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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.05.2018 ZKBES.2018.70

May 14, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·868 words·~4 min·2

Summary

Berichtigung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___, hier vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

D.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berichtigung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 Die D.___ ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 20. November 2017 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. 490'752 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 13'198.20 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.

1.2 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 9. Januar 2018 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. 490'752 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 13’1980.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017 die definitive Rechtsöffnung.

2.1 Mit Schreiben vom 30. April 2018 ersuchte die C.___ AG sinngemäss um Berichtigung des obgenannten Urteils.

2.2 Am 2. Mai 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:

1.       Vom Eingang des Gesuches um Urteilsberichtigung wird Kenntnis genommen.

2.       Je eine Kopie der Eingabe vom 30. April 2018 geht an die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin.

3.       Es wird festgestellt, dass der Antragsteller weder Partei im vorliegenden Verfahren ist, noch der Antrag auf Urteilsberichtigung begründet ist.

4.       Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 9. Januar 2018 am 31. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

5.       Auf das Begehren um Urteilsberichtigung wird nicht eingetreten.

3. Dagegen erhob die C.___ AG am 4. Mai 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

4.1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschte Änderung anzugeben (Art. 334 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO).

4.2 Gegenstand der Berichtigung ist eine falsche Äusserung. Es muss sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung handeln. Eine Berichtigung eines Entscheids kann erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, wenn es Rechnungsfehler oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 334 N 7).

4.3 Legitimiert sind die Parteien. Ausserdem können die Erläuterungen und die Berichtigung von Amtes wegen vorgenommen werden (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. Art. 334 N 8).

5.1 Grundsätzlich zu Recht führte der Vorderrichter aus, dass die C.___ AG nicht Partei (im Rechtsöffnungsverfahren gewesen) ist. A.___ hat sich im Rechtsöffnungsverfahren nicht vertreten lassen. Zusammen mit dem Berichtigungsgesuch vom 30. April 2018 reichte die C.___ AG zwei Vollmachten ein. Zum einen eine Vollmacht von A.___ vom 25. März 2018 worin sie erklärt, sie trete alle ihre Rechte und Pflichten in der Betreibungsangelegenheit Nr. 490'752 ihrem Ehemann B.___ ab. Zum andern eine Vollmacht vom 21. April 2018, worin B.___ erklärt, dass er der C.___ AG seine ihm von seiner Frau übertragenen Rechte gemäss Vollmacht vom 25. März 2018 einräumt.

5.2 Die C.___ AG hat sich demnach mittels Vollmacht ausgewiesen und ist folglich dazu legitimiert, im Namen von A.___ eine Berichtigung des Urteilsdispositivs vom 9. Januar 2018 zu verlangen.

6.1 Dass das Dispositiv des Rechtsöffnungsurteils vom 9. Januar 2018 einen Schreibfehler enthält, ist offensichtlich. Verlangt wurde die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13'198.20, erteilt wurde die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13’1980.20. Diesen Verschrieb hat der Vorderrichter zu berichtigen. Dazu geht die Angelegenheit zurück an die Vorinstanz, denn für die Berichtigung sachlich zuständig ist das Gericht, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO). Entsprechend werden die Ziffern 3 und 5 (durch die übrigen Verfügungsziffern ist A.___ nicht beschwert) der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufgehoben. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.       Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die D.___.

2.       In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2018 aufgehoben und die Angelegenheit geht zur Berichtigung des Dispositivs des Rechtsöffnungsurteils vom 9. Januar 2018 zurück an die Vorinstanz.

3.       Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_106/2018).

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