Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Bur
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
C.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Gesuch vom 17. Juni 2020 beantragte die A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin), C.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) sei richterlich zu befehlen, die von ihr gemäss Mietvertrag vom 15. Oktober 2019 gemietete 3.5-Zimmer-Wohnung, 1. OG am [...] in [...], innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Ausweisungsurteils des Richteramtes Olten-Gösgen vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüssel zurückzugeben. Der Gesuchsgegnerin sei für den Fall einer Widerhandlung gegen diesen Befehl Busse nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) anzudrohen. Weiter sei die Gesuchstellerin für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin das Mietobjekt nicht innert angesetzter Frist gereinigt und geräumt habe, zu berechtigen, auf Kosten der Gesuchsgegnerin polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, u.K.u.E.F.
2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme. Da die Verfügung der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte, wurde die Publikation ebendieser Verfügung im kantonalen Amtsblatt mit Schreiben vom 7. Juli 2020 durch die Vorinstanz veranlasst. Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
3. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen trat auf das Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen mit Urteil vom 29. Juli 2020 nicht ein und verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
4. Mit Eingabe vom 5. August 2020 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen bei der Vorinstanz ein.
5. Gegen den begründeten Entscheid erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. August 2020 fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung des eingangs gestellten Gesuchs.
6. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
II.
1. Anlass zur Beschwerde gab der Nichteintretensentscheid des Vorderrichters auf das in Frage stehende Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren. Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin habe mit Gesuch vom 17. Juni 2020 die unverzügliche Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus der 3.5-Zimmer Wohnung am [...] in [...] unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen verlangt. Unbestrittenermassen sei die Gesuchsgegnerin mit mehreren Mietzinszahlungen in Verzug. Aufgrund dessen habe die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin am 23. März 2020 die Wohnung mit eingeschriebenem Brief ausserordentlich per 30. April 2020 gekündigt. Bis zum Entscheid habe die Gesuchstellerin indes nicht nachgewiesen, dass der Gesuchsgegnerin eine Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) für die ausserordentliche Kündigung angesetzt worden sei. Dieser Nachweis sei notwendige Voraussetzung für eine ausserordentliche Kündigung wegen ausstehender Mietzinszahlungen. Aufgrund dessen erweise sich der Sachverhalt als nicht liquid. Auf das Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden.
2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
3. Den erforderlichen Nachweis beziehungsweise eine Kopie der Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 13. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin erst am 5. August 2020, d.h. eine Woche nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der Vorinstanz und am 28. August 2020 zusammen mit der Beschwerdeschrift beim Obergericht ein. Damit fallen die eingereichten Urkunden unter die Novenschranke und können nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Beschwerdeschrift gänzlich. Inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht damit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerdeschrift genügt somit den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Nichteintretensentscheid die Sache nicht materiell rechtskräftig entscheidet. Mithin bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihr Begehren erneut zum Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung zu machen und dabei die entsprechenden Beweismittel rechtzeitig einzureichen.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen. Parteikosten werden keine gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die A.___ hat die Gerichtskosten im Umfang von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die Rechtspraktikantin
Hunkeler Bur