer der Nachweis, dass eine Belehnung der Liegenschaft in [...] oder ein Verkauf weder möglich noch zumutbar sei, nicht gelungen. Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substantiiert darzulegen, weshalb seine Liegenschaft in [...] seine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit seiner Liegenschaft in [...] – nebst seiner Liegenschaft in [...] – über einen Vermögenswert verfügt, welcher realisierbar ist. Entsprechend wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen, gegenstandslos. Im Ergebnis hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert.

10. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das obergerichtliche Verfahren gestellt. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb eine Erhöhung der Belehnung für die Liegenschaft in [...] nicht in Frage kommt, weshalb dieses Vorbringen zu wenig substantiiert ist. Bezüglich der Belehnung des Hauses in [...] rechtfertigt es sich auf die vorherigen Erwägungen zu verweisen, da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vor der Vorinstanz und demjenigen vor der Rechtsmittelinstanz kaum verändert haben. Dieser Ansicht ist auch der Beschwerdeführer, wenn er betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auf die sich bei den erstinstanzlichen Akten befindlichen Urkunden verweist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er über keine realisierbaren Vermögenswerte verfügt, nicht gelungen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers für das obergerichtliche Verfahren ist deshalb abzuweisen.

11. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Parteientschädigung wird keine gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.    Die Gerichtskosten im Umfang von CHF 500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Bur

ZKBES.2020.130 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.10.2020 ZKBES.2020.130 — Swissrulings