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Solothurn Obergericht Zivilkammer 28.02.2018 ZKBES.2018.14

February 28, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,342 words·~7 min·2

Summary

Kostenvorschuss

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenvorschuss

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führen vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der Wert der ehelichen Liegenschaft von Belang.

1.2 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 stellte der Ehemann ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und um unentgeltliche Rechtspflege.

1.3 Mit Beweisverfügung vom 17. November 2017 wurden die Parteien aufgefordert, sich über den Anrechnungswert der ehelichen Liegenschaft zu einigen, zu welchem die Ehefrau die Liegenschaft übernehmen könne. Für den Fall der Nichteinigung wurde die Vornahme einer Schätzung in Aussicht gestellt.

1.4 Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 teilte der Ehemann dem Gericht mit, dass sich die Parteien über keinen Anrechnungswert hätten einigen können.

1.5 Am 19. Januar 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1.      […]

2.      […]

3.      […]

4.      Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten über den Anrechnungswert der ehelichen Liegenschaft nicht einigen konnten, weshalb eine Liegenschaftsschätzung auf Kosten der Ehegatten in Auftrag gegeben wird.

5.      […]

6.      […]

7.    Die Ehegatten haben bis Freitag, 16. Februar 2018 weitere Gerichtskostenvorschüsse an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn wie folgt zu bezahlen:

a)         die Ehefrau            CHF 800.00

b)         der Ehemann         CHF 2'000.00

1.6 Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 an das Richteramt wies der Ehemann darauf hin, dass er ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe und dass vor der Beurteilung dieses Gesuchs die Verfügung eines Gerichtskostenvorschusses zu seinen Lasten nicht nachvollziehbar sei.

1.7 Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 hielt der Amtsgerichtspräsident am Kostenvorschuss für die Erstellung der Liegenschaftsschätzung fest (Ziffer 2).

2.1 Gegen die Verfügungen vom 19. Januar 2018 und vom 26. Januar 2018 liess der Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.a  Ziffer 7 (lit. b) der Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2018 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt seien aufzuheben.

1.b  Von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Liegenschaftsschätzung sei abzusehen.

1.c  Die Vollstreckbarkeit der hiermit angefochtenen Verfügungen sei bis zur Rechtskraft des Beschwerdeentscheids aufzuschieben.

2.      Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

2.2 Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 stellte die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) folgende Rechtsbegehren:

1.      Es seien Ziffer 7 der Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2018 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt aufzuheben.

2.      Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.      Die Frage der Vollstreckbarkeit wird mit Verweis auf die folgende Begründung ins richterliche Ermessen gestellt.

4.      Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen.

5.      Es seien sämtliche abweichenden Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen.

6.      Es seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und insbesondere von einer Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin abzusehen sowie der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Vorderrichter erwog, es könne nicht angehen, dass die Ehegatten über Wohneigentum und damit über Vermögen verfügten, sich ohne weitere Begründung über den Anrechnungswert der Liegenschaft nicht einigen könnten und erwarteten, dass neben den Anwalts- und Gerichtskosten auch eine Liegenschaftsschätzung durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt werden solle.

1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen vor, er habe vor Vorinstanz schon längst ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege gestellt, über das bis anhin noch nicht entschieden worden sei. Der Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltliche Rechtspflege decke nebst den Verfahrens- und Anwaltskosten auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen. Diese Befreiung umfasse auch die Kosten von Beweiserhebungen. Um genau derartige Kosten handle es sich vorliegend. Solange über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden worden sei, könne die Leistung eines Kostenvorschusses nicht verlangt werden. Er sei somit zu Unrecht zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden. Im Übrigen sei auch kein Grund ersichtlich, ihm einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00, seiner Frau hingegen nur ein solcher von CHF 800.00 aufzuerlegen.

2.1 Der Beschwerdeführer hat am 4. Oktober 2017 ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das der Vorderrichter bis anhin nicht entschieden hat. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hat der Vorderrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss für eine Beweiserhebung verlangt.

2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Vorschussbefreiung umfasst einerseits den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) sowie den Beweiskostenvorschuss (Art. 102 ZPO [Alfred Bühler in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 118 N 10).

2.3 Solange das Gericht nicht über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat, kann es von ihm nicht die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen (BGE 138 III 163 E. 4.2).

2.4 Die Rüge des Beschwerdeführers erfolgte somit zu Recht. Seine Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 7 lit. b der Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2018 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sind aufzuheben. Bevor der Vorderrichter den Ehemann zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichten kann, hat er über seine Gesuche um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden.

3.1 Da die angefochtene Verfügung offensichtlich zu Unrecht ergangen ist, sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).

3.2 Von Bundesrechts wegen kann ein Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten belasten, es sei denn, der betreffende Kanton habe im Rahmen von Art. 116 ZPO seine Billigkeitshaftung auf die gesamten Prozesskosten ausgedehnt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 107 N 13; vgl. Urteil des BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1, 4.2 und 4.5). Eine solche Ausdehnung kennt der Kanton Solothurn nicht. Entsprechend müssen die Parteikosten den Parteien auferlegt werden. Sie sind wettzuschlagen.

3.3 Der Beschwerdeführer stellte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Vorderrichter hat – wie bereits mehrfach erwähnt – über das Gesuch noch nicht entschieden. Es rechtfertigt sich daher im Kostenentscheid einen Vorbehalt anzubringen. Sollte dem Beschwerdeführer von der Vor­instanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wird sie ihm auch für das Beschwerdeverfahren gewährt.

3.4 Die Kostennote von Fürsprecher Lars Rindlisbacher wird antragsgemäss auf CHF 2'982.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Falls dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'165.10 (Stundenansatz von CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11]) durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Lars Rindlisbacher im Umfang von CHF 817.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 2'982.50), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 7 lit. b der Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2018 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt aufgehoben.

2.      Sollte A.___ von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wird sie ihm auch für das Beschwerdeverfahren gewährt.

3.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

4.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.      Die Kostennote von Fürsprecher Lars Rindlisbacher wird antragsgemäss auf CHF 2'982.50 festgesetzt. Falls A.___ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'165.10 durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Lars Rindlisbacher im Umfang von CHF 817.40, sobald A.___ zur Nachzahlung im der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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