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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.06.2019 ZKBES.2019.48

June 14, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,321 words·~7 min·4

Summary

Insolvenzerklärung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,

Beschwerdeführer

betreffend Insolvenzerklärung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend der Gesuchsteller) reichte am 22. Februar 2019 beim Richteramt Thal-Gäu eine Insolvenzerklärung ein und beantragte, es sei über ihn mit sofortiger Wirkung der Konkurs zu eröffnen, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den Prozessantrag, es sei ihm unter Nennung des Mindestbetrages eine Frist anzusetzen, um das nötige Kapital zu beschaffen, sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, sein verfügbares Kapital sei für eine Konkurseröffnung nicht ausreichend.

2. Am 18. März 2019 wies der Amtsgerichtspräsident das Begehren um Eröffnung des Konkurses ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 200.00 dem Gesuchsteller.

3. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 4. April 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Eröffnung des Konkurses, u.K.u.E.F.

4. Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und des Vorderrichters wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Vorderrichter zweifelte in seinem Entscheid zunächst einmal an der Ernsthaftigkeit der Sanierungsbemühungen des Gesuchstellers und stellte fest, zwischen dem den beiden Hauptgläubigern angebotenen Betrag von CHF 39'295.80 und der jährlichen Pfändungsquote von CHF 41'816.20 bestehe eine Diskrepanz. Zudem habe der Gesuchsteller im Jahre 2013 im Wissen seiner Schulden einer Vereinbarung zugestimmt, wonach er seiner Ex-Ehefrau monatlich CHF 2'000.00 an ihre Eigengutsforderung zurückbezahle. Nun reiche er knapp 6 Jahre später zum zweiten Mal eine Insolvenzerklärung ein. Es sei offensichtlich, dass sich der Gesuchsteller der Eigengutforderung seiner damaligen Ehefrau sowie der Hypothekarschuld mittels Insolvenzerklärung zu entledigen versuche. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen.

2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde unter anderem vor, er habe sich um eine aussergerichtliche Schuldenbereinigung bemüht. Die Angebote seiner Ex-Frau und der [...]bank AG würden seine Möglichkeiten massiv übersteigen. Es sei ihm schlicht und einfach nicht möglich, seinen Gläubigern ein besseres Angebot zu unterbreiten. Es sei weltfremd und willkürlich, wenn die Vorinstanz die Ernsthaftigkeit der Sanierungsverhandlungen einzig wegen der Höhe seines Angebotes anzweifle. Er verfüge zwar aktuell über keinen nennenswerten Vermögenswert, er habe jedoch von seinem Arbeitgeber die Zusicherung für ein Darlehen in Höhe von CHF 15’000.00 erhalten, das einzig für den Zweck der Konkurseröffnung verwendet werden dürfe. Damit verfüge er über Vermögenswerte, die bei der Konkurseröffnung auf die Gläubiger übertragen werden könnten. Indem sich die Vorinstanz nicht zu seinem prozessualen Antrag, den notwendigen Betrag an Eigenmitteln zu nennen, geäussert habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Zudem habe er zwar vor sechs Jahren der Konvention zugestimmt. Nun zeige sich aber, dass er schlichtweg nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, den Verpflichtungen nachzukommen. Er habe sechs Jahre lang versucht, die Schulden zu tilgen. Dies sei ihm jedoch angesichts der Höhe seiner Schulden im Verhältnis zu seinem Einkommen unmöglich. Zudem arbeite er noch knapp 2.5 Jahre. Das Institut der Insolvenzerklärung sei genau für einen solchen Fall geschaffen worden, damit dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht werden solle. Es sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, wenn er einen solchen Neustart anstrebe.

3. Der Gesuchsteller hat schon am 23. August 2016 einmal eine Insolvenzerklärung beim Richteramt Thal-Gäu eingereicht. Die gegen die Abweisung dieser Insolvenzerklärung eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht vorab deshalb abgewiesen, weil die Konkursmasse über keine verwertbaren Aktiven verfügt hätte (Urteil vom 13. Oktober 2016 im Verfahren ZKBES.2016.155). Das Obergericht stützte sich in jenem Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche vom Gesuchsteller damals explizit als willkürlich kritisiert worden war (Urteil Seite 2 f., Ziffer 5 und 6). Danach muss, wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Dieses Erfordernis ist auch heute nicht erfüllt. Der Gesuchsteller räumt selbst ein, dass er aktuell über keinen nennenswerten Vermögenswert verfügt. Hingegen legt er eine Zusicherung seines Arbeitgebers vor, nach welcher ihm für die Gerichtskosten der Konkursanmeldung und für den Fall einer Konkurseröffnung ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.00 bis CHF 15’000.00 (je nach Bedarf) in Aussicht gestellt wird (Gesuchsbeilage 15). Dieses in Aussicht gestellte Darlehen ändert nichts daran, dass der Gesuchsteller im Moment der Konkurseröffnung über keine eigenen aktiven Vermögenswerte verfügt. Es ist fraglich, ob und in welcher Höhe das in Aussicht gestellte Darlehen nach der Konkurseröffnung von der Konkursverwaltung durchgesetzt werden könnte. Die finanzielle Situation des Gesuchstellers unterscheidet sich heute in keiner Weise von derjenigen bei der früheren Insolvenzerklärung. Neu ist lediglich, dass er nun vorbringt, nach der Konkurseröffnung werde er von Dritten gewisse Mittel zu Verfügung gestellt erhalten, die dann auf die Gläubiger übertragen werden könnten.

4. Selbst wenn jedoch nach einer Konkurseröffnung ein Betrag von CHF 10'000.00 bis CHF 15’000.00 für die Konkursmasse und damit vorab für die beiden Hauptgläubiger erhältlich gemacht werden könnte, würde dies in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Nach seinen Schreiben betreffend Schuldensanierung hat er der [...]bank AG eine Summe von 10 – 20% des geschuldeten Betrages, gemäss unwidersprochener Feststellung im angefochtene Urteil einen Betrag von CHF 16'147.90 – CHF 32'295.80, und seiner geschiedenen Frau einen solchen von CHF 7'000.00 angeboten (Gesuchsbeilagen 3 und 5), was von diesen angesichts der offenen Schulden von CHF 161'479.05 und von CHF 1'096'600.00 (laut angefochtenem Urteil) sowie einer jährlichen Verdienstpfändung von CHF 41'816.20 verständlicherweise abgelehnt wurde. Angesichts dieser Zahlen konnte der Gesuchsteller kaum darauf hoffen, dass seine Angebote angenommen werden würden. Seine belegten Sanierungsbemühungen erschöpfen sich in den beiden erwähnten Schreiben, von denen jenes an die [...]bank AG mit Datum vom 17. November 2016 schon lange zurückliegt. Diese Sanierungsbemühungen können wahrlich nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Überdies ist es ein widersprüchliches Verhalten, wenn sich der Gesuchsteller, der in seiner Beschwerde wiederholt ausführt, er sei bestrebt seine Schulden zu tilgen, sich seinen Verpflichtungen nun für den Fall einer Konkurseröffnung mit einem noch viel tieferen Betrag von CHF 10'000.00 bis CHF 15’000.00 zu entziehen versucht als demjenigen, den er seinen Hauptgläubigern in seinen Sanierungsanfragen vorgeschlagen hat. Schliesslich lässt er mit seinem Prozessantrag, es sei ihm unter Nennung eines Mindestbetrages eine Frist anzusetzen, um das nötige Kapital zu beschaffen, durchblicken, dass er auch mehr zu leisten vermöchte. Soweit er diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf einen derartigen materiellen Zwischenentscheid besteht. Ohnehin ist der Prozessantrag ein bedingter und damit unzulässig.

5. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten, der Gesuchsteller habe die Scheidungsvereinbarung vom 3. Juni 2013 mit einer Eigengutsschuld gegenüber seiner Ex-Frau im Wissen seiner damaligen Schulden unterzeichnet, werde doch im Ehescheidungsurteil ausdrücklich festgehalten, dass beide Parteien erhebliche Schulden und Betreibungen hätten. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, es habe sich in den vergangenen sechs Jahren gezeigt, dass er schlichtweg nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, den (eingegangenen) Verpflichtungen nachzukommen, lässt er offen, worauf er seine damalige Auffassung, er könne die anerkannte Schuld bezahlen, stützte. Dementsprechend zeigt er auch nicht auf, was sich seither geändert hat. Offen bleibt auch die bereits im früheren obergerichtlichen Urteil aufgeworfene Frage nach dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft, die im Umfang von CHF 1,2 Mio aus dem Eigengut der Ehefrau finanziert worden ist (Urteil Seite 4, Ziffer 7). Es sind gerade diese offenen Fragen, welche die Folgerung des Vorderrichters, der Gesuchsteller versuche sich in rechtsmissbräuchlicher Weise insbesondere der Eigengutsforderung seiner damaligen Frau zu entziehen, als zutreffend erscheinen lassen.

6. Der Vorderrichter hat die erneuerte Insolvenzerklärung demnach zu Recht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Gesuchsteller hat daher die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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