Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
betreffend Insolvenzerklärung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) erklärte sich beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 11. April 2019 für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung.
1.2 Mit Urteil vom 28. Juni 2019 und in Anwendung von Art. 191 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) eröffnete der Amtsgerichtspräsident den Konkurs über den Gesuchsteller.
1.3 Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 wendete sich der Gesuchsteller an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und erklärte, er ziehe seine Insolvenzerklärung zurück. Nach einem Termin beim Konkursamt seien seiner Ehefrau die gravierenden Folgen seiner Insolvenz bewusstgeworden. Sie möchte unter keinen Umständen das Haus verlieren.
1.4 Das Schreiben vom 9. Juli 2019 wurde vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet und wird von diesem als Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Juni 2019 entgegengenommen (vgl. Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 319 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
2. Ein Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet darauf den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 SchKG). Das ist vorliegend geschehen. Ist der Konkurs einmal eröffnet, ist ein nachträglicher Rückzug der Insolvenzerklärung ausgeschlossen (Alexander Brunner/Felix H. Boller in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, Art. 191 N 30; Daniel Staehelin in: Thomas Bauer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Art. 191 ad N 30; Philip Talbot in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 2017, Art. 191 N 26) – das ist nur bis zur Fällung des Urteils möglich (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Mit der Konkurseröffnung entsprach der Vorderrichter vollumfänglich dem Antrag des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer). Es steht nicht im Belieben des Beschwerdeführers, auf das zu Recht ergangene Urteil des Vorderrichters durch eine (verspätete) Rückzugserklärung zurückzukommen, um die Konkurseröffnung wieder rückgängig zu machen (ähnlich OGer ZH, NN050188 vom 10. Januar 2006, E. II./1). Dem Beschwerdeführer mangelt es dafür an der Beschwerdelegitimation. Soweit er mit seiner Eingabe daher seine Insolvenzerklärung nach ergangenem Urteil zurückziehen will, darf das Obergericht dies nicht beachten. Insoweit kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auf dem Beschwerdeweg und dadurch die Aufhebung des Konkurses an sich zu beantragen beabsichtigt, sei Folgendes bemerkt: Ist der Konkurs eröffnet worden, so kann dieser Entscheid mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist. Da die Konkurseröffnung jedoch gestützt auf einen eigenen Antrag des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 191 Abs. 1 SchKG), kann dieser – abgesehen von einer Verweigerung der Konkurseröffnung – nur in seltenen Fällen gegen das Konkurserkenntnis vorgehen. Die Rechtsprechung hat dies etwa dann zugelassen, wenn der Schuldner sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung in einem wesentlichen Irrtum befand. Ein Irrtum über die Folgen des Konkurses bzw. die Art der Durchführung des Konkursverfahrens ist jedoch unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Weiterziehung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, womit der Schuldner eine Konkurseröffnung nachträglich zu Fall bringen will (vgl. OGer ZH, PS110167 vom 29. September 2011, E. 2 sowie PS150023 vom 19. Februar 2015, E. 2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde nicht vor, dass das Verfahren oder der Entscheid des Vorderrichters an einem Mangel leide. Vielmehr macht er geltend, die Folgen der Insolvenzerklärung seien ihm nicht bewusst gewesen. Ein solcher Irrtum ist nach dem Gesagten jedoch unbeachtlich. Der Beschwerdeführer muss sich bei seiner Insolvenzerklärung behaften lassen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese belaufen sich im vorliegenden Fall auf CHF 500.00. Ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hätte zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen.
5. Abschliessend ist der Beschwerdeführer auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel