Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Kostenerlass
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2011 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern eine Klage von A.___ ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 1'800.00. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.00 wurde verrechnet, so dass eine Restanz von CHF 1'400.00 zu bezahlen verblieb.
2. Am 8. Juli 2013 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern ein Erlassgesuch von A.___ ab, stundete aber die Gerichtskosten des Urteils vom 28. Oktober 2011 von CHF 1'400.00 bis zum 28. Oktober 2018. Am 31. Oktober 2018 erliess die Gerichtskasse eine zweite Zahlungserinnerung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 für neu total CHF 1'450.00. Darauf gelangte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) mit Schreiben datiert vom 30. November 2018 an die Gerichtskasse und ersuchte gestützt auf § 15 des Gebührentarifs um einen Erlass (seine Eingabe ist so zu verstehen), eventualiter um eine Stundung. Das Erlassgesuch wurde am 7. Dezember 2018 zuständigkeitshalber an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen.
3. Der Amtsgerichtspräsident wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 ab.
4. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 7. Januar 2019 formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte, sein Gesuch um Erlass der Gebühren sei gutzuheissen, eventualiter sei das Gesuch zur verfahrensmässig korrekten Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Es wurden zwar die Akten der Vorinstanz eingeholt, aber keine Vernehmlassung. Die Beschwerde lässt sich auch ohne Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten sogleich beurteilen.
6. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen würden im summarischen Verfahren nicht stillstehen und es würden keine Gerichtsferien gelten. Wieso vorliegend das summarische Verfahren – mit einer Rechtsmittelfrist von 10 Tagen – zur Anwendung kommen sollte, ist nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 17. Dezember 2018 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist die am 7. Januar 2019 der Post übergebene Beschwerde somit auch bei einer 10-tägigen Rechtsmittelfrist rechtzeitig eingereicht. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.
7. Der Vorderrichter begründete die Abweisung des Erlassgesuchs damit, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) nicht erfüllten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern die Bezahlung eines tiefen vierstelligen Betrages eine unzumutbare Härte darstellen würde.
8.1 Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung enthalte keine nachvollziehbare Begründung. Die verfügende Behörde beschränke sich auf eine formelhafte Behauptung. Damit werde ihm verunmöglicht, eine materiell fundierte Beschwerde gegen den Entscheid zu führen.
8.2 Mit seinen Vorbringen verkennt der Gesuchsteller, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, die Voraussetzungen eines Erlasses darzulegen. Mit der blossen Einreichung der Steuerveranlagungen der Jahre 2014 – 2017 war sein Erlassgesuch auch gar nicht hinreichend substantiiert. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hingegen geht klar hervor, dass die eingereichten Steuerveranlagungen nicht ausreichen, die Lage des Gesuchstellers als derart gravierend einzuschätzen, dass die Bezahlung des Betrages von CHF 1'450.00 zu einer grossen Härte führen würde. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist die Behörde nicht verpflichtet, ihn zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufzufordern. Das Verfahren ist zwar kein summarisches. Deswegen ist der Sachverhalt aber noch lange nicht von Amtes wegen zu erforschen oder festzustellen. Auch auf die richterliche Fragepflicht kann sich der Gesuchsteller nicht berufen, wusste er doch aus dem früheren Verfahren im Frühjahr 2013, in dem er mehrmals zur Einreichung von Belegen aufgefordert werden musste, dass er seine Lage zu belegen hat. Wie seine Beschwerde zeigt, ist ihm dies auch heute noch bewusst. Soweit schliesslich im früheren Verfahren nach Auffassung des Gesuchstellers unter vergleichbaren Umständen anders entschieden wurde, besteht weder Anspruch auf einen gleichlautenden Entscheid noch auf eine Begründung, wieso nun anders entschieden wurde. Die Sachlage ist gerade umgekehrt: Es obliegt dem Gesuchsteller, die Voraussetzungen des Erlasses darzulegen. Ohnehin wurde die mit Verfügung vom 8. Juli 2013 gewährte Stundung sehr grosszügig zu Gunsten des Gesuchstellers gewährt. Es wäre schon damals nicht willkürlich gewesen, dass Erlassgesuch abzuweisen, weil der Gesuchsteller dieses in mehreren Eingaben mit massiven Vorwürfen an die Gerichte des Kantons Solothurn verbunden hat (Urteil 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016).
9.1 Anwendbar wäre im vorliegenden Fall nicht § 15 des Gebührentarifs gewesen, sondern Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Danach können Gerichtskosten gestundet und bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Bei Art. 112 ZPO handelt es sich wie bei § 15 GT um eine Kann-Vorschrift, die keinen Anspruch auf Erlass von Gebühren und Kosten verleiht (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Die Anforderungen an den Erlass der Gerichtskosten sind nach beiden Bestimmungen weitgehend die gleichen. Die Voraussetzung nach Art. 112 ZPO sind sogar eher strenger, denn hier wird nicht bloss auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt. Denn es ist zu prüfen, ob die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Absatz 2 nicht beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden und kapitalisiert werden können (David Jenny in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2013, Art. 112 N 5). Aus der Anwendung von § 15 GT ist dem Gesuchsteller somit kein Nachteil erwachsen.
9.2 Aus den vom Gesuchsteller eingereichten definitiven Steuerveranlagungen gehen die folgenden Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit hervor: 2014: CHF 52'304.00, 2015: CHF 48'896.00, 2016: CHF 44'476.00, 2017: CHF 7'369.00. Auch wenn diese Einkünfte eher als bescheiden erscheinen, ist der Gesuchsteller doch alles andere als mittellos. Bei vorhandenem Zahlungswillen wäre in den letzten Jahren eine (Teil-)Zahlung möglich und zumutbar gewesen. Die Schuld war ja nicht erlassen, sondern bloss gestundet worden. Im 2017 wäre eine Zahlung angesichts des Einkommenseinbruchs allerdings nicht mehr möglich gewesen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gerade bei Selbständigerwerbenden die Einkünfte häufig stark schwanken und nicht bekannt ist, unter welchen Umständen dieses Jahresergebnis zustande gekommen ist. Auf eine dauernde Mittellosigkeit kann jedenfalls aufgrund eines einzigen Jahresergebnisses nicht geschlossen werden. Ansonsten wäre der Gesuchsteller wohl besser beraten, wenn er seine Selbständigkeit aufgeben und seine beruflichen Fähigkeiten in einem Anstellungsverhältnis ausschöpfen würde. Denn ein Erlass kommt nicht in Betracht, wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen überwunden werden kann (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007 zitiert bei David Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5).
9.3 Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit einer grossen Zurückhaltung auszugehen. In der Regel ist die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheines durchzusetzen (David Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Zudem ist der Erlass und die Stundung von Gerichtskosten ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid kann demnach nur gerügt werden, das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (vgl. SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2). Unter den angeführten Umständen ist der angefochtene Entscheid keineswegs willkürlich.
10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Da dem Vorderrichter doch gewisse Fehler unterlaufen sind, wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Damit wird auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller