Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Ruchat
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschwerdeführer
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und seine Ehefrau B.___ führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren.
2.1 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziffer 5).
2.2 Frist- und formgerecht liess der Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2019 Beschwerde gegen Ziffer 5 der Verfügung vom 9. Oktober 2019 erheben und folgende Anträge stellen:
1. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 sei aufzuheben. Das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
2. Für das Verfahren vor Obergericht sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. U.K.u.E.F.
2.3 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter des Richteramtes Olten-Gösgen verzichtete mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die Ausführungen zur Verfügung vom 9. Oktober 2019.
3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter wies das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass dieser zwar geltend mache, über kein nennenswertes Einkommen zu verfügen, aus den eingereichten Bankbelegen indes hervorgehe, dass er über Einnahmen (insb. Mietzinseinnahmen) von monatlich mindestens CHF 1'280.00 verfüge. Aus den eingereichten Bedarfsunterlagen werde klar, dass der Ehemann seinen Bedarf einzig mit den erwähnten Mietzinseinnahmen nicht zu decken vermöge. Es fehle jedoch an nachvollziehbaren und verwertbaren Ausführungen bzw. Urkunden betreffend sein Einkommen. Insbesondere lege der Ehemann die Rechtsnatur und den Umfang der finanziellen Unterstützung durch seine Verwandten nicht dar. Im Ergebnis könne sich das Gericht keinen Überblick über die finanzielle Situation des Ehemannes verschaffen.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ausgaben dokumentiert seien und im Entscheid des Vorderrichters zutreffend wiedergegeben würden. Zur Deckung seines Bedarfs von CHF 2'977.00 hätten bis und mit Juli 2019 die Mietzinseinnahmen beigetragen. Das Mietverhältnis sei jedoch per Ende Juli 2019 aufgelöst worden, was aus dem eingereichten Kontoauszug vom 1. Oktober 2019 sowie der Beilage zur Steuererklärung 2018 hervorgehe. Er verfüge über keine weiteren Einnahmen, die IV-Rente sei vor geraumer Zeit aufgehoben worden. Die freiwillige Unterstützung seiner Verwandten erfolge bei Bedarf jeweils durch die Übergabe von Bargeld, was er anlässlich der Parteibefragung deklariert habe. Etwas anderes lasse sich den Akten nicht entnehmen. Da er keinen Arbeitgeber und kein regelmässiges Einkommen habe, könne seine Einnahmeseite nicht transparenter dargestellt werden. Er habe alles Mögliche unternommen, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein und seine Situation so klar wie möglich aufzuzeigen.
3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 117 der Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es der Gesuchstellerin obliegt, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
Die gesuchstellende Partei hat das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel schlüssig darzulegen bzw. als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Diese negative Tatsache ist naturgemäss schwierig zu beweisen, weshalb kein strikter Regelbeweis verlangt wird. Der Gesuchsteller hat alle von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Massnahmen zu ergreifen, um seine wirtschaftliche Situation darzulegen (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 886 f.; BGE 104 Ia 323 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5D_114/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3.2).
4. Mit Verfügung vom 8. März 2018 respektive vom 8. Mai 2019 hat der Vorderrichter die Parteien unter anderem aufgefordert, Unterlagen zu den monatlichen Einnahmen einzureichen (Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit; Einkommen aus Renten, Vermögen etc.; weitere Einkünfte). Aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers lässt sich lediglich dem Kontoauszug vom 1. Oktober 2019 entnehmen, dass letztmals im Juli 2019 eine Mietzinszahlung auf sein Konto erfolgte. Die Steuerveranlagung 2017, die nach Ermessen erfolgte, sowie die provisorische Steuerberechnung 2018 lassen keine schlüssigen Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers erkennen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, insbesondere hinsichtlich der Mietzinseinnahmen weitere Unterlagen einzureichen. Ebenso fehlt es an einer Darlegung der Unterstützung seiner Verwandten, welche offensichtlich in regelmässigen Abständen erfolgt, um den Bedarf des Beschwerdeführers zu decken. Daran vermögen auch seine Aussagen anlässlich der Verhandlung sowie die neu eingereichten Kontoauszüge seines Bruders nichts zu ändern, die aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht (mehr) berücksichtigt werden könnten. Im Gegenteil hat der Gesuchsteller wie erwähnt sämtliche ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen, um seine wirtschaftliche Situation zu begründen. Um seine Mittellosigkeit glaubhaft darzulegen, hat der Beschwerdeführer jedoch keine rechtsgenügliche Grundlage geschaffen. So hätte er beispielsweise Unterlagen zum (gekündeten) Mietvertrag, Entscheide der IV oder präzise Angaben zur Unterstützung seiner Verwandten vorlegen müssen. Es obliegt nicht dem Gericht, den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller auf die Angaben hinzuweisen, die zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, es erfolgte weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig. Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb auch abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Ruchat