Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Karli,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung und direkte Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 5. Juli 2019 stellte B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Ausweisung von A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) aus der von ihr gemieteten Wohnung in […].
2. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Stellungnahme zum Gesuch ein, obwohl ihr dazu mit Verfügung vom 9. Juli 2019 Gelegenheit geboten und ihr diese auch zugestellt wurde.
3. Mit Urteil vom 12. August 2019 hiess der Amtsgerichtspräsident das Ausweisungsbegehren gut.
4. Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin am 26. August 2019 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung, dass sie die Liegenschaft in [...] bereits geräumt und verlassen hat, u.K.u.E.F.
5. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe die Wohnung des Gesuchstellers bereits geräumt und verlassen. Sie wohne seit Juni 2019 in [...]. Das Ausweisungsgesuch sei ohne Grund und von ihr unverschuldet erfolgt.
6. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht eine Rügepflicht. (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Dementsprechend sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O, Art. 326 N 3 f.).
7. Die Gesuchsgegnerin nimmt in ihrer Beschwerde keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und nennt auch keinen Beschwerdegrund. Vielmehr schildert sie den Sachverhalt, wie er sich aus ihrer Sicht zugetragen hat. Sie verhält sich so, als wäre sie noch im erstinstanzlichen Verfahren. Im Beschwerdeverfahren jedoch sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Nachdem sich die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert hat, gilt dies für sämtliche ihrer Vorbringen, zumal sie keine unrichtige Rechtsanwendung geltend macht. Die Beschwerde dient nicht dazu, die versäumte Gesuchsantwort nachzuholen. Die Gesuchsgegnerin trägt somit nichts vor, was das angefochtene Urteil in Frage stellen könnte.
8. Die Beschwerde ist daher im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller