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Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.08.2019 ZKBES.2019.56

August 6, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·705 words·~4 min·4

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. August 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler    

Oberrichter Müller   

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Kläger) in dem von ihm angehobenen Forderungsprozess beim Richteramt Solothurn-Lebern am 31. Januar 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte,

der Amtsgerichtsstatthalter dem Kläger am 4. Februar 2019 Frist bis am 18. Februar 2019 zur Einreichung des Formulars um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ansetzte,

der Amtsgerichtsstatthalter mit Verfügung vom 27. Februar 2019 feststellte, dass der Kläger nicht innert Frist auf die Verfügung vom 4. Februar 2019 reagiert hat, ihm eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzte und androhte, im Unterlassungsfalle werde auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten,

der Amtsgerichtsstatthalter am 9. April 2019 folgende Verfügung erliess:

1.  Es wird festgestellt, dass der Kläger auch innert Nachfrist kein Formular um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht hat.

2.  Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.  Es wird festgestellt, dass der Kläger die in Ziffer 2 der Verfügung vom 27. November 2018 verlangten Unterlagen auch innert Nachfrist nicht eingereicht hat.

4.  Der Antrag des Beklagten auf Einholung eines Gutachtens über die Authentizität der letzten Passage im Vertrag vom 23. September 2014 und die Echtheit der Unterschriften wird abgewiesen.

5.  Der Kläger hat innert 14 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen.

Im Unterlassungsfall wird ein Nichteintretensentscheid gefällt.

6.  Die weitere Prozessinstruktion erfolgt nach Erledigung von Ziffer 5.

der Kläger am 11. April 2019 eine Beschwerde an das Obergericht einreichte, die Ziffern 1, 2, 3 und 5 anfocht und sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte,

der Amtsgerichtsstatthalter nach einem Verweis auf die schriftliche Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine weitere Stellungnahme verzichtete,

der Kläger vorträgt, er habe kein Schreiben mit einer Nachfrist erhalten, weshalb er nicht habe wissen können, dass er das Formular um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege habe einreichen müssen,

die Verfügung vom 27. Februar 2019, mit welcher die Nachfrist angesetzt wurde, mit Gerichtsurkunde an den Kläger versandt, von diesem aber nicht auf der Post abgeholt wurde,

die Zustellung nach Art. 138 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) trotzdem als erfolgt gilt, da der Kläger mit einer Zustellung des Gerichts rechnen musste,

der Kläger folglich das Formular um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht innert der gesetzten Frist einreichte,

der Vorderrichter somit zu Recht nicht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten ist, nachdem er diese Folge für den Unterlassungsfall ausdrücklich angedroht hat,

die Ziffern 1 und 5 mit dem Nichteintretensentscheid auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammenhängen – wie der Kläger selbst erkennt – und mit dessen Bestätigung bestehen bleiben,

unabhängig von der Anfechtbarkeit von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgehalten werden kann, dass die eingereichte Postquittung keinen Bezug zu den bei der Vorinstanz einzureichenden Originalunterlagen herstellt, weshalb nicht bewiesen ist, dass genau diese Urkunden versandt worden sind, wie der Vorderrichter schon in seiner Verfügung vom 4. Februar 2019 zutreffend festgestellt hat,

die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

der Kläger bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr, die angesichts des Parallelverfahrens auf CHF 250.00 festgesetzt wird, zu bezahlen hat,

erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller

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