Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.03.2020 ZKBES.2019.183

March 11, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,706 words·~19 min·4

Summary

Kostennote

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. März 2020      

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Kostennote

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 2. Februar 2017 reichte Rechtsanwalt A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern für B.___ ein Eheschutzgesuch ein. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017 schlossen die Ehegatten eine Ehescheidungsteilkonvention ab. Am 27. April 2017 schrieb der Amtsgerichtspräsident das Eheschutzverfahren als gegenstandslos ab und hielt fest, das Verfahren werde neu als Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgeführt. Weiter bewilligte er beiden Ehegatten rückwirkend ab Prozessbeginn die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Am 23. Mai 2018 entliess der Amtsgerichtspräsident den bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemannes Rechtsanwalt C.___ und setzte an seiner Stelle Rechtsanwalt D.___ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. An der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2019 schlossen die Parteien eine Ehescheidungskonvention, die richterlich genehmigt wurde.

2. An der Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt A.___ seine Kostennote ein und stellte darin seine Aufwendungen vom 25. Oktober 2016 bis 15. Juli 2019 in Rechnung. Für 90,43 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich daraus ein Honorar von CHF 16'277.40 (ohne MwSt.). Die Auslagen betragen CHF 967.20 (ohne MwSt.).

3. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 und vom 6. August 2019 setzte der Amtsgerichtspräsident die Entschädigung von Rechtsanwalt A.___ fest (Ziffer 7). Dabei kürzte er die eingereichte Kostennote um 18,28 Stunden auf 72,15 Stunden. Rechtsanwalt A.___ war erst ab dem 1. Januar 2018 mehrwertsteuerpflichtig. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache legte der Amtsgerichtspräsident die Entschädigung auf CHF 14'638.65 (inkl. Auslagen und MwSt. ab 1. Januar 2018) fest.

4. Gegen Ziffer 7 des begründeten Entscheids reichte Rechtsanwalt A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Dezember 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht ein und verlangte, seine Entschädigung sei auf CHF 16'894.70 festzusetzen, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. Aus der Beschwerdebegründung wird klar, dass sich die Entschädigung CHF 16'894.70 einschliesslich der Auslagen und der ab 1. Januar 2018 geschuldeten Mehrwertsteuer versteht.

5. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme.

6. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

2.1 In seiner früheren Praxis zur alten Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.2 Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990 Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Beat Frey, a.a.O., S. 635 f.).

3.1 Der Amtsgerichtspräsident hat die eingereichte, detaillierte Kostennote in verschiedenen Positionen gekürzt. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde im Einzelnen auf die meisten dieser Kürzungen ein. Darauf wird im Folgenden ebenfalls im Einzelnen einzugehen sein. Zuvor aber erscheint es angezeigt, die grundsätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu behandeln, in denen er seine Aufwendungen und seine Entschädigung mit denjenigen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes vergleicht.

3.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Aufwendungen seien für eine sorgfältige und gewissenhafte Vertretung erforderlich gewesen und nimmt Bezug auf die Entschädigung der früheren unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes. Das Honorar von Rechtsanwalt C.___ bis zum 23. Mai 2018 habe CHF 8’012.90 (nur das Honorar) betragen, also nur CHF 4’974.10 weniger als das für ihn festgesetzte von CHF 12’987.00, obwohl nachher die Replik und Duplik, das Gutachten sowie die präsidielle Hauptverhandlung gefolgt seien. Das Honorar von CHF 10’636.20 von Rechtsanwalt D.___, welcher am 23. Mai 2018 den Fall übernommen habe, betrage lediglich CHF 2’350.80 weniger als sein reduziertes. Zusammen würden die Honorare der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes CHF 18’649.10 betragen. Er (der Beschwerdeführer) habe lediglich CHF 16’277.40 geltend gemacht. Sein gekürztes Honorar von CHF 12’987.00 sei um CHF 5’662.10 tiefer als dasjenige der unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes und betrage nur zwei Drittel des ihrigen. Danach sei erstellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Denn beim vorliegenden Verfahren handle es sich um ein äusserst komplexes Verfahren. Sodann seien § 160 Abs. 1 GT und Art. 122 ZPO verletzt worden, indem Kürzungen für Aufwendungen vorgenommen worden seien, obschon diese für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich gewesen seien.

4. Neben den richterlichen Erfahrungswerten ist bei der Bemessung der Entschädigung der Vergleich mit der Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes Kriterium. Das gilt grundsätzlich auch im vorliegenden Fall. Allerdings gibt der Vergleich mit der Honorarnote des Gegenanwalts in erster Linie den Anlass, die Kostennote genauer zu überprüfen. Vorliegend hat der Vorderrichter keinen Vergleich mit den beiden Gegenanwälten gezogen und seine Kürzung(en) nicht mit den von diesen geltend gemachten Aufwendungen verglichen. Dennoch hat er auch die Kostennoten der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes massiv gekürzt. Selbst wenn die Entschädigungen der beiden Vertreter des Ehemannes immer noch zu hoch ausgefallen wären, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, schon gar nichts Konkretes in Bezug auf die bei einzelnen Verrichtungen vorgenommenen Kürzungen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Parteivertreter wohl kaum denselben Aufwand betreiben mussten, sondern sich die erforderlichen Aufwendungen je nach Interessenlage, Rechtsschutzbedürfnis und prozessualer Ausgangslage der jeweiligen Partei recht unterschiedlich gestalten können. So hatte beispielsweise Rechtsanwalt C.___ seine Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung bereits formuliert, als er die Vertretung des Ehemannes aufgab. Zudem fällt auf, dass er doch öfters als der Beschwerdeführer mit neuen Rechtsbegehren an den Amtsgerichtspräsidenten gelangte. Auch der Aufwand von Rechtsanwalt D.___ fiel bereits deshalb höher aus als derjenige des Beschwerdeführers, weil er nach der Mandatsübernahme den ganzen bisherigen Prozessverlauf aufarbeiten musste. Der Amtsgerichtspräsident ist zweifellos davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann. Diesbezüglich versäumt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern das vorliegende Verfahren äusserst komplex gewesen sein soll und welcher Mehraufwand dadurch verursacht worden ist. Ohnehin wurden vorliegend einzelne Verrichtungen umfangmässig gekürzt. Auf den Gesamtaufwand wurde dabei kaum Bezug genommen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auf die Anfechtung der Kürzung verschiedenster Verrichtungen im Umfang von 6,56 Stunden verzichtet und insofern selbst anerkannt, einen überhöhten Aufwand geltend gemacht zu haben.

5. Der Amtsgerichtspräsident hat den geltend gemachten vorprozessualen Aufwand bis zum 30. Januar 2017 von 5,85 Stunden um 2,85 Stunden gekürzt, dem Beschwerdeführer aber dennoch 1,5 Stunden für Besprechungen mit der Klientin und 1,5 Stunden für die Korrespondenz entschädigt. Er hat diese Kürzung zutreffend damit begründet, dass die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend ab Prozessbeginn bewilligt wurde und eine rückwirkende Bewilligung für Aufwendungen vor Einreichung des Gesuches gar nicht verlangt worden ist. Dieser Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist nicht angefochten worden und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Amtsgerichtspräsident hat dem Beschwerdeführer trotzdem 3 Stunden vorprozessualen Aufwand zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund, sich zu beklagen, zumal ihm im Zusammenhang mit der Einreichung des Eheschutzgesuchs am 2. Februar 2017 weitere 4,5 Stunden zugebilligt worden sind. Der Beschwerdeführer verweist hier auf die spätere lange Verfahrensdauer, lässt aber offen, inwiefern sich diese auf die Ausarbeitung des Eheschutzgesuchs ausgewirkt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer die erwähnten Kürzungen als nicht nachvollziehbar bezeichnet, vermag er damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorgenommenen Kürzungen eine Rechtsverletzung darstellen sollen. Auch der Umstand, dass die Rechtsbegehren teilweise superprovisorisch beantragt wurden, begründet keinen nennenswerten Mehraufwand.

6. Der Vorderrichter hat den Aufwand von einer Stunde für eine Besprechung mit der Klientin vom 25. April 2017 gestrichen. Er räumt ein, dass ein gewisser Zeitaufwand für die Besprechung mit der Klientin zuzugestehen sei, ist aber der Auffassung, Kliententermine von insgesamt 2,75 Stunden ab dem 2. Februar 2017 bis am 25. April 2017 seien nicht angemessen, zumal auch noch Kontakte per Telefon und Mail stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Kliententermin vom 16. März 2017 sei berechtigt. Beim Kliententermin vom 20. April 2017 habe es sich um die Vorbereitungsbesprechung für die Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017 gehandelt. Auch diese Besprechung sei gerechtfertigt. Der Termin vom 25. April 2017 sei wegen der einen Tag vor der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017 eingetroffenen Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten erfolgt. Mit dieser Verfügung sei die Stellungnahme des Ehemannes zugestellt worden. In der Verfügung sei angekündigt worden, dass über die Anträge 3 und 4 des Ehemannes anlässlich der Verhandlung vom 26. April 2017 entschieden werde. Deswegen sei die Besprechung mit der Klientin vom 25. April 2017 schlichtweg notwendig gewesen. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass am 25. April 2017 eine Besprechung angezeigt war. Der Beschwerdeführer äussert sich allerdings mit keinem Wort zur erforderlichen Dauer dieser und der beiden anderen Besprechungen. Jedenfalls erforderte die Stellungnahme des Ehemannes vom 20. April 2017 und die darin gestellten Anträge, die allesamt auf der Unzufriedenheit mit dem Bericht der Solokes GmbH basierten und die in der Eheschutzverfahren auch nicht weiterverfolgt wurden, keine Besprechung von einer Stunde. Auch wenn es nicht richtig war, die Kürzung der Besprechungen mit der Klientin alleine an der Besprechung vom 25. April 2017 festzumachen und diese vollständig zu streichen, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident für die Zeitspanne nach der Einreichung des Eheschutzgesuchs am 2. Februar 2017 und der Verhandlung vom 26. April 2017 nicht mehr als 1,75 Stunden für Besprechungen mit der Klientin zugebilligt hat. Zudem verweist er zu Recht auf die weiteren Telefon- und Mailkontakte, für welche ein zusätzlicher Aufwand von 1,25 Stunden entschädigt wurde. Eine Rechtsverletzung ist somit weder dargetan noch ersichtlich.

7. Für die Sichtung der Teilkonvention nach der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017 hat der Beschwerdeführer 0,17 Stunden geltend gemacht. Der Amtsgerichtspräsident hat diese Position mit der Begründung gestrichen, es sei nicht ersichtlich, wieso für eine nochmalige Sichtung der am selben Tag beschlossenen Konvention ein zusätzlicher Aufwand zu entschädigen sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Klientin habe einen Anspruch darauf, die Angelegenheit nach der Verhandlung noch mit ihrem Rechtsvertreter zu besprechen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Denn dies ist nicht die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer in seiner Kostennote deklariert und der Vorderrichter gekürzt hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer für die Sichtung der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 27. April 2017, welche erst die Abschreibung des Eheschutzverfahrens enthält, am 1. Mai 2017 nochmals 0,25 Stunden geltend gemacht und entschädigt erhalten. Ohnehin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote insgesamt 64 Kurzaktivitäten von 0,17 oder weniger Stunden aufgeführt hat. Kurzaktivitäten wären aber grundsätzlich unbeachtlich (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635) und sind sicher nicht jedes Mal zu entschädigen. In Anbetracht dessen ist die vorliegende, punktuelle Streichung sicher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorderrichter – bloss – zwei weitere Kurzaktivitäten von 0,17 Stunden gestrichen hat.

8. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, steht das Verfassen des Hausverbots im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Dies reicht allerdings nicht. Für die Interessenwahrung im Scheidungsverfahren selbst war das Hausverbot nicht nötig. Das Hausverbot betrifft die weitere Interessenwahrung der Ehefrau. Die Kürzung erfolgte zu Recht.

9. Der Beschwerdeführer beanstandet die Kürzung der Position «Aktenstudium / Telefon KL / Eingabe an Richteramt» vom 30. Mai 2018 um 0,5 Stunden. Er verweist darauf, dass das Aktenstudium zwei Eingaben des Ehemannes im Umfang von insgesamt fünf Seiten und zwei Urkunden betreffe. Indessen lässt sich weder mit der Bemerkung, die Kürzung sei nicht nachvollziehbar, noch mit Behauptung, ein Aufwand von 2 Stunden sei gerechtfertigt, eine Rechtsverletzung aufzeigen. Zudem beinhaltet die eine Eingabe des Ehemannes mit den beiden Belegen, ein Fristerstreckungsgesuch und eine Aufgabebestätigung, lediglich ein erneuertes Fristerstreckungsgesuch. Zur anderen Eingabe mit dem Antrag, es sei dem Ehemann superprovisorisch Zugang zur – verkauften – ehelichen Liegenschaft zu verschaffen, führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme selbst aus, es sei unerträglich, dass solche Streitigkeiten zulasten von Steuergeldern ausgefochten würden. Für die Bearbeitung derart skurriler Streitigkeiten hat auch der Beschwerdeführer seinen Aufwand zu beschränken. Die Kürzung ist begründet.

10. Angefochten wird auch die Kürzung des Aufwandes von 2,5 auf 2,0 Stunden für die Anträge zu den strittigen Nebenfolgen vom 26. Juni 2018. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe für die Begründung seiner Anträge die Anträge des Ehemannes vom 14. November 2017, dessen Schreiben an die KESB vom 19. Februar 2018 sowie den Zwischenbericht der Beiständin vom 1. Dezember 2017 sowie deren Eingabe vom 23. März 2018 studieren müssen. All diese Eingaben sind allerdings nicht sehr umfangreich und auch nicht sehr konkret. Dementsprechend überlassen auch die vom Beschwerdeführer zu den Nebenfolgen der Scheidung gestellten Anträge vieles dem Ermessen des Richters oder es wird noch eine Präzisierung vorbehalten oder es wird eine Beibehaltung des Status quo bzw. eine Abweisung der Anträge des Ehemannes verlangt. Die Begründung dazu umfasst gerade einmal zwei Seiten. Angesichts dieser Sachlage geht der Hinweis auf die Komplexität des Falles fehl. Jedenfalls lässt sich damit die Folgerung des Vorderrichters, für diese Verrichtungen sei ein Aufwand von 2 Stunden verhältnismässig, nicht aushebeln.

11. Der Vorderrichter hat für das Studium des 68-seitigen Gutachtens der Praxis für Forensik und Psychotherapie vom 17. Oktober 2018 einen zeitlichen Aufwand von 2,5 Stunden als angemessen erachtet und hat den geltend gemachten Aufwand von 3 Stunden um 0,5 Stunden gekürzt. Der Beschwerdeführer rügt, bei einem Aufwand von 3 Stunden ergebe dies nicht einmal 3 Minuten pro Seite. In zeitlicher Hinsicht trifft dieser Einwand zu. Dies widerlegt jedoch die Auffassung des Vorderrichters nicht, dass auch ein sorgfältiges Studium in 2,5 Stunden zu bewerkstelligen ist, zumal die Eltern ja ohnehin eine Vereinbarung getroffen haben, welche die gelebte Betreuungsordnung weiterführte. Bei dieser Sachlage erweist sich auch die Kürzung des Aufwandes für die Verfassung der Eingabe vom 12. November 2018 als gerechtfertigt. Diese ist zwar äusserst detailliert und verrät ein intensives Studium des Gutachtens, war aber mit der gestellten Ergänzungsfrage in der Sache wenig konstruktiv. Angesichts der Einigung der Eltern waren die Stellungnahme und die gestellte Ergänzungsfrage eigentlich nicht notwendig. Jedenfalls wurde das in der Eingabe vom 12. November 2018 formulierte Anliegen im späteren Prozess nicht mehr weiterverfolgt und es wurden auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2019 keine Anträge mehr dazu gestellt. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Verhandlung, dass bezüglich der Obhut über die Kinder zwischen den Ehegatten Einigkeit bestehe. Der vom Vorderrichter für die Eingabe vom 12. November 2018 zugebilligte Aufwand erweist sich damit als grosszügig.

12. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei für die Duplik vom 9. Mai 2019 ein Aufwand von 8 Stunden und nicht nur von 6 Stunden zu entschädigen. Die Duplik sei auf die 15-seitige Replik des Ehemannes vom 8. Februar 2019 gefolgt. Dieser seien 27 Urkunden als Beweismittel beigelegen. Der Duplik seien 24 Urkunden beigelegt worden. Wegen der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes hätten die Ausführungen des Ehemannes fundiert bestritten werden müssen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers leuchten ein. Es spricht nichts dagegen, dass für eine sorgfältige Ausarbeitung der Duplik nicht 8 Stunden erforderlich gewesen sind. Dies legt den Schluss nahe, dass der Vorderrichter bei der Kürzung dieser Position sein Ermessen überschritten hat. Dem Beschwerdeführer sind 2 zusätzliche Stunden zu entschädigen.

13. Für die Position «Aktenstudium / Eingabe an Richteramt / Telefon KL» vom 5. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer 0,67 Stunden geltend gemacht. Der Vorderrichter hat diese um 0,42 Stunden auf 0,25 Stunden gekürzt. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Bei der Zustellung der Durchführbarkeitsbestätigung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG handelt es sich um Kanzleiarbeit. Inwiefern diese vorgängig überprüft werden muss, lässt der Beschwerdeführer offen. Auch das Telefongespräch mit der Klientin von 20 Minuten nach der Zustellung des ordentlichen Beistandsberichts war nicht erforderlich. Der Bericht enthält nichts (Neues), was unmittelbar hätte besprochen werden müssen, zumal ja ohnehin ein Termin mit der Klientin vor der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2019 bevorstand. Die Kürzung ist zu bestätigen.

14. Schliesslich hat der Vorderrichter die Aufwände für die «Vorbereitung Verhandlung» vom 7. Juli 2019 von 6 Stunden, für den «Termin KL» vom 8. Juli 2019 von 2,5 Stunden und für das «Plädoyer» vom 8. Juli 2019 von 5,5 Stunden, zusammen total 14 Stunden, zusammengefasst und um 2 Stunden auf insgesamt 12 Stunden gekürzt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb 2 Stunden gekürzt worden seien. Bei einem Verfahren, welches mehr als 2 Jahre gedauert habe, sei eine intensive Vorbereitung für die präsidielle Hauptverhandlung notwendig. Eine Besprechung von 2,5 Stunden mit der Klientin am Tag vor der Verhandlung sei zwingend notwendig. Unter die Vorbereitung für die Verhandlung falle insbesondere auch das Aktenstudium. Bei einer solch langen Verfahrensdauer und einem dermassen komplexen Fall seien 6 Stunden Aufwand gerechtfertigt. Das Plädoyer habe aufgesetzt werden müssen. Er habe nicht wissen können, dass sich die Parteien einig würden und eine Konvention abschliessen würden. Demnach sei das Plädoyer mit 5,5 Stunden zu entschädigen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht darzulegen, weshalb die Festsetzung einer Gesamtentschädigung von 12 Stunden für die fraglichen Tätigkeiten unrichtig sein soll. Sämtliche Verrichtungen wurden entschädigt, auch das Plädoyer. Die Akten sind bereits vor der Vorbereitung für die Hauptverhandlung in ausreichendem Mass studiert worden. Die Ansprüche der Parteien waren bekannt. Wie die Parteivertreter gleich zu Beginn der Hauptverhandlung erklärten, waren nur noch der Vorsorgeausgleich und das Güterrecht umstritten. Der Kinderunterhalt wurde vom unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemannes lediglich noch der Form halber als bestritten bezeichnet. Zum umstrittenen Güterrecht war kurz zuvor ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden. Für die Duplik des Beschwerdeführers wird ihm bereits ein Aufwand von 8 Stunden entschädigt. Bei dieser Sachlage ist es nicht falsch, dass der Vorderrichter die gesamten Vorbereitungen für die Hauptverhandlung auf 12 Stunden beschränkt hat.

15.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Entschädigung des Beschwerdeführers ist um CHF 387.70 (2 Stunden zu CHF 180.00 zuzüglich CHF 27.70 Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu erhöhen und damit neu auf CHF 15'026.35 festzusetzen. Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. Verlangt hatte der Beschwerdeführer eine Erhöhung um CHF 2'256.05. Er ist damit zu weniger als einem Fünftel durchgedrungen. Die Beurteilung der Beschwerde hat einen Aufwand verursacht, welcher durch den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 750.00 bei weitem nicht gedeckt ist. Angesichts dessen und in Anbetracht des relativ geringen Erfolgs der Beschwerde rechtfertigt es sich, von einer anteilsmässigen Verteilung der Gerichtskosten abzusehen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 werden demnach dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

15.2 Die vom Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eingereichte Kostennote ist um die Positionen vom 3. Dezember 2019 und vom 6. Januar 2020 zu kürzen. Die Sichtung des Urteils gehört zu den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Ausfertigung der Honorarnote ist Kanzleiarbeit. Angesichts der geringen Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache wird die Parteientschädigung bei der Anfechtung von Honorarkürzungen praxisgemäss auf der Grundlage des minimalen Stundenansatzes von CHF 230.00 bemessen. Die volle Entschädigung des Beschwerdeführers würde somit CHF 1'634.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) betragen. Die reduzierte beläuft sich auf gerundet CHF 325.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.      Die Entschädigung von Rechtsanwalt A.___ nach Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 10. Juli 2019 und vom 6. August 2019 wird neu auf CHF 15'026.35 festgesetzt.

3.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.      A.___ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 325.00 ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBES.2019.183 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.03.2020 ZKBES.2019.183 — Swissrulings