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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.09.2019 ZKBES.2019.133

September 24, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,463 words·~7 min·1

Summary

Rechtsverzögerung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Gesuch vom 30. Mai 2017 machte die Ehefrau des hierortigen Beschwerdeführers vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 wurden die Ehegatten auf den 18. August 2017 zur (ersten) Eheschutzverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Verhandlung schlossen die Ehegatten für die Dauer des Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung, welche vom Amtsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 24. August 2017 genehmigt wurde. Ebenfalls mit Verfügung vom 24. August gab der Gerichtspräsident - im Einverständnis der Ehegatten - ein Zuteilungsgutachten in Auftrag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 widerrief der Amtsgerichtspräsident auf Ersuchen des Kindsvaters den angeordneten Gutachtensauftrag und setzte den Ehegatten Frist bis 18. Oktober 2017 um mitzuteilen, ob die für die Dauer des Eheschutzverfahrens abgeschlossene Vereinbarung vom 24. August 2017 auch für die Dauer des Getrenntlebens dauern soll. Am 10. November 2017 stellte der Ehemann ein Gesuch um Abänderung der Unterhaltsregelung per 1. Januar 2018. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde (erneut) ein Zuteilungsgutachten in Auftrag gegeben. Am 13. Juni 2018 wurde dem Gericht das (88-seitige) Gutachten überbracht. Am 10. August 2018 stellte die Ehefrau ein (superprovisorisches) Gesuch um Schuldneranweisung. Mit Entscheid der KESB vom 8. November 2018 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter entzogen und die Tochter wurde fremdplatziert. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 regelte der Amtsgerichtspräsident die vom Ehemann zu bezahlenden Kinderalimente (rückwirkend per 1. Januar 2018) und ordnete eine Schuldneranweisung an. Mit Verfügung vom 1. März 2019 wurde die Schuldneranweisung angepasst.

1.2 Am 15. Mai 2019 fand eine zweite Eheschutzverhandlung statt. Die Ehegatten schlossen dabei folgende Teilscheidungsvereinbarung ab:

1.      Die am […] 2003 vor dem Zivilstandsamt […] geschlossene Ehe sei auf gemeinsamen Antrag der Parteien zu scheiden.

2.      Die Nebenfolgen der Scheidung seien gerichtlich zu regeln.

1.3 Das Eheschutzverfahren wurde darauf in ein Scheidungsverfahren überführt. Der Ehemann reichte seine begründeten Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung am 5. Juli 2019 ein. Mit Verfügung vom 3. September 2019 erstreckte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau die Frist zur Einreichung ihrer begründeten Anträge bis 30. September 2019.

2.1 Am 6. September 2019 erhob der Ehemann beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er beantragte, das Scheidungsverfahren sei innert nützlicher Frist «zu vollziehen».

2.2 Der Amtsgerichtspräsident schloss mit Stellungnahme vom 19. September 2019 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

3. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig und allein die gerügte Rechtsverzögerung. Soweit der Beschwerdeführer anderes (insbesondere strafrechtliche Tatbestände) geltend macht, ist darauf nicht einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Amtsgerichtspräsident habe seiner Ehefrau im Eheschutzverfahren insgesamt 12 Fristverlängerungen und im nun hängigen Ehescheidungsverfahren bereits wieder eine Fristverlängerung gewährt. Dies, obwohl die Verzögerungstaktik der Ehefrau offensichtlich sei. Das Verfahren werde bewusst zu seinem Nachteil verzögert. Seit dem 19. Mai 2019 (Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist) warte er auf einen Scheidungstermin.

2.2 Der Vorderrichter hält fest, im Eheschutzverfahren hätten diverse Probleme sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur geregelt werden müssen. Die Einholung eines Gutachtens sowie diverse Stellungnahmen, insbesondere seitens der KESB, der KJPD und der Sozialen Dienste hätten unausweichlich zu einer Verlängerung der üblichen Verfahrensdauer geführt. Das wenig kooperative Verhalten des Ehemannes (Widerruf einer einvernehmlichen Parteivereinbarung, unterlassene Zahlung festgelegter Unterhaltsbeiträge, widersprüchliche Ansichten zur Einholung eines Gutachtens) sowie die Flut seiner Eingaben hätten nicht unwesentlich zur Verlängerung der regulären Verfahrensdauer beigetragen.

3. Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf weitere Verfassungsbestimmungen mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 138 I 256, nicht publ. E. 2; Urteil des BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3; 127 III 385 E. 3a).

4.1 Betreffend Fristerstreckungen, welche der Ehefrau gewährt worden sind, ist den Eheschutzakten zu entnehmen, dass ihr gesetzte Fristen insgesamt 14 mal verlängert worden sind (mit Verfügungen vom 1. Dezember 2017 und vom 15. Dezember 2017 die in der Verfügung vom 15. November 2017 gesetzte Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 10. November 2017; mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 die in der Verfügung vom 5. Dezember 2017 gesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 30. November 2017; mit Verfügungen vom 12. Februar 2018 und vom 26. Februar 2018 die in der Verfügung vom 23. Januar 2018 gesetzte Frist zur Stellungnahme betreffend Herausgabe von persönlichen Gegenständen und Unterhalt; mit Verfügung vom 1. März 2018 die mit Verfügung vom 16. Februar 2018 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 15. Februar 2018; mit Verfügung vom 16. April 2018 die mit Verfügung vom 23. März 2018 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 21. März 2018; mit Verfügungen vom 9. Juli 2018 und vom 30. Juli 2018 die mit Verfügung vom 14. Juni 2018 gesetzte Frist für allfällige Erläuterungen und/oder Ergänzungsfragen zum Gutachten; mit Verfügungen vom 6. August 2018 und vom 27. August 2018 die in der Verfügung vom 17. Juli 2018 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 16. Juli 2018; mit Verfügungen vom 11. Februar 2019 und vom 1. März 2019 die mit Verfügung vom 3. Januar 2019 gesetzte Frist zur Einreichung diverser Unterlagen und mit Verfügung vom 6. Mai 2018 die in der Verfügung vom 15. Februar 2019 gesetzte Frist zur Einreichung der Lohnabrechnungen bzw. Belege betreffend Einkommen). Im Scheidungsverfahren wurde die der Ehefrau mit Verfügung vom 27. Juni 2019 gesetzte Frist zur Einreichung der begründeten Anträge mit Verfügung vom 3. September 2019 verlängert bis 30. September 2019.

4.2 Dass das Eheschutzverfahren, welches am 30. Mai 2017 eingeleitet und am 15. Mai 2019 (nach Ablauf der zweijährigen Trennungsdauer und Abschluss einer Teilscheidungsvereinbarung) in ein Scheidungsverfahren umgewandelt wurde, länger als allgemein üblich dauerte, ist unbestritten. Die lange Verfahrensdauer lässt sich aber einerseits durch die zahlreichen unaufgefordert eingereichten Eingaben seitens des Ehemannes erklären, welche alle zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Ehefrau verschickt werden mussten. Andererseits führten aber auch die zu behandelnden Anträge (insb. das Abänderungsbegehren sowie die Schuldneranweisung), die Einholung eines Zuteilungsgutachtens und der parallele Verlauf weiterer Verfahren (Obhutsentzug, Strafverfahren) zu einer verlängerten Verfahrensdauer. Die lange Verfahrensdauer wurde also durch mehrere Faktoren begünstigt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die vom Gerichtspräsidenten der Ehefrau im Eheschutzverfahren gewährten insgesamt 14 Fristverlängerungen die Verfahrensdauer erheblich verlängerten. Dazu ist aber zu bemerken, dass keine Frist mehr als zweimal und auch nicht über Gebühr verlängert worden ist. Hinweise darauf, dass die Fristverlängerungsgesuche aus taktischen Gründen gestellt wurden, ergeben sich aus den Akten nicht. Es bleibt somit eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau versuche das Verfahren zu verzögern. Die Vielzahl der gestellten Fristverlängerungsgesuche ist vielmehr auf die grosse Arbeitslast und die ferienbedingte Abwesenheit des Rechtsvertreters der Ehefrau zurückzuführen. Dass dem Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren selbst ebenfalls insgesamt sechs Fristverlängerungen gewährt worden sind, lässt er unerwähnt. Die Fristverlängerungen führten zwar zwangsläufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer, ihre Anzahl und Dauer war aber nie derart, dass dem Gerichtspräsidenten Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könnte.

5.1 Angesichts der voranstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Eine Rechtsverzögerung seitens des Amtsgerichtspräsidenten ist nicht auszumachen. Es ist vielmehr der Beschwerdeführer selbst, welcher mit seinen zahlreichen unaufgeforderten Eingaben den Fortgang des Verfahrens behindert.

5.2 Abschliessend ist zu bemerken, dass die Sache nach Eingang der begründeten Anträge der Ehefrau spruchreif sein dürfte, weshalb der Amtsgerichtspräsident die Ehegatten nach dem 30. September 2019 zur Hauptverhandlung einladen wird. Es dürfte im Interesse aller Beteiligten liegen, dass die Verhandlung baldmöglichst angesetzt wird.

6. Dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 450.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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