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Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2017 ZKBES.2017.8

April 5, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,369 words·~12 min·4

Summary

Parteientschädigung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im vor Vorinstanz von A.___ (nachfolgend: Kläger) gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) geführten Forderungsprozess (Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs in der Höhe von CHF 27‘000.00 nebst Zins und Kosten des Zahlungsbefehls) haben sich die Parteien anlässlich der am 27. Oktober 2016 durchgeführten Hauptverhandlung mit Ausnahme der Parteikosten vergleichsweise geeinigt. Den Entscheid über die Parteikosten überliessen die Parteien der Gerichtspräsidentin.

2. Am 11. November 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgende Verfügung:

Das Verfahren wird infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden zu ¼ dem Kläger und zu ¾ dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. CHF 900.00 werden mit dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers und CHF 600.00 mit dem Gerichtskostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Der Beklagte hat dem Kläger CHF 525.00 zurückzubezahlen. Der Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von CHF 2‘010.00 inkl. Auslagen und 8 % MWST zu bezahlen.

3.1 Gegen die Ziffer 3 der begründeten Verfügung erhob der Kläger (von nun an: Beschwerdeführer) am 19. Januar 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:

Ziffer 3 der Verfügung vom 11. November 2016 sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 6‘204.35 inkl. Auslagen und 8 % MwSt. zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 schloss der Beklagte (von nun an: Beschwerdegegner) auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 11. November 2016, mithin gegen die dort zugesprochene Parteientschädigung.

1.2 Will eine Partei bloss den Kostenentscheid anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen. Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 110 N 1).

1.3 Bei der Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen handelt es sich um einen mittels Beschwerde anfechtbaren Entscheid. Da es sich in der Hauptsache um einen Forderungsprozess im vereinfachten Verfahren handelte, beträgt die Rechtsmittelfrist – entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – 30 Tage. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung.

2.2 Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.3 Eine Parteientschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2016 eine Kostennote über CHF 8‘751.40 (exkl. MwSt. und Honorar für die Hauptverhandlung) zu den Akten. Darin stellte er seine Aufwendungen vom 6. Dezember 2013 bis 27. Oktober 2016 in Rechnung.

3.2 Die Vorderrichterin erwog, aus der eingereichten Kostennote gehe hervor, dass der Kläger bereits Kosten und Auslagen für das Schlichtungsverfahren geltend gemacht habe. Für das Schlichtungsverfahren werde jedoch keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Die ausgewiesenen Honorarkosten würden demzufolge (erst) ab dem 22. Oktober 2015 (Klage bearbeiten) berücksichtigt werden, wobei die am 11. Januar 2016 angefallenen Kosten von CHF 125.00 für die erneute Prüfung einer Betreibung gegen Frau C.___ nicht berücksichtigt werden könnten. Unter Hinzurechnung von zwei Stunden für die Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2016 erscheine damit ein Honorar von CHF 3‘676.00 als angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 sei nicht zu beanstanden. Was hingegen den geltend gemachten Auslagenersatz betreffe, gelte festzuhalten, dass die Vergütung von Fotokopien 50 Rappen pro Stück betrage (§ 160 Abs. 5 GT i.V.m. Art. 96 ZPO) und der mit dem Auto zurückgelegte Kilometer mit 70 Rappen zu entschädigen sei (§ 157 Abs. 3 GT). Die geltend gemachten Auslagen könnten erst ab Klageeinreichung berücksichtigt werden. Gestützt auf das oben Ausgeführte werde die Kostennote damit auf CHF 4‘018.23 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorderrichterin habe ihm zu Unrecht erst für die Aufwendungen ab 22. Oktober 2015 eine Entschädigung zugesprochen.

4.1 Die von der Vorderrichterin inkl. Auslagen und MwSt. gesprochene Parteientschädigung für die Zeit vom 22. Oktober 2015 bis und mit 27. Oktober 2016 von CHF 4‘018.23 ist unbestritten. Unbestritten sind ebenfalls die von der Vorderrichterin festgesetzten Aufwandansätze sowie der Kostenverteiler (¼, ¾).

4.2 Strittig und zu klären ist im Folgenden, ob die Vorderrichterin die vor dem 22. Oktober 2015 angefallenen Aufwendungen (vorprozessualer Aufwand [6. Dezember 2013 bis 11. März 2015], Aufwand für das Schlichtungsverfahren [4. Mai 2015 bis 22. Juli 2015], Aufwand für die Ausarbeitung der Klage vom 23. Juli 2015 bis 14. September 2015) zu Recht nicht berücksichtigt hat.

5. Als Grundsatz ist festzuhalten, dass die Kosten der berufsmässigen Vertretung neben den Kosten der Vertretung im Prozess auch die Kosten umfassen, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden und für die Interessenwahrung notwendig sind. Zu diesen Kosten gehören sowohl die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/6.1 ff.) als auch die vorprozessualen Kosten (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/7.1 ff. [vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 N 38]).

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorderrichterin verkenne, dass lediglich die Schlichtungsbehörde keine Parteientschädigung zusprechen dürfe. Die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren im ordentlichen Verfahren sei aber zulässig.

6.2 Im Schlichtungsverfahren wird, vorbehältlich der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton, keine Parteientschädigung gesprochen (vgl. Art. 113 Satz 1 ZPO; Botschaft ZPO S. 7300).

6.3 Eine Liquidation der im Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten im nachfolgenden Erkenntnisverfahren ist – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht – aber zulässig. Das Bundesgericht erwog im Urteil 141 III 20 gestützt auf den Wortlaut von Art. 113 ZPO, dass diese Bestimmung bloss Parteientschädigungen «im», nicht aber «für» das Schlichtungsverfahren ausschliesse. Der Wortlaut schliesse somit nicht aus, dass der nach einer Nichteinigung angerufene ordentliche Richter in seinem Sachentscheid Parteientschädigungen für das Schlichtungsverfahren zusprechen könne (L'art. 113 CPC s'oppose à l'allocation de dépens «en» procédure de conciliation, et non pas «pour» la procédure de conciliation. Le texte légal ne fait donc nullement obstacle à l'allocation de dépens pour cette phase procédurale dans le cadre d'un jugement au fond rendu par le juge ordinaire).

6.4 Diese Auslegung stehe auch, so das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid, nicht im Widerspruch zum Ziel des Gesetzgebers: Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es, dass die Parteien in einer auf den Streitgegenstand beschränkten Diskussion zu einer Lösung gelangen könnten, ohne dass zusätzliche Verhandlungen über Prozessentschädigungen notwendig wären. Zudem könne das Risiko, im anschliessenden Verfahren zur Leistung von Prozessentschädigungen auch für das Schlichtungsverfahren verpflichtet zu werden, die Parteien eher dazu animieren, einem Vergleich über strittige und unsichere Ansprüche zuzustimmen. Hinzu komme, dass in vielen Fällen die Abgrenzung, welche Arbeiten eines Parteivertreters ausschliesslich für das Schlichtungsverfahren notwendig gewesen wären, schwierig bis unmöglich sei. Vielmehr wären diese im Vorfeld eines Schlichtungsverfahrens erbrachten Arbeiten ohnehin auch für das ordentliche Verfahren zu erbringen, falls kein Schlichtungsverfahren vorangehen würde (E. 5.3).

6.5 Die Vorderrichterin ist demnach zu Unrecht davon ausgegangen, dass Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich nicht zu entschädigen sind.

7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorderrichterin verletze Bundesrecht, wenn sie die vorinstanzlichen Aufwendungen nicht entschädige. Die vorprozessualen Kosten seien zu entschädigen, weil sie retrospektiv betrachtet im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden und für die Interessenwahrung und Vorbereitung bzw. mögliche Verhinderung des Prozesses notwendig oder zumindest nützlich gewesen seien. Der Beschwerdegegner selbst habe die hohen vorprozessualen Kosten verursacht, indem er immer kurz vor einer Einigung den Anwalt gewechselt habe. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Gehörsverletzung, indem die Vorderrichterin sämtliche vorprozessualen Kosten ohne Begründung nicht entschädigte.

7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

7.3 Die Vorderrichterin hat dem Beschwerdeführer sämtliche vorprozessualen Kosten nicht entschädigt, ohne dies mit einem einzigen Wort zu begründen. Die Rüge der Gehörsverletzung betreffend der vorprozessualen Kosten erfolgt damit zu Recht.

8.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorderrichterin habe übersehen, dass er bereits am 23. Juli 2015 mit der Ausarbeitung der Klage begonnen habe.

8.2 Auch diese Rüge erfolgt zu Recht. Zu den Kosten vom 23. Juli 2015 bis 14. September 2015 äussert sich die Vorderrichterin ebenfalls mit keinem Wort. Auch diesbezüglich hat sie ihre Begründungspflicht verletzt.

9. Zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das gesamte erstinstanzliche Verfahren geht die Sache zurück an die Vorinstanz. Sie wird darüber zu entscheiden haben, ob die vom Beschwerdeführer vor dem 22. Oktober 2015 verlangten Aufwendungen objektiv geboten waren. Es käme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht die Parteientschädigung selbst bemessen würde. Zudem verlören die Parteien die ordentliche Rechtsmittelinstanz. Dem Beschwerdegegner ist Gelegenheit zu bieten, sich zu der vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2016 eingereichten Kostennote der Gegenpartei zu äussern.

10.1 Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 11. November 2016 ist aufzuheben.

10.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat auferlegt. Dem Beschwerdeführer sind die von ihm bevorschussten CHF 1‘500.00 von der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.

10.3 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Wie bereits erwähnt, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Erw. II/2.1). Rechtsanwalt Schönberg hat am 9. März 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 19.9 Stunden (2.65 Stunden à CHF 250.00 für sich selbst, 17.25 Stunden à CHF 90.00 für die juristische Mitarbeiterin) nebst Spesen von CHF 164.90 und MwSt. geltend gemacht. Der verrechnete Zeitaufwand für die vorliegende, nicht sehr komplexe Kostenbeschwerde erscheint – insbesondere auch im Vergleich mit der Rechtsschrift des Gegenanwalts – als zu hoch. Für die juristische Mitarbeiterin ohne Anwaltspatent wird zwar ein reduzierter Ansatz in Rechnung gestellt. Dennoch bringt die Aufteilung der Arbeiten für die Beschwerde auf zwei Bearbeiter Doppelspurigkeiten mit sich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die juristische Mitarbeiterin (TWI) im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt gewesen ist und folglich auch keine Synergien nutzen konnte. Eine Entschädigung dieses Mehraufwandes kann der Gegenpartei nicht zugemutet werden. Für die Ausarbeitung der Beschwerde ist ein Aufwand von drei Stunden à CHF 250.00 zu vergüten. Ein Brief vom 18. Januar 2017 an das Richteramt Olten-Gösgen befindet sich nicht in den Akten, weshalb der verrechnete Betrag nicht entschädigt werden kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf gerundet CHF 1‘300.00 (inkl. Auslagen [Kopien à CHF 0.50 gem. § 160 Abs. 5 GT] und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 11. November 2016 wird aufgehoben.

2.      Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die Vorinstanz.

3.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat auferlegt.

4.      B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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