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Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.03.2019 ZKBES.2018.156

March 1, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·5,454 words·~27 min·4

Summary

vorsorgliche Beweisführung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Rechtspraktikantin Büttler

In Sachen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___, bestehend aus:

1.    B.___,

2.    C.___,

3.    D.___,

4.    E.___,

5.    F.___,

6.    G.___,

7.    H.___,

8.    I.___,

9.    J.___,

10.  K.___,

11.  L.___,

12.  M.___,

13.  N.___,

14.  O.___,

15.  P.___,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub und/oder Rechtsanwalt Andrej Bolliger,

Beschwerdeführerin

gegen

Q.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Beschwerdegegnerin

betreffend vorsorgliche Beweisführung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 8. Juli 2016 (Eingangsdatum) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und Befundaufnahme gemäss Art. 158 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) / Art. 367 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gegen die Q.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin). Gemäss Betreff geht es um Mängel an der Überbauung [...].

1.2 Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 2. August 2016, das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und Befundaufnahme sei abzuweisen, u.K.u.E.F.

1.3 Am 6. Oktober 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1.    Die vorsorgliche Beweisabnahme und Befundaufnahme durch einen Experten wird bewilligt.

2.    Dem Experten sind folgende Fragen vorzulegen:

1. Welche Mängel bestehen an der Überbauung [...]

2. Bestehen die Mängel gemäss Mängelliste vom 6. Januar 2016, Gesuchsbeilage 31, an der Überbauung [...] (ohne Mangel Umgebung Westhang, Grenze Garagenausfahrt/Strasse, gemäss Mail von R.___ vom 23.5.2016, Gesuchsbeilage 32)?

3. Was sind die Ursachen der einzelnen Mängel?

4. Inwieweit sind diese Ursachen auf die Verletzung allgemeiner Regeln der Baukunst (Ausführungsund/oder Planungsfehler) zurückzuführen?

5. Mit welchen Massnahmen können die Mängel behoben werden?

6. Welches sind die Kosten für die Mängelbehebung?

7. Für welche Mängel ist die Gesuchsgegnerin verantwortlich?

8. Hat der Experte ergänzende Bemerkungen anzubringen?

9. Der Experte soll das angetroffene Schadensbild in geeigneter Weise (z.B. mittels Fotoaufnahmen und Beschrieben) festzuhalten.

3.    Den Parteien wird Frist gesetzt bis 7. November 2016 zur Einreichung von Expertenvorschlägen. Reicht keine Partei einen Vorschlag ein, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

4.    Nach Eingang des Kostenvoranschlags des Experten wird ein weiterer Kostenvorschuss verlangt.

1.4 Die dagegen von der Gesuchsgegnerin am 20. Oktober 2016 erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 1. Dezember 2016 teilweise gut und hob Ziff. 2.7 der angefochtenen Verfügung auf.

1.5 Das Gutachten wurde von S.___ erstellt und datiert vom 4. April 2018.

1.6 Mit Verfügung vom 6. April 2018 stellte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien je ein Doppel des Gutachtens zu und bot ihnen Gelegenheit zur Einreichung von allfälligen Ergänzungsfragen. Während die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erklärte, keine Ergänzungsfragen zu haben, stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Juli 2018 diverse Ergänzungsfragen.

2. Am 29. Oktober 2018 liess die Amtsgerichtspräsidentin einen Teil der Ergänzungsfragen zu.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. November 2018 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    In Ergänzung/Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29. Oktober 2018 seien die nachfolgend aufgeführten, nicht bewilligten Ergänzungsfragen zusätzlich zu den in Ziffer 1 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29. Oktober 2018 aufgeführten und bewilligten Ergänzungsfragen dem Experten zur Beantwortung vorzulegen:

·         Zu Ziffern 2.4.3.1/2.5.3/2.7.3 [des Gutachtens] «Sockeldämmung im Bereich Lichtschächte»

-       Wurden Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt und ist dies zulässig?

-       Warum wurde keine Sondagen betreffend die Sockeldämmung im nicht einsehbaren Terrainbereich (neben den Lichtschächten) vorgenommen?

-       Weshalb kommt der Experte zum Schluss, dass der fehlende Dämmstreifen bis zur Unterkante des Fenstersturzes „kein Mangel“ ist, obwohl der zur Beurteilung notwendige Energienachweis von der Bauherrin gerade nicht bzw. bis heute nicht vorgelegt wurde? Hat der Experte geprüft, ob das in den Plänen erwähnte Thermurelement überhaupt eingebaut wurde? Wenn nein, warum nicht? Hat dies Einfluss auf den Dämmperimeter?

·         Zu Ziffern 7.4.1/7.6/7.7.1 [des Gutachtens] «Aussentreppe und Erschliessungen im Aussenraum»

-       Warum bzw. basierend auf welchen Normen schränkt der Experte die Geltung der normativen Vorgaben im Hinblick auf die ganzheitliche Nutzung des Gartens durch die Eigentümer, deren Kinder, etc. ein?

-       Hat der Experte bei seinen Erwägungen betreffend „weiteren Treppenanlagen und Erschliessungen“ berücksichtigt, dass diese Anlagen unter anderem Fluchtwege und Notausgänge darstellen? Stellt das Fehlen einer Absturzsicherung auf der Mauer gegenüber dem Notausgang aus der Einstellhalle inklusive dem entsprechenden Fluchtweg gemäss den normativen Vorgaben einen Mangel dar?

2.    In Ergänzung/Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29. Oktober 2018 sei der Experte sei dazu anzuhalten, den gerügten Mangel „Kein direktes Abflussrohr von Wasserrinne beim Eingang zur Sickerleitung.“ gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie Mängelliste vom 6. Januar 2016 zu begutachten.

3.    In Ergänzung/Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29. Oktober 2018 sei der Experte sei dazu anzuhalten, folgende noch nicht examinierte Mängel gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie Mängelliste vom 6. Januar 2016 zu begutachten:

-       «Böschung ist nicht konform zur Baubewilligung ausgeführt (zu steil).

-       Entsprechende Humusdecke gemäss Baueingabe fehlt.

-       Lebhag beim Spielplatz fehlt (Bauabnahmeprotokoll).

-       Der im Verkaufsprospekt versprochene Spielplatz fehlt.»

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegenerin.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 stellte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) folgende Rechtsbegehren:

1.        Auf die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ vom 9. November 2018 sei nicht einzutreten.

Eventualiter:

2.        Die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ vom 9. November 2018 sei abzuweisen.

3.        Die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ beantragten Ergänzungsfragen seien dem Experten nicht zur Beantwortung vorzulegen.

4.        Die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ beantragten, zusätzlichen Begutachtungen durch den Experten seien nicht zu genehmigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___.

3.3 Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Bei der Verfügung vom 29. Oktober 2018 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b. ZPO). Gegen die vorliegende Verfügung sieht das Gesetz die Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich vor.

1.2 Das Obergericht folgt dem überwiegenden Teil der Lehre, wonach der von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verlangte «drohende Nachteil» sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein kann (SOG 2012 Nr. 8 E. 1b). Der Nachteil muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt der Interessen des Beschwerdeführers ist abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 11. Oktober 2011, PF110056-O/U). Das Beschwerdeverfahren ist vom Rügeprinzip beherrscht. Dieses gilt auch für die Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, das Verfahren diene der Klärung der Beweis- und Prozesschancen. Hierfür sei entscheidend, dass der Experte die gerügten Mängel gemäss der entsprechenden Beweisverfügung des Gerichts auch prüfe und beurteile, ansonsten es ihr nicht möglich sei, die Beweis- und Prozesschancen für den Hauptprozess rechtsgenüglich abzuklären und folglich der Verfahrenszweck nicht gewahrt würde. Eine vollständige und einlässliche Feststellung des Sachverhalts sei für die Abklärung der Prozessaussichten unverzichtbar. Aus diesem Grund seien sämtliche prozessrelevanten Abklärungen gegenwärtig vorzunehmen und sämtliche damit einhergehenden Fragen zu beantworten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die von der Vorderrichterin nicht zugelassenen Ergänzungsfragen würden nicht zu einem Nachteil führen, der auch mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sei. Die Beschwerdeführerin könne die nicht genehmigten Ergänzungsfragen und die beantragten, zusätzlichen Begutachtungsaufträge im Rahmen eines möglichen Hauptverfahrens wieder einbringen. Andererseits, so die Beschwerdegegnerin, begründe die Anordnung bzw. Nicht-Anordnung von Beweismassnahmen im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO per se keinen genügenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Selbst wenn auch ein tatsächlicher, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil einer prozessleitenden Verfügung mittels Beschwerde angefochten werden könnte, unterlasse es die Beschwerdeführerin in Missachtung ihrer Beweispflicht, für jede einzelne Ergänzungsfrage und jeden einzelnen, zusätzlich beantragten Begutachtungsauftrag substantiiert nachzuweisen, dass die Gefahr eines relevanten Nachteils tatsächlich vorliege. Die pauschale Begründung, dass «eine vollständige und einlässliche Feststellung des Sachverhalts für die Abklärung der Prozessaussichten unverzichtbar ist», genüge für den Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden, tatsächlichen Nachteils nicht. Die abgelehnten Ergänzungsfragen seien vom Experten bereits beantwortet worden oder würden den ursprünglichen Gutachterauftrag in unzulässiger Weise ausdehnen.

2.3 Die Beschwerdeführerin reichte ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisführung unter anderem gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zur Abklärung ihrer Beweis- und Prozessaussichten ein. Auf diese Möglichkeit wird mit der Formulierung «schutzwürdiges Interesse» Bezug genommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7315 zu Art. 155). Die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO soll dabei nicht bloss eine vage Abschätzung der Prozesschancen ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der Prozessaussichten im Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen (BGE 140 III 16 E. 2.5).

2.4 Die von der Vorinstanz nicht bewilligten Ergänzungsfragen, um deren Zulassung die Beschwerdeführerin nun ersucht, dienen einerseits der Nachvollziehbarkeit der vom Experten gemachten Äusserungen (beispielsweise die Frage, warum bzw. basierend auf welchen Normen der Experte die Geltung der normativen Vorgaben im Hinblick auf die ganzheitliche Nutzung des Gartens durch die Eigentümer, deren Kinder, etc. einschränkt) und andererseits der Ergänzung des Gutachtens betreffend allfälliger Mängel, zu denen es sich nicht äussert (so unter anderem die Fragen zur Umgebung Westhang). Ohne die Beantwortung entsprechender Fragen kann die Beschwerdeführerin, wie sie zurecht vorbringt, ihre Beweis- und Prozesschancen nicht rechtsgenüglich und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abklären. Dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich wäre, die Ergänzungsfragen und Begutachtungsaufträge im Rahmen eines späteren Hauptverfahrens vorzubringen, wie dies die Beschwerdegegnerin einwendet, ist vorliegend nicht relevant, da das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung gerade dazu dient, die Beweis- und Prozesschancen vor einem Hauptverfahren abzuklären und somit einen aussichtslosen Prozess zu vermeiden. Verwehrte man der Beschwerdeführerin die Stellung von Ergänzungsfragen, die genau diesem Zweck dienen, würde dies gerade dem Sinn der vorsorglichen Beweisführung zuwiderlaufen. Die Abklärung der Beweis- und Prozesschancen hat zwingend vor einem Hauptverfahren zu geschehen, ansonsten die Abklärung gegenstandslos würde, womit ein Nachteil entstünde, der in einem Hauptverfahren nicht wiedergutgemacht werden könnte. Da es nicht die einzelnen Fragen sind, die die Abschätzung der Prozessaussichten ermöglichen, sondern erst die Beantwortung der Fragen in ihrer Gesamtheit, ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzustimmen, wenn sie behauptet, die Beschwerdeführerin habe für jede Ergänzungsfrage bzw. für jeden Begutachtungsauftrag im Einzelnen die Gefahr eines erheblichen Nachteils darzutun. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach Anordnung bzw. Nicht-Anordnung von Beweismassnahmen im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO per se keinen genügenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, kann damit nicht gefolgt werden.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht auch die Gefährdung von Beweismitteln (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO 1. Teilsatz) geltend. Durch die Behebung der dringenden Mängel, namentlich der Stützmauer (Jurablocksteinmauer) würde die Umgebung der Liegenschaft und die Liegenschaft an sich erheblich beeinträchtigt und verändert, wodurch die Feststellung gewisser Mängel danach nicht mehr möglich sei. Der Westhang der Liegenschaft sei gegenwärtig nur provisorisch mittels einfachster Holzabsperrung gesichert. Der Zustand sei nicht weiter tragbar und überdies gefährlich. Die [Gemeinde] habe die Beschwerdeführerin betreffend die Baustelle bzw. der gefährlichen Situation mehrfach abgemahnt. Die Beschwerdegegnerin behaupte, durch die nötigen Arbeiten würden die gerügten Mängel (Sockeldämmung, Aussentreppe und Erschliessung im Aussenraum, Sickerleitung und Böschung) in keinem Fall betroffen, weshalb kein tatsächlicher Nachteil drohe. Sie blende dabei aber die örtlichen Begebenheiten völlig aus. Der Zugang könne einzig über die Strasse […] (von Norden) und damit über die gerügte Sickerleitung und die gerügten Aussenanlagen (Böschung, Aussentreppe und Erschliessung, etc.) erfolgen. Die Errichtung der Baustelle werde überdies unmittelbar neben dem Gebäude sowie bei der Böschung stattfinden, andere ebene Flächen existierten nicht. Für die Sanierung würden schwere Gerätschaften sowie Lager- und Abstellflächen benötigt, welche die fraglichen Begebenheiten auf der Liegenschaft, so namentlich die gerügte Sickerleitung sowie allfällige Mängel an den Aussenanlagen und an der Sockeldämmung im Aussenbereich, tangieren könnten. Dies habe umso mehr zu gelten, als das Terrain aufgrund des durchgeführten Rückbaus der Stützmauer (Jurablocksteinmauer) ohnehin unstabil sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Feststellung der Mängel nach Vornahme der dringenden baulichen Massnahmen nicht mehr möglich sei bzw. deren Vorhandensein vor der Bauausführung und deren Ursache im Nachgang durch die Beschwerdegegnerin bestritten würden.

3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin werden von der Beschwerdegegnerin nicht mehr bestritten. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die auszuführenden Arbeiten eine spätere Begutachtung der gerügten, vom Experten nicht examinierten Mängel, nicht mehr möglich ist bzw. sich die gerügten Mängel durch die Arbeiten in einer Weise verändern, dass deren Entstehungszeitpunkt oder Ursache nicht mehr nachvollzogen werden kann. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde zuzulassen, andernfalls ein Verlust bzw. eine Veränderung von Beweismitteln und somit ein nicht (leicht) wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4.1 Nach Art. 187 Abs. 4 ZPO gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. Dieses Recht der Parteien auf Anhörung zum Gutachtensergebnis ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Erläuterung des Gutachtens ist am Platz, wo ein unklares, widersprüchliches oder gänzlich unverständliches Gutachten ergänzender oder präzisierender Ausführungen bedarf oder wo die sachverständige Person selbst die Erläuterung bestimmter Punkte ihrer Begutachtung vorschlägt. Eine Ergänzung kann sich aufdrängen, wenn das erstattete Gutachten nicht nur unklar, sondern unvollständig ist oder sich daraus neue, noch nicht beantwortete Fragen ergeben. Eine klare Abgrenzung zwischen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen ist in der Praxis freilich nicht immer möglich (Urteil BGer 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 4.3 mit Verweisen).

4.2 Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 29. Oktober 2018 betreffend die Zulassung der Ergänzungsfragen unter dem Titel «Begründung» in genereller Weise aus, durch Ergänzungsfragen solle das ursprüngliche Gutachten dort ergänzt werden, wo die Antwort unklar ist oder Fragen (neue) aufwerfe. Hingegen könnten Ergänzungsfragen nicht dazu dienen, neue Fragenkomplexe aufzuwerfen. Hierzu sei ein neues Verfahren notwendig, in dem wiederum die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung nachgewiesen werden müssten. Thema der vorliegenden Expertise seien die von den Gesuchstellern geltend gemachten Mängel, deren Ursachen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung und welche Kosten diese nach sich ziehen würden. Die Abweisung einiger Fragen begründet sie sodann konkret, zu anderen abgewiesenen Fragen äussert sie sich hingegen nicht im Einzelnen.

4.3 Nachfolgend ist auf die einzelnen Fragen, deren Abweisung die Beschwerdeführerin moniert, einzugehen:

4.4.1 Wurden Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt und ist dies zulässig?

4.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Gutachter erwähne bei seinen Ausführungen zu Beständigkeit und Sanierungsmassnahmen betreffend mangelhafte Sockeldämmung mit keinem Wort, dass zusätzliche Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, ob der Experte die Behebung dieser (zusätzlichen) Mängel in seinen Sanierungskosten berücksichtigt habe. Der Gutachter habe zu dieser Sachfrage Stellung zu nehmen. Die Vorderrichterin habe die Abweisung dieser Frage nicht begründet.

4.4.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, derartige «zusätzliche Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte» habe die Beschwerdeführerin bisher nicht erwähnt, auch habe sie den Experten bei der Ortsbegehung vom 27. August 2017 nicht darauf hingewiesen.

4.4.4 Zu dieser abgewiesenen Frage äussert sich die Vorinstanz in der Tat nicht konkret. Es ist daher von ihrer generellen Begründung für die Abweisung auszugehen. Wenn die Vorinstanz anmerkt, Ergänzungsfragen könnten nicht dazu dienen, neue Fragenkomplexe aufzuwerfen und Thema der vorliegenden Expertise seien die von den Gesuchstellern geltend gemachten Mängel, deren Ursachen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung und welche Kosten diese nach sich ziehen würden, so verkennt sie, dass eine dem Experten vorgelegte Frage gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 und dem Gutachterauftrag vom 17. März 2017 lautete: «Welche Mängel bestehen an der Überbauung [...]?». Somit sind sämtliche und nicht bloss die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel Gegenstand der Expertise. Denn diese sollte doch gerade einer Befundaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR dienen. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, ob Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt wurden bzw. ob das Auffüllen mit PU-Schaum zulässig ist. Wäre dies nicht zulässig, würde es sich dabei um einen Mangel handeln. Die Beschwerdeführerin möchte in Erfahrung bringen, ob dieser allfällige Mangel in den Sanierungskosten berücksichtigt wurde. Gemäss Gutachterauftrag hat sich der Experte nicht bloss zu den Mängeln, sondern auch zu den Kosten für deren Behebung zu äussern. Da die Beschwerdeführerin nach Art. 367 Abs. 2 OR zur Prüfung des Werkes einen Sachverständigen verlangt hat, war sie, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, auch nicht verpflichtet, den Experten vorgängig auf diesen möglichen Mangel hinzuweisen. Die gestellte Frage ist folglich zuzulassen.

4.5.1 Warum wurden keine Sondagen betreffend die Sockeldämmung im nicht einsehbaren Terrainbereich (neben den Lichtschächten) vorgenommen?

4.5.2 Die Beschwerdeführerin moniert, eine Beurteilung der nicht einsehbaren Teile durch den Experten fehle im Gutachten. Anhand der Feststellungen des Experten bei den einsehbaren Teilen sei davon auszugehen, dass die Sockeldämmung neben den Lichtschächten nicht anders bzw. besser verlegt worden sei. Dies hätte zur Folge, dass die Humusschicht um die Baute zwecks Behebung der Mängel abgetragen werden müsste. Der Experte habe die Liegenschaft generell auf Mängel zu prüfen gehabt. Eine Prüfung der Sockeldämmung in den nicht einsehbaren Bereichen sei trotz entsprechender Feststellungen von Mängeln an den einsehbaren Bereichen nicht durchgeführt worden. Die Ausführungen im Gutachten vom 4. April 2018 liessen auf eine mangelhafte Ausführung der Dämmung schliessen. Eine einlässliche Beurteilung des Experten (insbesondere im nicht einsehbaren Terrainbereich) fehle jedoch. Die entsprechende Beurteilung des Experten sowie dessen Antwort zu den Ergänzungsfragen seien für die Einschätzung des Hauptprozesses zentral.

4.5.3 Die Beschwerdegegnerin erwidert dazu, es sei nicht eizusehen, was die freiliegende Sockeldämmung aus extrudiertem Polystyrol XPS mit der angeblich fehlenden Sockeldämmung zu tun haben sollte. Sofern die Beschwerdeführerin die Sondage einzelner Gebäudeteile als notwendig erachte, hätte sie diese mit dem Gesuch vom 6. Juli 2016 beantragen müssen. Es würde den Gutachterauftrag sprengen, wenn der Experte sämtliche Gebäudeteile hätte sondieren müssen.

4.5.4 Der Gutachter erklärt in Ziff. 2.1.3 und 2.4.3.1, die Sockeldämmung aus extrudiertem Polystyrol XPS liege im Bereich der Lichtschächte frei und verweist dabei auf Beilage 6, Bild 11. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Feststellung davon ausgeht, die Dämmung neben den Lichtschächten sei nicht anders bzw. besser verlegt, zumal der Experte nicht ausführt, es bestehe keine Dämmung, sondern die bestehende Dämmung liege im Bereich der Lichtschächte frei und müsse geschützt werden. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ausführungen im Gutachten vom 4. April 2018 liessen auf eine mangelhafte Ausführung der Dämmung (auch im nicht einsehbaren Bereich) schliessen, kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zudem treffend ausführt, würde es den Gutachterauftrag sprengen, müsste der Experte (von sich aus) sämtliche Gebäudeteile sondieren. Da offensichtlich eine Wärmedämmung besteht, wie dies aus dem Gutachten und auch aus dem Bild in dessen Beilage hervorgeht, hatte der Gutachter keinen Anlass, eine Sondage im nicht einsehbaren Bereich vorzunehmen. Dieses Begehren hätte die Beschwerdeführerin explizit anbringen müssen. Diese Ergänzungsfrage erübrigt sich damit und ist dem Gutachter nicht zu stellen.

4.6.1 Weshalb kommt der Experte zum Schluss, dass der fehlende Dämmstreifen bis zur Unterkante des Fenstersturzes «kein Mangel» ist, obwohl der zur Beurteilung notwendige Energienachweis von der Bauherrin gerade nicht bzw. bis heute nicht vorgelegt wurde? Hat der Experte geprüft, ob das in den Plänen erwähnte Thermurelement überhaupt eingebaut wurde? Wenn nein, warum nicht? Hat dies Einfluss auf den Dämmperimeter?

4.6.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin lässt das Richteramt bei seinen Ausführungen, wonach sich die Frage erübrige, aussen vor, dass die Feststellungen des Experten vorliegend auf unbelegten Annahmen basieren würden. Ob ein Thermurelement tatsächlich eingebaut worden sei, sei gerade fraglich. In diesem Sinne könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob der fehlende Dämmstreifen tatsächlich keine Auswirkungen auf die Dämmung habe. Eine einlässliche Beurteilung der energetischen Begebenheiten sei ohne diese Feststellung und ohne Konsultation des Energienachweises gar nicht möglich. Entsprechend seien die Ausführungen des Experten nicht nachvollziehbar und er habe seine Annahmen zu verifizieren.

4.6.3 Die Beschwerdegegnerin verweist auf das Gutachten vom 4. April 2018, wo der Gutachter bereits darlege, dass der Dämmstreifen sowohl aus energetischer Sicht als auch hinsichtlich der Schadenfreiheit (Wärmebrücke) nicht relevant sei. Zudem müsse für die Feststellung der verbauten Thermurelemente der Experte ebenfalls invasive Sondagen vornehmen. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und würde den Gutachterauftrag in unzulässiger Weise ausdehnen.

4.6.4 Die Beschwerdeführerin möchte sinngemäss wissen, ob trotz fehlendem Energienachweis abschliessend beurteilt werden kann, ob der fehlende Dämmstreifen einen Mangel darstellt. Diese Frage ist berechtigt und wird vom Experten in dessen Gutachten nicht beantwortet. Die Fragen bezüglich des Thermurelements sind grundsätzlich ebenfalls zuzulassen, zumal die Beschwerdeführerin nicht beantragt, es sei zu prüfen, ob ein Thermurelement eingebaut wurde, sondern lediglich fragt, ob/warum dies (nicht) geprüft wurde und ob es sich auf den Dämmperimeter auswirke. Dass tatsächlich ein Thermurelement besteht, geht jedenfalls aus dem Gutachten nicht explizit hervor und ist für Sachunkundige nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Überlegungen der Experte von dessen Vorhandensein ausgeht. Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass sich aufgrund der Ausführungen im Gutachten jegliche Zusatzfragen erübrigen würden, wie dies von der Vorinstanz behauptet wird. Eine Ausdehnung des Gutachterauftrags besteht durch die gestellten Fragen im Übrigen nicht (vgl. die Erwägungen in Ziff. 4.4.4)

4.7.1 Warum bzw. basierend auf welchen Normen schränkt der Experte die Geltung der normativen Vorgaben im Hinblick auf die ganzheitliche Nutzung des Gartens durch die Eigentümer, deren Kinder, etc. ein?

Hat der Experte bei seinen Erwägungen betreffend «weiteren Treppenanlagen und Erschliessungen» berücksichtigt, dass diese Anlagen unter anderem Fluchtwege und Notausgänge darstellen? Stellt das Fehlen einer Absturzsicherung auf der Mauer gegenüber dem Notausgang aus der Einstellhalle inklusive dem entsprechenden Fluchtweg gemäss den normativen Vorgaben einen Mangel dar?

4.7.2 Der Gutachter stellte fest, dass die Aussentreppe und die Erschliessungsanlagen im Aussenraum den normativen Vorgaben nicht entsprechen würden; die Trittverhältnisse und der Zustand der Treppen würden von den Vorgaben abweichen und Handläufe fehlten. Die Vorgaben würden jedoch nur für den Wohnbereich sowie den unmittelbar angrenzenden Aussenbereich gelten. Die begutachteten Anlagen lägen jedoch ausserhalb dieses Perimeters, damit seien die Vorgaben nur bedingt anwendbar. Während die Erschliessung des Grillplatzes, wie dies vom Experten dargelegt wird, bezüglich der Absturzsicherheit den normativen Vorgaben zu genügen habe und auch die Treppenanlage zum Grillplatz als Erschliessungsanlage eines allgemeinen Bereichs mindestens eine regelmässige Geometrie und geschlossene, horizontale Oberflächen aufzuweisen habe, würden die weiteren Treppenanlagen und Erschliessungen nicht der unmittelbaren Nutzung der Liegenschaft dienen, weshalb die vorgenannten Grundsätze aus technischer Sicht nur bedingt anzuwenden seien.

4.7.3 Die Beschwerdeführerin erachtet diese Ausführungen als unklar. So sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Experte die Geltung der normativen Vorgaben im Hinblick auf die ganzheitliche Nutzung der Umgebungsanlagen (Spielplatz – welcher fehle – öffentliche Fussgänger- und Erschliessungswege, etc.) einschränke. Die vom Experten vorgenommene Einteilung, was der unmittelbaren Nutzung der Liegenschaft diene und was nicht, erscheine willkürlich. Es sei auch unklar, was der Experte unter einer «bedingten Anwendbarkeit» der Normen verstehe. Auch sei fraglich, ob bzw. inwiefern der Experte berücksichtigt habe, dass diese Anlagen unter anderem Fluchtwege und Notausgänge darstellen würden. Die Vorinstanz begründe die Abweisung der Frage nicht.

4.7.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei eine unbewiesene Behauptung, dass es sich bei den Aussentreppen um Fluchtwege und Notausgänge handle. Diese befänden sich bei den Gebäudeein– und –ausgängen, nicht bei den Erschliessungsanlagen im Aussenraum. Im Übrigen würden Fluchtwege und Notausgänge nicht der unmittelbaren Nutzung der Liegenschaft dienen, sondern seien einzig für den Notfall gedacht. Der Schluss des Experten, dass die normativen Vorgaben auf diese Bereiche nicht bzw. nur bedingt anwendbar seien, sei nachvollziehbar.

4.7.5 Die erste Frage der Beschwerdeführerin ist berechtigt. Aus dem Gutachten geht nicht deutlich hervor, auf welchen Grundlagen der Gutachter die Einteilung sowie die Einschränkung bezüglich Anwendbarkeit der SIA-Normen vornimmt. Was mit der «bedingten Anwendbarkeit» gemeint ist, erschliesst sich zwar aus dem Gutachten nicht, jedoch hat es die Beschwerdeführerin versäumt, diese Frage vor der Vorinstanz zu stellen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, den Fragenkatalog auszuweiten.

Bezüglich der zweiten Frage betreffend die angeblichen Fluchtwege und Notausgänge ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, es handle sich dabei um eine unbewiesene Behauptung. Die Beschwerdeführerin legt weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2019 dar, bei welchen Anlagen es sich um Notausgänge und Fluchtwege handeln soll und auf welche Tatsachen sie ihre Behauptung stützt. Damit ist nicht erwiesen, dass die Frage zur Erreichung des Zwecks der vorsorglichen Beweisführung (Einschätzung der Prozess- und Beweisaussichten und Befundaufnahme) von Bedeutung ist.

Für die Frage betreffend die fehlende Absturzsicherung gegenüber dem Notausgang der Einstellhalle inklusive dem entsprechenden Fluchtweg ist hingegen nicht relevant, ob es sich tatsächlich um einen Notausgang handelt, da dies nicht zentral für die gestellte Frage ist. Die Frage ist berechtigt und zuzulassen. Eine unzulässige Ausdehnung besteht nicht (vgl. E. 4.4.4).

4.8.1 Gebäude - kein direktes Abflussrohr von Wasserrinne beim Eingang zur Sickerleitung

4.8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Begutachtung dieses Mangels. Dieser wurde bereits in der Mängelliste vom 6. Januar 2016, auf die in der Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie im Gutachterauftrag vom 17. März 2017 Bezug genommen wird, aufgeführt und wäre gemäss Verfügung bzw. Gutachterauftrag durch den Experten zu prüfen gewesen. Im Gutachten erklärt der Experte, dieser Mangel sei gemäss Angaben der Eigentümerschaft an der Begehung vom 29. August 2017 erledigt worden und weitere Unterlagen hätten nicht beigebracht werden können (Gutachten S. 49). Der Gutachter verweist dabei auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2017.

4.8.3 Entgegen der Auffassung des Gutachters, so die Beschwerdeführerin, sei dieser Mangel nicht erledigt, dies habe sie auch zu keiner Zeit bestätigt. Anlässlich der Begehung vom 29. August 2017 sei lediglich thematisiert worden, dass die von der [Gemeinde] durchgeführten Kameraaufzeichnungen bei den Behörden nicht mehr auffindbar gewesen seien. Selbstredend sei der gerügte Mangel dadurch aber nicht ohne weiteres erledigt. Mittlerweile hätten die Behörden die Kameraaufzeichnungen der Sickerleitung gefunden und diese seien dem Gericht zur Weiterleitung an den Gutachter zugestellt worden.

4.8.4 Im von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben vom 22. Dezember 2017, auf das auch der Gutachter Bezug nimmt, erklärt diese, dass bei den Behörden keine Kameraaufzeichnungen betreffend die Sickerleitung hätten erhältlich gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin bestreitet, sich an der Begehung vom 29. August 2017 dahingehend geäussert zu haben, dass der gerügte Mangel behoben sei. Aufgrund des Schreibens vom 22. Dezember 2017 erscheint dies auch unwahrscheinlich, gäbe es doch keinen Grund, sich bei den Behörden nach den Kameraaufzeichnungen zu erkundigen, wenn der Mangel bereits behoben wäre. Die Schilderung der Beschwerdeführerin ist glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass der Experte fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der entsprechende Mangel sei behoben. Der gerügte Mangel ist, entsprechend dem Auftrag, vom Gutachter zu prüfen.

4.9.1 Mängel «Umgebung Westhang» gemäss Mängelliste

4.9.2 Gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie Gutachterauftrag vom 17. März 2017 wurde unter Ziffer 2.2 (in der Verfügung) bzw. Ziff. 2 (im Gutachterauftrag) folgende Frage zur Beantwortung gestellt: «Bestehen die Mängel gemäss Mängelliste vom 6. Januar 2016, Gesuchsbeilage 31, an der Überbauung [...] (ohne Mangel Umgebung Westhang, Grenze Garagenausfahrt/Strasse, gemäss Mail von R.___ vom 23.5.2016, Gesuchsbeilage 32)?»

4.9.3 Der Gutachter unterliess die Prüfung der gerügten Mängel zur «Umgebung Westhang» mit der Begründung, diese seien gemäss Verfügung vom 17. März 2017 nicht zu beantworten (Gutachten S. 50 f.). Lediglich zum fehlenden Spielplatz äusserte er sich, stellte dessen Fehlen fest und schätzte die Kosten zur Behebung dieses Mangels resp. zur Erstellung des Spielplatzes auf CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00 (vgl. Gutachten Ziff. 4.4.1, 4.5.1, 4.6.1, 4.7.1).

4.9.4 In der erwähnten Mängelliste vom 6. Januar 2016 sind unter dem Titel «Umgebung Westhang» folgende Mängel aufgeführt:

-       Grenze Garagenausfahrt/Strasse ist nicht vorschriftsgemäss. Doppelsteinreihe ist einzubauen, damit das Meteorwasser nicht in Garageneinfahrt fliesst. […]

-       Böschung ist nicht konform zur Baubewilligung ausgeführt (zu steil).

-       Entsprechende Humusdecke gemäss Baueingabe fehlt.

-       Lebhag beim Spielplatz fehlt (Bauabnahmeprotokoll).

-       Der im Verkaufsprospekt versprochene Spielplatz fehlt.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde die Begutachtung der unter dem Titel «Umgebung Westhang» aufgeführten Mängel mit Ausnahme des ersten. Sie bringt vor, dass sich die Begutachtung des Mangels «Grenze Garagenausfahrt/Strasse ist nicht vorschriftsgemäss. Doppelsteinreihe ist einzubauen, damit das Meteorwasser nicht in Garageneinfahrt fliesst.» aufgrund der von der [Gemeinde] vorgenommenen Strassensanierung erledigt hätte, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte jedoch ausschliesslich für diesen Mangel. Die übrigen Mängel unter der Rubrik «Umgebung Westhang» seien keineswegs erledigt. Nichts anderes lasse sich der E-Mail von R.___ vom 23. Mai 2016 entnehmen. In diesem Sinne gingen die Ausführungen des Richteramtes Olten-Gösgen an der Sache vorbei. Der Vollständigkeit halber bleibe zu erwähnen, dass der eigentliche Gutachterauftrag den Parteien nicht zugestellt worden sei. Dieser sei für die Parteien jedoch ohnehin nicht verbindlich. Massgebend sei die Verfügung vom 6. Oktober 2016, welche Umfang und Inhalt des Gutachtens abstecke.

4.9.5 Die Vorinstanz führte zu der Abweisung der Ergänzungsfrage aus, es sei zutreffend, dass bezüglich des «Mangels Umgebung Westhang, Grenze Garagenausfahrt/Strasse gemäss Mail von R.___ vom 23.5.2016, Gesuchsbeilage 32», kein Auftrag erteilt worden sei. Diese Frage sei nicht bewilligt worden.

4.9.6 Die entsprechende Frage in der Verfügung vom 6. Oktober 2016 und im Gutachterauftrag vom 17. März 2017 ist deckungsgleich. In beiden wird auf die E-Mail von R.___ vom 23. Mai 2016 verwiesen. In dieser E-Mail, die dem Gutachter ebenfalls zugänglich war, erklärt R.___, die Baudirektion [...] habe den von ihnen erhobenen Mangel «Umgebung Westhang, erster Absatz» gratis behoben und bittet darum, den Punkt «Grenze Garagenausfahrt/Strasse ist nicht vorschriftsgemäss. Doppelsteinreihe ist einzubauen, damit das Meteorwasser nicht in Garagenausfahrt fliesst» aus der Mängelliste zu streichen.

4.9.7 Zur Prüfung der Mängel war die Mängelliste vom 6. Januar 2016 zwingend beizuziehen, da die Verfügung die gerügten Mängel nicht aufführt, sondern explizit auf die Mängelliste verweist. Vergleicht man die Ergänzung in der Verfügung «ohne Mangel Umgebung Westhang, Grenze Garagenausfahrt/Strasse, gemäss Mail von R.___ vom 23.5.2016, Gesuchsbeilage 32» mit der Mängelliste, geht deutlich hervor, dass nicht sämtliche Mängel unter dem Titel «Umgebung Westhang» in der Mängelliste von der Prüfung ausgenommen waren, sondern lediglich der erste Mangel betreffend die Grenze Garagenausfahrt/Strasse. Zieht man auch die E-Mail von R.___ vom 23. Mai 2016 bei, bestehen diesbezüglich erst recht keine Zweifel mehr. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist teilweise begründet. Die Prüfung der Mängel bezüglich Umgebung Westhang, welche von der Beschwerdeführerin nun mit Beschwerde verlangt wird, wäre bereits mit der Verfügung vom 6. Oktober 2016 bzw. dem Gutachterauftrag vom 17. März 2017 vorgesehen gewesen. Somit hatte die Beschwerdeführerin keinen Grund, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 zu ergreifen, wie dies von der Beschwerdegegnerin behauptet wird. Da sich der Gutachter aber zum fehlenden Spielplatz geäussert hat, ist das Begehren der Beschwerdeführerin zur diesbezüglichen Begutachtung unbegründet.

5. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Von elf Fragen/Begutachtungsaufträgen (die Fragen zum Dämmstreifen/Thermurelement werden als Einheit betrachtet), sind lediglich drei nicht zuzulassen. Nach Art. 106 Abs. 2 ZPO sind, wenn keine der Parteien vollständig obsiegt hat, die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich eine Kostenaufteilung im Verhältnis 3:1, womit der Beschwerdegegnerin CHF 1'125.00 und der Beschwerdeführerin CHF 375.00 aufzuerlegen sind. Die Verfahrenskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von CHF 1'125.00 zu ersetzen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'104.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.      In Ergänzung/Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 29. Oktober 2018 sind folgende Fragen/Begutachtungsaufträge dem Gutachter vorzulegen:

·         Zu Ziffern 2.4.3.1/2.5.3/2.7.3 «Sockeldämmung im Bereich Lichtschächte»

-       Wurden Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt und ist dies zulässig?

-       Weshalb kommt der Experte zum Schluss, dass der fehlende Dämmstreifen bis zur Unterkante des Fenstersturzes „kein Mangel“ ist, obwohl der zur Beurteilung notwendige Energienachweis von der Bauherrin gerade nicht bzw. bis heute nicht vorgelegt wurde? Hat der Experte geprüft, ob das in den Plänen erwähnte Thermurelement überhaupt eingebaut wurde? Wenn nein, warum nicht? Hat dies Einfluss auf den Dämmperimeter?

·         Zu Ziffern 7.4.1/7.6/7.7.1 «Aussentreppe und Erschliessungen im Aussenraum»

-       Warum bzw. basierend auf welchen Normen schränkt der Experte die Geltung der normativen Vorgaben im Hinblick auf die ganzheitliche Nutzung des Gartens durch die Eigentümer, deren Kinder, etc. ein?

-       Stellt das Fehlen einer Absturzsicherung auf der Mauer gegenüber dem Notausgang aus der Einstellhalle inklusive dem entsprechenden Fluchtweg gemäss den normativen Vorgaben einen Mangel dar?

·         Der Experte hat den gerügten Mangel „Kein direktes Abflussrohr von Wasserrinne beim Eingang zur Sickerleitung.“ gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie Mängelliste vom 6. Januar 2016 zu begutachten.

·         Der Experte hat folgende noch nicht examinierte Mängel gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie Mängelliste vom 6. Januar 2016 zu begutachten:

-       Böschung ist nicht konform zur Baubewilligung ausgeführt (zu steil).

-       Entsprechende Humusdecke gemäss Baueingabe fehlt.

-       Lebhag beim Spielplatz fehlt (Bauabnahmeprotokoll).

3.      Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Davon hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ CHF 375.00 und die Q.___ AG CHF 1'125.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten werden mit dem von der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Q.___ AG hat ihr den Betrag von CHF 1'125.00 zu ersetzen.

4.      Die Q.___ AG hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'104.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Büttler

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