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Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2020 ZKBES.2020.121

September 15, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,236 words·~6 min·6

Summary

definitive Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. September 2020     

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger  

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die A.___ (im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 17. Juni 2020 in der gegen B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 598030 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'200.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

2. Am 29. Juni 2020 (Postaufgabe) nahm der Gesuchsgegner dazu Stellung und machte im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin habe ihm ein Fahrzeug mit zahlreichen Mängel verkauft. Diese Mängel hätten Reparaturkosten in der Höhe von über CHF 3'000.00 verursacht. Aus diesem Grund habe er die restliche Kaufpreisforderung nicht mehr bezahlen können. Wie im Kaufvertrag vereinbart, habe die Garage nach der Einstellung der Ratenzahlungen das Fahrzeug bei ihm abgeholt. Dabei seien die nachträglich erfolgten Reparaturen lediglich aus dem Grund erfolgt, um das Fahrzeug wieder zum Verkauf anzubieten. Die meisten dieser Mängel hätten jedoch bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges bestanden. Es könne nicht angehen, dass ihm ein Fahrzeug mit derart vielen Mängel verkauft werde und die Garage nun auf seine Kosten Reparaturen vornehme. Die beantragte Rechtsöffnung sei deshalb abzuweisen.

3. Mit Urteil vom 7. August 2020 wies die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin das Rechtsöffnungsbegehren ab und verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 28. August 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, die Parteien hätten einen Kaufvertrag über das besagte Fahrzeug abgeschlossen. Dieses sei mängelfrei übergeben worden. Die Behauptungen des Beschwerdegegners seien unbegründet. Nach der Rücknahme des Fahrzeuges hätten diverse Veschleissspuren repariert werden müssen. Diese seien aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners entstanden.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.1 Provisorische Rechtsöffnung wird gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Dies hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen.

6.2 Einschränkend wird provisorische Rechtsöffnung gestützt auf vollkommen zweiseitige Verträge (sog. Basler Rechtsöffnungspraxis) nur dann erteilt, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet:

die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder

wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder

wenn der der Gläubiger die Behauptung des Schuldners sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder

wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist.

Der Unterschied zur üblichen Einredeordnung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG zeigt sich daran, dass der Schuldner bei synallagmatischen Verträgen die nicht gehörige Erbringung einer Gegenleistung nur behaupten und nicht glaubhaftmachen muss (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2020, Art. 82 N 99 ff.).

6.3 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin stütze die anbegehrte definitive Rechtsöffnung auf einen Kaufvertrag vom 24. März 2018. Dabei handle es sich weder um ein vollstreckbares gerichtliches Urteil noch um ein Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels definitiver Rechtsöffnung sei der Gesuchstellerin deshalb verwehrt. Somit sei zu prüfen, ob der Gesuchstellerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen allenfalls provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der Kauvertrag vom 24. März 2018 über das Fahrzeug Renault […] zum Kaufpreis von CHF 5'500.00 zwischen der Gesuchstellerin als Verkäuferin und dem Gesuchsgegner als Käufer erfülle sämtliche Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels. Verfüge der Gläubiger über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, so müsse der Richter gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG die provisorische Rechtsöffnung aussprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Kaufgegenstand dem Gesuchsgegner übergeben und Ratenzahlungen vereinbart worden seien. Unbestritten sei auch, dass der Kaufgegenstand aufgrund eines Eigentumsvorbehalts wieder an die Gesuchstellerin übergegangen sei und der Gesuchsteller die Ratenzahlungen eingestellt habe. Der Gesuchgegner mache diesbezüglich sinngemäss geltend, er schulde den Kaufpreis nicht mehr, da das Fahrzeug wieder im Besitz der Gesuchstellerin sei. Zudem bestreite er, dass die von der Gesuchstellerin reparierten Mängel durch ihn verursacht worden seien. Vielmehr hätten diese Mängel bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges bestanden. Damit habe der Gesuchgegner Einwendungen glaubhaft machen können, welche die im Kaufvertrag enthaltene Schuldanerkennung entkräften. Vor diesem Hintergrund könne die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden.  

6.4 Unbestrittenermassen erfüllt der von den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag die Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner in seiner Gesuchsantwort vom 29. Juni 2020 geltend machte, der Kaufgegenstand beziehungsweise das Fahrzeug sei nicht in ordnungsgemässem Zustand übergeben worden. Im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten vereinbarten die Parteien im besagten Kaufvertrag «Bar bei Übernahme». Somit wurde der Beschwerdegegner nicht vorleistungspflichtig. Nach der Basler Rechtsöffnungspraxis bleibt damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Behauptungen des Schuldners sofort liquide widerlegen konnte, oder, ob sich die Behauptungen des Beschwerdegegners als offensichtlich haltlos erweisen und damit provisorische Rechtsöffnung zu erteilen wäre.

6.5 Aus den Vorakten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zur Gesuchsantwort vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess. Erst in ihrer Beschwerdeschrift wehrte sie sich gegen die Äusserungen des Gesuchsgegners und erklärte, das Fahrzeug sei bei der Übergabe in mangelfreiem Zustand gewesen. Nach der Rücknahme des Fahrzeuges habe sie Schäden entdeckt. Um die angefallenen Reparaturkosten nach der Rücknahme des Fahrzeuges zu belegen, reichte sie zusammen mit der Beschwerdeschrift weitere Unterlagen ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Urkunden fallen demnach unter die Novenschranke und können nicht mehr berücksichtigt werden.

6.6 Sodann sind sich beide Parteien einig, dass das Fahrzeug Mängel beziehungsweise Verschleissspuren aufwies. Damit können die Behauptungen des Beschwerdegegners in der Gesuchsanwort nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung liegen folglich nicht vor.

7. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann

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