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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.04.2019 ZKBES.2019.29

April 10, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,139 words·~6 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Verein A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Zahlungsbefehl vom 15. November 2018 betrieb der Verein A.___ B.___ für ausstehende Elternbeiträge von CHF 846.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. September 2018. B.___ erhob Rechtsvorschlag.

2. Der Verein A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) stellte in dieser Betreibung am 10. Dezember 2018 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Rechtsöffnungsbegehren.

3. B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) reichte keine Stellungnahme ein.

4. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 12. Februar 2019 ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 150.00 dem Gesuchsteller.

5. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 19. Februar 2019 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Erteilung der Rechtsöffnung.

6. Die Gesuchsgegnerin liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

2. Der Gesuchsteller stützte das Rechtsöffnungsbegehren auf die von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Anmeldung des Kindes C.___ in die Spielgruppe vom 5. April 2018. Der Vorderrichter hat dazu erwogen, die Höhe der Forderung müsse in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden. Was die Höhe der Forderung anbelange, ergebe sich diese vorliegend nicht direkt aus dem Vertrag vom 5. April 2018. Unter anderem beinhalte dieser lediglich die Abmachung, dass

-    das Kind der Gesuchsgegnerin die Spielgruppe 3 Mal pro Woche besucht;

-    der Elternbeitrag pro Kind und Halbtag CHF 32.00 beträgt;

-    reservierte Tage bezahlt werden müssen;

-    bei Abwesenheit des Kindes wegen ausserordentlichen Ferien ein Grundtarif von CHF 20.00 pro Spielgruppenhalbtag zu bezahlen ist und

-    bei Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit ein Grundtarif von CHF 20.00 erhoben wird.

Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, an welchen konkreten Halbtagen das Kind der Gesuchsgegnerin die Spielgruppe in den Monaten Juni bis August 2018 jeweils besucht habe. Ein von der Gesuchsgegnerin unterzeichnetes Dokument, welches die Anzahl der von ihrem Kind angeblich besuchten Spielgruppenhalbtage bestätigen würde, liege ebenfalls nicht vor, weshalb die in den Rechnungen aufgeführten Halbtage nicht überprüft werden könnten. Da sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung weder aus dem Vertrag vom 5. April 2018 direkt ergäben noch die Rechnungen für die Monate Juni bis August 2018 nachvollziehbar und damit überprüfbar seien, müsse das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung abgewiesen werden.

3. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, die Tochter der Gesuchsgegnerin sei für drei Halbtage pro Woche, Montag, Mittwoch und Freitag angemeldet gewesen. Der Betrag könne wegen Krankheitstagen der Kinder, Ferien der Kinder und Betriebsferien variieren, weshalb es unmöglich sei, den tatsächlichen monatlichen Elternbeitrag im Vertrag festzuhalten. Auf der Rechnung seien die Anzahl berechneter Tage ersichtlich.

4. Gemäss Anmeldung beträgt der Elternbeitrag pro Halbtag CHF 32.00. Bei einem Besuch der Spielgruppe an den Wochentagen Montag, Mittwoch und Freitag ergeben sich für die Monate Juni und Juli 2018 je 13 Tage und für den Monat August 2018 14 Tage, für welche eine Anmeldung zu einem Preis von je CHF 32.00 vorliegt. Die anerkannte Schuld pro Monat lässt sich leicht errechnen. Die weiteren vom Vorderrichter erwähnten sowie weitere in der Anmeldung aufgeführte Gründe können zur einer Herabsetzung des Ende Monat geschuldeten Betrages führen. Dies ändert aber nichts daran, dass pro Monat ein (Höchst-)Betrag anerkannt worden ist, der grundsätzlich geschuldet ist. Gegen die in Rechnung gestellten Tage können die Eltern einwenden, dass Kind sei krank oder in ausserordentlichen Ferien gewesen – oder die Spielgruppe sei geschlossen gewesen und damit sei die Gegenleistung nicht erbracht worden. Vorliegend sind keine derartigen Einwendungen erhoben worden. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, von Amtes wegen die Rechnungen zu überprüfen und festzustellen, wann ein Kind die Spielgruppe besucht hat. Er hat lediglich zu prüfen, ob eine Schuldanerkennung vorliegt und ob gegen diese Einwendungen erhoben werden, die sie entkräften. Vorliegend besteht für die Monate Juni und Juli 2018 eine schriftliche Schuldanerkennung für einen Betrag von je CHF 416.00 und für den Monat August 2018 eine solche von CHF 448.00. Es steht dem Gesuchsteller frei, davon entsprechend der von ihm erbrachten Leistung nur die Beträge von CHF 380.00 für den Juni 2018, CHF 180.00 für den Juli 2018 und CHF 256.00 für den August 2018 geltend zu machen. Keine Schuldanerkennung und damit kein provisorischer Rechtsöffnungstitel liegt indessen für die mitbetriebenen Mahngebühren von total CHF 20.00 vor. Für einen Betrag von CHF 816.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. September 2018 kann demnach die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.

5. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und im erwähnten Umfang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchsteller hat in einem Ausmass obsiegt, welches eine Aufteilung der Kosten nicht rechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahren von CHF 225.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 12. Februar 2019 wird aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. 265‘757 des Betreibungsamtes Region Solothurn wird für CHF 816.00 zuzüglich Zins zu 5 % 7. September 2018 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3.      B.___ hat dem Verein A.___ die Betreibungskosten von CHF 53.30 zu ersetzen.

4.      B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Verein A.___ die von ihm bevorschussten CHF 150.00 zu ersetzen.

5.      B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Verein A.___ die von ihm bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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