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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.05.2018 ZKBES.2018.43

May 2, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,667 words·~8 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 12. Dezember 2017 in den gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibungen Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF  11'591.00 (Restanz Unterhaltsbeiträge September 2017 sowie CHF 5’000.00 gemäss Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 24. August 2017) nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2017 sowie für den Betrag von CHF 8'897.60 (Restanz Unterhaltsbeiträge Oktober und November 2017) nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2017, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 19. Januar 2018 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung.

1.3 Mit Replik vom 29. Januar 2018 hielt die Gesuchstellerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

2. Mit Urteil vom 21. Februar 2018 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Ferner verpflichtete er den Gesuchsgegner dazu, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen, ihr die Betreibungskosten von total CHF 206.60 zu ersetzen, sowie ihr die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zurückzuerstatten.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 12. März 2018 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 schloss die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.

2.1.1 Der Beschwerdeführer erachtet den Amtsgerichtspräsidenten als befangen, weil dieser gegen ihn superprovisorische Massnahmen angeordnet habe, ihn nie angehört habe und über die Aufrechterhaltung der Massnahmen bis zur Eheschutzverhandlung vom 18. August 2017 nie neu entschieden habe. Gleichzeitig sei er für das laufende Eheschutzverfahren zuständig. Am 10. November 2017 habe er ein Gesuch um Abänderung der Unterhaltsregelung per 1. Januar 2018 gestellt. Bis dato seien die Unterhaltszahlungen aber nicht angepasst worden.

2.1.2 Mit seinen Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer zum einen, dass eine Massnahme bei besonderer Dringlichkeit auf einseitigen Antrag – ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei – verfügt werden kann (vgl. Art. 265 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) und zum andern, dass die Mitwirkung des Richters bei der Rechtsöffnung, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beim Eheschutzverfahren für sich alleine keinen Ausstandsgrund darstellt (Art. 47 Abs. 2 lit. c bis d ZPO). Andere Ausstandsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mit seinem – erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen – der Vorderrichter sei befangen, ist der Beschwerdeführer deshalb nicht zu hören.

2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe mit Stellungnahme vom 18. Januar 2018 nach bestem Wissen und Gewissen zu den fraglichen Forderungen Stellung genommen und umfassende Unterlagen samt Rechnungskopien und Quittungen eingereicht. Auf die Beilage von Bankauszügen habe er ausdrücklich verzichtet. Als juristischer Laie habe er davon ausgehen dürfen, dass das Gericht ihm mitteile, welche Unterlagen fehlten und nachzureichen seien. Stattdessen werde ihm unterstellt, er habe keine einzige Zahlung getätigt.

2.2.2 Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgetragen, wurde der Beschwerdeführer vom Vorderrichter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ohne Verhandlung aufgrund der eingereichten Unterlagen über das Rechtsöffnungsbegehren entschieden werde. Eine erweiterte Aufklärungspflicht ist nicht gegeben.

2.3 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden können nicht mehr berücksichtigt werden, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.).

3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15).

3.2 Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 24. August 2017 sei mit Ausnahme von Ziffer 8 (Kostenvorschuss) sofort rechtskräftig und vollstreckbar im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geworden und berechtige die Gesuchstellerin, für die in der Vereinbarung festgehaltenen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder und für sich selber die definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Der Gesuchsgegner habe zusammen mit seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 zahlreiche Unterlagen als Urkunden eingereicht. Mit diesen Urkunden werde jedoch keine einzige Zahlung belegt, die einerseits direkt aus dem Wortlaut der Unterhaltsverpflichtung in der Trennungsvereinbarung hervorgehe oder andererseits als Leistung für die Familie im nachgewiesenen Einverständnis der Gesuchstellerin erfolgt sei. Die vom Gesuchsgegner verfassten Abrechnungen per September 2017, per Oktober 2017 und so weiter würden von der Gesuchstellerin nämlich ausdrücklich nicht anerkannt. Zahlungsbelege habe er, wie er selbst einräume, nicht ins Recht gelegt und damit keine Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG nachgewiesen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor, seine Abrechnungen seien korrekt und zu Gunsten der Familie abgefasst worden. Die Beträge seien bis und mit Abrechnung März 2018 getilgt.

3.4 Es kann offenbleiben, ob die Rechtsschrift des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde abzuweisen, was folgt:

4.1 Die Gesuchstellerin legte als Rechtsöffnungstitel eine vom Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 24. August 2017 vor. Die vorliegend relevanten Ziffern 6 und 7 lauten wie folgt:

«

6.         Herr A.___ bezahlt mit Wirkung ab 1. September 2017 an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhalt von je CHF 675.00 und einen Betreuungsunterhalt von je CHF 2'300.00. Die Kinderzulagen sind darin nicht inbegriffen und sollen den Kindern, sofern nicht von der Mutter bezogen, zusätzlich zukommen, ebenso die Kinder-AHV-Renten.

7.         Herr A.___ bezahlt an den Unterhalt von Frau B.___ mit Wirkung ab 1. September 2017 einen monatlich voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 1’870.00. Herr A.___ bezahlt sämtliche laufenden Rechnungen der Familie bis und mit Ende August 2017 sowie einen Betrag von CHF 1'000.00 Haushaltsgeld. Herr A.___ bezahlt Frau B.___ zudem einen einmaligen Betrag von CHF 5'000.00. Herr A.___ ist berechtigt, die im Einverständnis mit Frau B.___ ab 1. September 2017 anfallenden und geleisteten Zahlungen für die Familie von seiner Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen. Frau B.___ verpflichtet sich, ab sofort Handwerkern den Zugang zur ehelichen Liegenschaft [...] für anstehende Plattenlegerarbeiten zu gewähren. Diese werden durch Herrn A.___ bezahlt.»

4.2 Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie gerichtlich genehmigt wurden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 24).

4.3 Die von der Gesuchstellerin eingereichte Trennungsvereinbarung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten Forderungen dar.

4.4 Der Gesuchsgegner macht Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend.

4.5 Als Beweis einer Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 10).

4.6 Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

4.7 Der Beschwerdeführer legt zwar diverse Zahlungsbelege ins Recht. Diese genügen jedoch den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (insb. keine unterschriftliche Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG) nicht. Urkunden, welche belegen, dass er ab 1. September 2017 anfallende oder geleistete Zahlungen für die Familie im Einverständnis der Gesuchstellerin geleistet hat, legt er nicht vor. Der Beschwerdeführer hat damit nicht durch Urkunden bewiesen, dass die geltend gemachte Schuld getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Stundung oder Verjährung hat er nicht angerufen, weshalb der Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht im beantragten Umfang erteilt hat.

5.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 669.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.      A.___ hat an B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 669.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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