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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2019 ZKBES.2018.150

January 9, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,913 words·~10 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller   

Oberrichterin Jeger    

Rechtspraktikantin Büttler

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Datum vom 28. Februar 2018 stellte das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, auf Begehren der A.___ AG (nachfolgend: Gläubigerin) einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 256844 an B.___ (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung in der Höhe von insgesamt CHF 6'670.00 zzgl. 5% Zins seit 22. April 2013 auf CHF 5'560.20 aus. Für den Betrag von CHF 5'560.20 war als Forderungsgrund «Gemäss Endabrechnung vom 22.03.2013, Betrifft Mietvertrag Ladenlokal – Liegenschaft an der [...] in [...], Zedierte Forderung der C.___ AG, [...]» vermerkt. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 6. März 2018 zugestellt, woraufhin dieser am selbigen Tag Rechtsvorschlag erhob.

2. Mit Eingabe vom 31. August 2018 (Postaufgabe) stellte die Gläubigerin, beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Darin verlangte sie die Rechtsöffnung für CHF 3'388.00 nebst 5% Zins seit dem 6. März 2018 für unbezahlte Mietzinse der Monate Februar und März 2013, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung reichte sie unter anderem die Abtretungserklärung vom 22. Juni 2017, den Mietvertrag vom 29. Juni 2012 sowie die Endabrechnung vom 22. März 2013 ein.

3. Der Schuldner liess sich nicht vernehmen.

4. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2018 abgewiesen und der Gläubigerin die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt.

5. Gegen dieses Urteil erhob die Gläubigerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2018 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'388.00 nebst 5% Zins seit dem 6. März 2018. Eventualiter verlangte sie die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Der Schuldner (von nun an: Beschwerdegegner) reichte keine Beschwerdeantwort ein.

7. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter erwog, dass dem Zahlungsbefehl als Forderung die Endabrechnung vom 22. März 2013 zu Grunde gelegt worden sei, die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund des Mietvertrages vom 29. Juni 2012 um Rechtsöffnung ersuche. Die Endabrechnung tauge, da vom Beschwerdegegner nicht unterzeichnet, nicht als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Die Möglichkeit der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf den Mietvertrag wurde verneint, da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für periodische Leistungen im Betreibungsbegehren sowie im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben sei, für welche die Betreibung eingeleitet werde. Da weder die Endabrechnung als Rechtsöffnungstitel tauge noch die Periode im Zahlungsbefehl angegeben sei, sei das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz falsch dargestellt worden sei. Im Zahlungsbefehl sei nämlich auch der Mietvertrag für das Ladenlokal (und nicht bloss die Endabrechnung vom 22. März 2013) genannt. Auch aus der eingereichten Zessionserklärung gehe klar hervor, dass sich die Forderung auf den Mietvertrag und auf die sich daraus ergebende Endabrechnung vom 22. März 2013 stütze. In Betreibung gesetzt worden sei laut Betreibungstext unzweifelhaft eine Forderung aus dem eingereichten Mietvertag gemäss der Endabrechnung vom 22. März 2013, aus der hervorgehe, dass es sich um die Mietausstände Februar 2013 und März 2013 handle. Der eingereichte und vom Beschwerdegegner unterzeichnete Mietvertrag stelle einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei, da im Betreibungstext die Periode nicht angegeben worden sei, selbst wenn diese aus den weiteren Angaben und Unterlagen problemlos nachvollziehbar wäre, sei fraglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge eine knappe Umschreibung des Forderungsgrundes, wenn der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang für den Betriebenen nach Treu und Glauben erkennbar sei (m. Verw. auf BGE 121 III 19 E. 2b S. 20). Vorliegend sei der Betreibungstext genügend bestimmt. Auf dem Zahlungsbefehl sei der Mietvertrag explizit erwähnt und die fälligen Mietzinse für die Monate Februar 2013 und März 2013 gingen aus der ebenfalls erwähnten Endabrechnung hervor, sodass diese für den Beschwerdegegner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar gewesen seien, weshalb dieser dagegen auch nicht opponiert habe. Allfällige Mängel des Zahlungsbefehls wären ohnehin mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG im Betreibungsverfahren geltend zu machen gewesen, andernfalls die Beschwerde als verwirkt gelte und die beschwerdefähigen Mängel im weiteren Verfahren, so insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren, nicht mehr geltend gemacht oder berücksichtigt werden könnten (m. Verw. auf BGer Urteil 5A_814/2008 vom 12. März 2009 E.3.3).

3.1 Art. 67 SchKG führt die inhaltlichen Anforderungen auf, denen das Betreibungsbegehren zu genügen hat. So hat dieses nebst der Bezeichnung des Gläubigers (Abs. 1 Ziff. 1), der Bezeichnung des Schuldners (Abs. 1 Ziff. 2), der Bezeichnung der Forderung (Abs. 1 Ziff. 3) auch die Bezeichnung der Forderungsurkunde oder des Forderungsgrundes samt Datum zu enthalten (Abs. 1 Ziff. 4). Die Forderungsurkunde ist dabei nicht mit dem Rechtsöffnungstitel gleichzusetzen; die Nennung des Letzteren im Betreibungsbegehren ist nicht erforderlich (BGer Urteil 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3). Somit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn im Betreibungsbegehren die Endabrechnung genannt ist, selbst wenn diese selber keinen Rechtsöffnungstitel darstellt (vgl. auch Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 16 N 19). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, wobei dieser unter anderem die Angaben des Betreibungsbegehrens enthalten muss (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Art. 67 SchKG zielt darauf, dass sich der Schuldner über die Person des Gläubigers, die Natur der Forderung, den Anlass der Betreibung und die Art des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Klaren und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will; es soll mit anderen Worten sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus namentlich erkennen kann, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist (BGer Urteil 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3 m. Verw. auf BGE 121 III 18).

3.2 Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei periodischen Leistungen im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGer Urteil 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 E. 2 und BGer Urteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.3). Dieses Erfordernis ist jedoch im Lichte von Art. 67 SchKG zu beurteilen, der, wie dargelegt, der Orientierung des Schuldners dient. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den durch die Vorinstanz zitierten Urteilen schliessen. So ist dem Urteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014, nachdem festgestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der Angaben auf dem Zahlungsbefehl keine hinreichende Klarheit darüber verschaffen konnte, wofür der Beschwerdegegner sie betreibt, in E. 3 zu entnehmen: «Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Grund der Forderungen trotz der unpräzisen Bezeichnung auf dem Zahlungsbefehl gleichwohl nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennen konnte.» Bei der Beurteilung der Gültigkeit des Zahlungsbefehls im Hinblick auf die Anforderung in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist somit von Bedeutung, ob für den Schuldner der Grund der Forderung erkennbar war oder nicht. Obwohl vorliegend die massgebende Periode im Zahlungsbefehl nicht explizit genannt wird, ergibt sie sich doch unmittelbar aus der im Zahlungsbefehl erwähnten Endabrechnung vom 22. März 2013 und ist folglich nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres erkennbar. Auch der Beschwerdegegner selber hat weder im vorinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren behauptet, er wisse nicht, wofür er betrieben werde; er reichte erst gar keine Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort ein.

4.1 Weiter sei erwähnt, dass ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führt (BGer Urteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Der Zahlungsbefehl wäre somit bloss auf Beschwerde des Schuldners hin aufzuheben gewesen. Eine solche ist i.c. jedoch nicht erfolgt. Allfällige Mängel des Zahlungsbefehls könnten im Rechtsöffnungsverfahren nur dann noch vorgebracht werden, wenn sich dieser als nichtig erwiese, was hier gerade nicht der Fall ist (BGer Urteil 5A_169/2009 vom 3. November 2009 E. 2.1). Der Richter entscheidet im Rechtsöffnungsverfahren lediglich über das Bestehen eines Rechtsöffnungstitels nach Art. 82 SchKG und über die Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften. Die Rechtsöffnung darf ansonsten nur verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten und in der Schuldanerkennung enthaltenen Forderung besteht (BGer Urteil 5A_169/2009 vom 3. November 2009 E. 2.1 und Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 40).

4.2 Sowohl aus dem Zahlungsbefehl als auch aus der Endabrechnung vom 22. März 2013 geht deutlich hervor, dass es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um Forderungen aus dem Mietvertrag handelt. Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag enthält eine Schuldanerkennung für die darin festgelegten, fälligen Mietzinse und berechtigt zur Rechtsöffnung (Staehelin, a.a.O., N 114 und 116). So wurde im Rechtsöffnungsverfahren von der Beschwerdeführerin korrekterweise auch bloss für die beiden Mietzinse zzgl. Zins die provisorische Rechtsöffnung verlangt, da der Mietvertrag für die Mietzinse eine Schuldanerkennung enthält, nicht jedoch für die übrigen, in der Endabrechnung und im Zahlungsbefehl genannten Forderungen (Insertionskosten, Honorar, u.a.).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'388.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. März 2018 zu erteilen.

6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 neu vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der bereits geleistete Vorschuss vom Beschwerdegegner zu erstatten. Zudem hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 493.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 hat der Beschwerdegegner zu bezahlen. Dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin bevorschusst und ist ihr vom Beschwerdegegner zu erstatten. Demzufolge hat der Beschwerdegegner auch die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 662.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 wird aufgehoben.

2.     Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 256844 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, wird für die Forde-rung von CHF 3'388.00 zzgl. 5% Zins seit 6. März 2018 gutgeheissen.

3.     B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezah-len. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von dieser bevorschussten CHF 300.00 zu ersetzen.

4.     B.___ hat der A.___ AG für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 493.25 zu bezahlen.

5.     B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezah-len. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von dieser bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen.

6.     B.___ hat der A.___ AG für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädi-gung von CHF 662.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                   Büttler

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