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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.05.2018 ZKBES.2018.74

May 24, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,547 words·~8 min·5

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 3. April 2018 ging beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage von A.___ (im Folgenden Kläger) gegen die B.___ (im Folgenden Beklagte) datiert mit 29. März 2018 ein. Der Kläger stellte sinngemäss folgende Anträge:

1.    Es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und widerrechtliche Handlungen der B.___ zu unterbinden.

2.    Es sei die Kündigung der Kombi-Versicherung, Police Nr. […] per 31.12.2017 offiziell zu bestätigen.

3.    Wegen zwingendem Ausfall der Versicherung, sei die B.___ zu verpflichten, allen eventuellen Forderungen nachzukommen.

4.    Die B.___ sei zu verpflichten, ihm entstandene Kosten von CHF 2'350.00 zu erstatten.

5.    Wegen widerrechtlichen Handlungen sei die B.___ zu verpflichten, ihn mit CHF 10'000.00 zu entschädigen.

6.    Alle Kosten seien der B.___ aufzuerlegen.

7.    Er verlange unentgeltliche Rechtspflege.

2. Am 2. Mai 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, C.___, folgende Verfügung:

1.    Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abgewiesen.

2.    Der Kläger hat bis 10 Tage nach Rechtskraft von Ziffer 1 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'500.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Wird der Vorschuss nicht bezahlt, wird ein Nichteintretensentscheid gefällt.

3. Der Kläger (nun Beschwerdeführer) nahm die Verfügung am 5. Mai 2018 entgegen und erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht. Er stellt sinngemäss folgende Anträge:

1.    Es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um widerrechtliche Handlungen der B.___ AG und juristische Machenschaften von Herrn C.___ zu unterbinden.

2.    Die Verfügung vom 2. Mai 2018 sei offiziell zu annullieren und aufzuheben.

3.    Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu verfügen.

4.    Wegen juristischen Machenschaften sei Herr C.___ zu verpflichten, ihn mit CHF 1'000.00/Monat zu entschädigen, seit 1. Januar 2018.

5.    Alle Kosten seien Herrn C.___ aufzuerlegen.

6.    Er verlange unentgeltliche Rechtspflege.

4. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Der Vorderrichter verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung:

Rechtsbegehren sind so bestimmt zu formulieren, dass sie bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und alsdann vollstreckt werden können (Eric Pahud, DIKE-Komm ZPO, Art. 221 N 7).

Im vorliegenden Verfahren ersucht der Kläger das Gericht mit seinen Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch, «vorsätzliche Machenschaften der Beklagten zu unterbinden», sowie in der Klage vom 29. März 2018, «Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu ergreifen und widerrechtliche Handlungen der B.___ zu unterbinden» (Ziffer 1) und «wegen zwingendem Ausfall der Versicherung, B.___ zu verpflichten allen eventuellen Forderungen nachzukommen» (Ziffer 3). Die Fragepflicht kann nicht dazu dienen, derart offen und generell gehaltene Rechtsbegehren konkretisieren zu lassen. Sie sind offensichtlich zu unbestimmt und demnach aussichtslos.

Sein Rechtsbegehren, «die Kündigung der Kombi-Versicherung, Police Nr. [...] per 31. Dezember 2017 sei offiziell zu bestätigen» (Ziffer 2) ist hingegen bestimmt. Vorliegender Rechtsstreit gründet auf dem Umstand, dass die Beklagte nicht anerkennt, der Kläger habe ihr die betreffende Kombiversicherung per Ende 2017 gekündigt und sei deshalb von seinen Pflichten ab 1. Januar 2018, insbesondere ihr die Jahresprämie 2018 in der Höhe von CHF 223.90 zu bezahlen, befreit. Zum Beweis seiner Kündigung reicht der Kläger ein Schreiben von ihm an die B.___ AG ein, welches auf den 24. August 2017 datiert und die Kündigung der betreffenden Police per 31. Dezember 2017 festhält (Urkunde 5). Diese Kündigung ist nur gültig, wenn sie vom Vertragspartner auch (rechtzeitig) empfangen wurde (vgl. Ziffer 1.2 der Allgemeinen Bedingungen, Urkunde 3). Der Erhalt dieses Schreibens wird nun aber von der Beklagten bestritten. Die Beweislast ist diesbezüglich beim Kläger. Den Beweis dazu hat er trotz mehrfacher Aufforderung der B.___ nicht erbracht. Im erwähnten Schreiben ersucht er um Bestätigung der Kündigung. Eine solche ist offenbar nie erfolgt. Hingegen wurde sein Schreiben vom 2. Dezember 2017 (Urkunde 9), worin er auf das Kündigungsschreiben vom 24. August 2017 Bezug nimmt (Urkunde 5), beantwortet. Dieses Schreiben vom 2. Dezember 2017 verfasste der Kläger nachdem er von der B.___ aufgefordert worden war, den schriftlichen Vertrag zur Erneuerung dieser Versicherung zu unterzeichnen (Urkunde 7). Aus diesen Umständen lässt sich abschätzen, dass die Chancen für den Kläger, die rechtzeitige Zustellung seiner Kündigung der Kombi-Haushaltversicherung zu beweisen schlecht stehen.

Die weiteren Rechtsbegehren (Ziffern 4-6) lauten auf die Einforderung eines Geldbetrages. Dabei unterschieden sich jene der Klage (CHF 2'350.00 + neu CHF 10'000.00) von jenen in der Klagebewilligung (CHF 500.00) wesentlich in Bezug auf deren Höhe und auf deren Rechtsgrund (Rechtsverfolgungskosten sowie neu CHF 10'000.00 wegen widerrechtlichen Handlungen). Voraussetzung für das Durchdringen mit diesen Rechtsbegehren ist die Gutheissung des Rechtsbegehrens sinngemäss, «es sei festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Parteien betreffend die Kombihaushalts-Versicherung, Police Nr. [...], durch Kündigung des Klägers per 31. Dezember 2017 aufgelöst worden ist». Dazu bestehen aber gemäss den obenstehenden Ausführungen nur geringe Gewinnaussichten, weshalb auch diese Rechtsbegehren als aussichtslos einzuschätzen sind.

Kommt hinzu, dass Parteifähigkeit und Passivlegitimation der vom Kläger als «[...]» bezeichneten Beklagten fraglich sind.

Aus diesen Gründen erscheinen die Rechtsbegehren des Klägers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Prozess abzuweisen ist.

4.1 Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig ist gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101 [Botschaft ZPO, S. 7377]).

4.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einzig behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Viel mehr ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 513 E. 4.3; 134 II 349 E.3).

5.1 Der Beschwerdeführer ruft keinen Beschwerdegrund an. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen Vorwürfen an die Adresse des Gerichtspräsidenten. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Amtsgerichtspräsident C.___ habe seit Jahren und jedes Mal seine Person betreffend vorsätzlich falsch geurteilt und sich massgeblich an einer illegalen Entwendung von CHF 423'832.40 beteiligt. Dieses Mal habe er mit verschiedenen juristischen Machenschaften und willkürlichen Rechnungen die Ermittlungen vorsätzlich verzögert und verweigert und ihm das Grundrecht auf eine Versicherung entzogen, um widerrechtliche Handlungen der B.___ AG zu «vertäuschen» und fortzusetzen. C.___ habe Art. 28 und 312 StGB vorsätzlich verletzt und ihm verliehene Befugnisse unrechtmässig angewendet und gesetzwidrig ausgeübt.

5.2 Der Beschwerdeführer geht damit in seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ein. Er begnügt sich mit generellen Vorwürfen und pauschaler Kritik am Amtsgerichtspräsidenten bis hin zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Mit dieser appellatorischen Kritik und den haltlosen Vorwürfen ist er nicht zu hören. Es deutet nichts auf eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz hin. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie sogleich und ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener

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