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Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.10.2018 ZKBES.2018.140

October 23, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,384 words·~7 min·5

Summary

Schlichtungsverfahren / Mündigenunterhalt

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

Beschwerdeführerinnen

gegen

C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Frida Rüedi,

Beschwerdegegner

betreffend Schlichtungsverfahren / Mündigenunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 14. Juni 2018 reichte C.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch betreffend Mündigenunterhalt gegen seine Töchter A.___ und B.___ (im Folgenden die Beklagten) ein. Darin stellte er das Rechtsbegehren, in Abänderung von Ziffer 2 des Unterhaltsvertrags vom 17. Mai 2000 sei der Unterhaltsbeitrag des Klägers für die Beklagten 1 und 2 rückwirkend seit 1. Mai 2017 aufzuheben und die Unterdeckung der beiden Beklagten sei gerichtlich festzustellen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. September 2018 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

1.  Die Beklagten A.___ und B.___ anerkennen, dass der Kläger C.___ mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit seit 1. Mai 2017 nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge gemäss Unterhaltsvertrag vom 17. März 2000 an seine sich in Erstausbildung befindenden Töchter zu bezahlen.

2.  Die Parteien vereinbaren, dass die im Unterhaltsvertrag vom 17. März 2000 vereinbarte Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 aufgehoben wird.

3.  Herr C.___ anerkennt, seinen beiden Töchtern Mündigenunterhalt zu schulden, sobald er finanziell dazu wieder in der Lage ist. Er verpflichtet sich, die Beklagten unverzüglich zu informieren, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben.

4.  Der monatliche Bedarf der Beklagten bemisst sich wie folgt:

     Grundbetrag je CHF 600.00, Mietanteil je CHF 189.00, Auslagen für den Arbeitsweg je CHF 150.00 (Auslagen für den Arbeitsweg bzw. den Besuch der Berufsschule), Krankenversicherungsprämie je CHF 380.00, total je CHF 1'319.00.

     Das derzeitige Erwerbseinkommen beträgt für Frau A.___ CHF 903.00 netto und für Frau B.___ ebenfalls CHF 903.00 netto (jeweils inklusive 13. Monatslohn).

     Es besteht somit eine Unterdeckung von monatlich jeweils CHF 166.00.

5.  Den Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten überlassen die Parteien dem Gericht (hängige Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand).

2. Gestützt auf diesen Vergleich schrieb der Amtsgerichtsstatthalter mit Verfügung vom 4. September 2018 das Schlichtungsverfahren als erledigt ab und gewährte dem Kläger und den Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege. Diese Verfügung wurde beiden Beklagten am 12. September 2018 zugestellt. Bereits mit Postaufgabe am 7. September 2018 hatten die beiden Beklagten beim Richteramt Solothurn-Lebern den Rückzug ihres Einverständnisses mit der Vereinbarung vom 3. September 2018 betreffend Mündigenunterhalt erklärt. Am 13. September 2018 erklärten die Beklagten sodann die Anfechtung der getroffenen Vereinbarung. Diese Anfechtung nahm der Amtsgerichtsstatthalter als Antrag auf Begründung der Abschreibungsverfügung vom 3. September 2018 entgegen.

3. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 (Postaufgabe) erhoben die Beklagten beim Obergericht Beschwerde gegen die Vereinbarung vom 3. September 2018 betreffend Mündigenunterhalt und verlangten die Aufhebung der Vereinbarung vom 3. September 2018 und die Wiederaufnahme der Unterhaltsvereinbarung vom 17. März 2000. Sie bringen vor, ihr Vater habe ihnen mitgeteilt, dass sie die Vereinbarung an Ort und Stelle unterzeichnen müssten. Sie seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie eine Bedenkzeit zu Gute gehabt hätten. Wenn sie korrekt aufgeklärt gewesen wären, hätten sie die Vereinbarung so nicht unterzeichnet. Es liege ein kausaler wesentlicher Irrtum gemäss Art. 23 OR vor. Die wirtschaftliche Lage in ihrem Haushalt sei schlecht, weshalb sie nicht auf den Unterhaltsbeitrag verzichten würden. Sie seien durch die mehrmalige Aussage ihres Vaters, sie wollten ja sicher nicht, dass er sich wegen der Alimentenbevorschussung durch das Oberamt strafbar mache, extrem unter Druck gesetzt worden. Sie seien erst 18 Jahre alt und hätten von den gesetzlichen Grundlagen nicht wirklich viel Ahnung und Erfahrung. Sie hätten einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt und hofften, für einen neuen Termin professionelle Unterstützung zu erhalten.

4. Die Parteien haben anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich abgeschlossen. Nach der gesetzlichen Konzeption kommt dem gerichtlichen Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu. Der gerichtliche Vergleich beendet das Verfahren unmittelbar. Die darauffolgende Abschreibung hat nur deklaratorische Wirkung. Mit anderen Worten: Der Streit wurde mit dem Vergleich beigelegt und erledigt. Der Amtsgerichtsstatthalter musste nur noch das Verfahren abschreiben, wie dies in Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) für diesen Fall vorgesehen ist. In der Sache musste er gar nichts mehr entscheiden. Damit konnte er auch keinen falschen Entscheid mehr treffen, welcher mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte. Lediglich über die Kostenfolge musste der Amtsgerichtsstatthalter noch einen Entscheid treffen. Auf diesen Entscheid bezieht sich auch die der Abschreibungsverfügung beigefügte Rechtsmittelbelehrung. Der Vergleich und die Abschreibung des Verfahrens hingegen können nicht mit Beschwerde oder Berufung angefochten werden (Pascal Leumann Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 241 N 17 und 17a).

5. Die Beklagten berufen sich in ihrer Eingabe ans Obergericht auf Willensmängel. Wenn geltend gemacht wird, dass ein gerichtlicher Vergleich unwirksam ist, so ist dieser nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO mittels Revision anzufechten (Dieter Freiburghaus / Susanne Ahfeldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 328 N 25). Die Beklagten bringen vor, sie hätten geglaubt, sie müssten die Vereinbarung an Ort und Stelle unterzeichnen. Vorliegend kann der Umstand, ob ein Vergleich sofort oder erst nach einer Bedenkzeit unterzeichnet werden muss, weder für die subjektive Willensbildung der Beklagten als wesentlich betrachtet werden, noch kann dieser Umstand nach Treu und Glauben als Grundlage des Vergleichs angesehen werden. Ganz deutlich zeigt dies auch die erste Eingabe der Beklagten an das Richteramt vom 7. September 2018 (Postaufgabe). Dort führten sie aus, sie hätten den ganzen Sachverhalt nochmals angeschaut und mit ihrer Mutter besprochen und seien zum Entschluss gekommen, dass die Vereinbarung für sie doch nicht stimme und sie nicht auf den Unterhalt verzichten könnten. Damit steht fest, dass die Beklagten nachträglich ihre Meinung geändert haben. Das ist etwas anderes als ein Irrtum. Auch der Einwand, sie seien durch die Aussagen des Vaters extrem unter Druck gesetzt worden, wird in der vorliegenden Eingabe an das Obergericht erstmals erhoben. Ohnehin genügt blosser psychischer Druck nicht für eine Unverbindlichkeit eines Vertrages. Dafür verlangt das Gesetz eine widerrechtliche Drohung (Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Davon kann hier keine Rede sein. Für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs wäre indessen ohnehin das Gericht zuständig, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Von einer Überweisung der Sache von Amtes wegen an den Vorderrichter ist jedoch abzusehen, da dies den Beklagten nach den obenstehenden Erwägungen nichts nützen würde. Es steht den Beklagten indessen frei, innert der Frist des Art. 329 Abs. 1 ZPO trotzdem nochmals an die Vorinstanz zu gelangen.

6. Die Beschwerde ist somit im Sinne von Art. 322 Abs. 1 (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird angesichts der knappen Verhältnisse der Beklagten verzichtet.

7. Soweit sich die Beklagten darüber beklagen, sie wären zu wenig über ihre Rechte aufgeklärt worden, und sie die Meinung vertreten, sie hätten eine Bedenkzeit und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Gute gehabt, sind sie auf Folgendes hinzuweisen: Vom Verfahren, in dem es um ihre Unterhaltsansprüche ging, haben sie mit der Verfügung vom 15. Juni 2018 erfahren. Die Verhandlung fand rund zweieinhalb Monate später statt. Es wäre somit genügend Zeit gewesen, sich selbst zu informieren. Die Beklagten haben beim Gericht weder nach der Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nachgefragt noch haben sie eine Vertrauensperson zur Verhandlung mitgebracht. Auf der anderen Seite kann es nicht Aufgabe des Richters sein, eine nicht vertretene Partei über alles und jenes aufzuklären und sich gleichsam selbst zu deren Parteivertreter zu machen. Indem der Amtsgerichtsstatthalter die Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlung mit seinen Fragen dazu veranlasst hat, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, ist er seiner richterlichen Fragepflicht nachgekommen (Art. 56 ZPO). Schliesslich liegt die getroffene Vereinbarung keineswegs ausserhalb der gesetzlichen Vorgaben, bestimmt sich der Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz doch auch nach der Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches; ZGB, SR 210). Zudem hat der Vater anerkannt, Mündigenunterhalt zu schulden, sobald er finanziell dazu wieder in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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