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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.12.2018 ZKBES.2018.167

December 4, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,003 words·~5 min·5

Summary

provisorische Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte mit Datum vom 1. September 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie für CHF 1’510.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. November 2017, für CHF 19.00 und für CHF 103.30 provisorische Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner beantragte in zwei Stellungnahmen gleichen Datums sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte am 23. Oktober 2018 für CHF 1’510.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. November 2017 und für CHF 19.00 provisorische Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

4. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

6. Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

7. Der Amtsgerichtspräsident hat im vorgelegten Kaufvertrag vom 1. November 2017 über einen Renault [...] eine Schuldanerkennung über die in Betreibung gesetzte Forderung erkannt. Er erachtete die Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach ihm das Fahrzeug in einem schlechteren Zustand verkauft worden sei als versprochen, nicht als glaubhaft. Diese Folgerung begründete er damit, dass im Kaufvertrag festgehalten worden sei, dass es sich um einen Gebrauchtwagen handelte. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Service nicht wie versprochen ausgeführt worden sei. Zudem sei es unklar, was in den drei Monaten zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrages und des Inspektionsberichts der Garage […] vom 28. Januar 2018 passiert sei, zumal der Gesuchsgegner das Fahrzeug am 16. April 2018 als Unfallwagen weiterverkauft habe. Die Vorbringen des Gesuchsgegners genügten daher nicht, um eine Vertragsverletzung durch die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen.

8. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, das Auto sei schon fahrbar gewesen, aber nicht in einem guten Zustand, wie ihnen gesagt worden sei. Sie hätten das Auto nicht vorführen können, weil die Reparatur über CHF 1'800.00 gekostet habe, obwohl ihnen gesagt worden sei, das Auto sei bereit für die technische Kontrolle. Sie seien von der Gesuchstellerin, die gemerkt habe, dass sie neu in der Schweiz seien, angelogen und betrogen worden. Die Unterlage von der Garage seien auch gefälscht worden.

9. Der Gesuchsgegner geht in seiner Beschwerde nicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein. Er beschränkt sich darauf, der Folgerung des Vorderrichters, es sei nicht glaubhaft, dass ihm das Fahrzeug in einem schlechteren Zustand als versprochen verkauft worden sei, zu widersprechen. Zu den Überlegungen, welche der Folgerung des Vorderrichters zugrunde liegen, sagt er gar nichts, insbesondere äussert er sich nicht zu dem von ihm unterzeichneten Kaufvertrag. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Soweit der Gesuchsgegner vorträgt, er sei getäuscht worden, ist ihm die Bestimmung im Kaufvertrag zur Garantie entgegenzuhalten. Dort wurde festgehalten, dass das Fahrzeug ohne Garantie im Zustand wie besichtigt verkauft wird. Eine Erklärung zu einer MFK-Prüfung findet sich dort nicht. Ausserdem fällt auf, dass der Gesuchsgegner, bevor er betrieben wurde, das Fahrzeug nie bei der Gesuchstellerin beanstandet hat. Im Gegenteil hat er bis Ende Januar 2018 die vereinbarten Raten und eine letzte Rate noch am 4. April 2018 bezahlt. Dies hätte er wohl kaum gemacht, wenn er über den Zustand des Fahrzeugs getäuscht worden wäre. All dies stützt die Folgerung des Vorderrichters. Ohnehin würde es selbst für den Fall, dass eine Vertragsverletzung der Gesuchstellerin vorliegen würde, an einer rechtzeitigen Mängelrüge des Gesuchsgegners fehlen. Denn sowohl erkennbare wie versteckte Mängel müssen nach Art. 201 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sofort angezeigt werden, ansonsten die gekaufte Sache als genehmigt gilt.

10. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                   Schaller

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