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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.06.2018 ZKBES.2018.80

June 8, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·630 words·~3 min·5

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,  

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,   

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 21. März 2018 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 314’754.30 sowie die Betreibungskosten von CHF 203.30 definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,

der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte und dazu bloss bemerkte, die Belege zur Begründung seines Abweisungsbegehrens könne er dem Richteramt jederzeit zukommen lassen,

der Amtsgerichtspräsident am 17. Mai 2018 für CHF 314’754.30 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 750.00 zurückzuerstatten,

der Gesuchsgegner dagegen am 29. Mai 2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Beschwerde einreichte, die zuständigkeitshalber ans Obergericht überwiesen wurde,

der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

der Vorderrichter in der rechtskräftigen Schadenersatzverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 15. Januar 2014 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG erkannte und gestützt darauf Rechtsöffnung erteilte, weil der Gesuchsgegner keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht hatte,

der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde in keiner Weise auf diese Begründung eingeht und in der Folge über mehrere Seiten hinweg seine Geschichte als Mitglied des Vorstandes einer B.___ AG und deren Schicksal schildert,

diese Ausführungen für die Frage, ob Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht, weder bei der Vorinstanz noch vor Obergericht eine Rolle spielen, da sich die erteilte Rechtsöffnung auf die Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 abstützt,

der Gesuchsgegner in dieser Schadenersatzverfügung darüber hinaus als Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG und nicht der B.___ AG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge haftbar erklärt wurde,

die Ausführungen in der Beschwerde somit keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils aufweisen und damit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügen,

die Schilderungen zur B.___ AG und ihrem Vorstand zudem neue Tatsachenbehauptungen sind, die wie die dazu neu eingereichten Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

der Auffassung des Gesuchsgegners, mit ihm werde die falsche Person gebeten, die Schuld zu bezahlen, überdies entgegengehalten werden kann, dass er in der Schadenersatzverfügung solidarisch mit D.___ verpflichtet wird, Schadenersatz von CHF 314'754.30 zu bezahlen,

die in der rechtskräftigen Verfügung verurkundete Forderung im Rechtsöffnungsverfahren sowieso gar nicht mehr überprüft werden dürfte,

der Gesuchsgegner, soweit er sich als pleite erklärt, darauf hingewiesen werden kann, dass seine finanziellen Verhältnisse beim Entscheid über die Erteilung der Rechtsöffnung keine Rolle spielen, diesen aber bei Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

der Gesuchsgegner bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.   Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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