Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Einwohnergemeinde Alchenstorf,
vertreten durch Sozialdienst Oesch-Emme,
Beschwerdeführerin
gegen
A.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Die Einwohnergemeinde Alchenstorf (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 6. Dezember 2016 (Postaufgabe) in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 16‘090.30 nebst Zins zu 5% seit 8. November 2016 für bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge vom November 2014 bis September 2016, u.K.u.E.F.
1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2016 (Postaufgabe) sinngemäss auf Gesuchsabweisung. Er machte geltend, die Kindsmutter habe das ihm zustehende Krankentaggeld nicht an ihn weitergeleitet, weshalb er diesen Betrag als Alimente verbucht habe. Auf Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten hin reichte der Gesuchsgegner am 15. Januar 2017 (Postaufgabe) die Leistungsabrechnung der Krankentaggeldversicherung vom 24. Oktober 2015 ein.
1.3 Daraufhin forderte der Amtsgerichtspräsident die Gesuchstellerin auf, zur Verrechnungseinrede des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme 20. Februar 2017 hielt die Gesuchstellerin sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
2. Mit Urteil vom 6. März 2017 erteilte der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7‘665.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. November 2016. Ferner verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr CHF 200.00 der von ihr bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zu ersetzen.
3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 14. März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es die Rechtsöffnung im vollen Betrag von CHF 16‘090.30 nebst Zins zu 5% seit 8. November 2016 zu erteilen, u.K.u.E.F.
3.2 Der Gesuchsgegner reichte am 10. April 2017 (Postaufgabe) eine mit «Beschwerde» bezeichnete Eingabe ein. Diese wurde als Beschwerdeantwort entgegengenommen, da ihm dazu Gelegenheit geboten worden und die Beschwerdefrist längstens abgelaufen war.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Das Rechtsöffnungsbegehren basiert auf dem folgenden, soweit unbestrittenen Sachverhalt: Mit Unterhaltsvertrag vom 1. September 2010 verpflichtete sich der Gesuchsgegner zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter. Diese Unterhaltsbeiträge werden ab November 2014 bis und mit Dezember 2015 in der Höhe von monatlich CHF 699.00 und ab Januar 2016 in der Höhe von monatlich CHF 689.00 von der Gesuchstellerin bevorschusst, wie dies aus dem Rechtsöffnungsbegehren und den dort beigelegten Urkunden, insbesondere dem Kontoauszug hervorgeht. Der Vorderrichter war gestützt auf die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 20. Februar 2017 versehentlich von einer Bevorschussung ab 1. Januar 2015 ausgegangen.
1.2 Nach der eingereichten Leistungsabrechnung der Krankentaggeldversicherung hatte der Gesuchsgegner vom 22. Juli 2015 bis 7. November 2015 einen Arbeitsausfall. Die Versicherung bezahlte für den Gesuchsgegner ein Krankentaggeld von total CHF 10‘388.50 und überwies dieses auf ein Konto der Kindsmutter, die gleichzeitig Arbeitgeberin des Gesuchsgegners war. Die Kindsmutter leitete die Versicherungsleistung nicht an den Gesuchsgegner weiter.
2. Der Amtsgerichtspräsident hatte im angefochtenen Urteil im Unterhaltsvertrag vom 1. September 2010 einen definitiven Rechtsöffnungstitel anerkannt. Weiter erwog er, mit der Bevorschussung durch die Gesuchstellerin sei der Anspruch nach Art. 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auf diese übergegangen. Da das Krankentaggeld an die Kindsmutter ausbezahlt worden sei und diese die Versicherungsleistung nicht weitergeleitet habe, habe der Gesuchsgegner ihr gegenüber eine Forderung in der Höhe der ihm zustehenden Versicherungsleistung. Gemäss Art. 120 des Obligationenrechts (OR, SR 220) könne, wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden würden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig seien, mit ihrer Forderung verrechnen. Der Gesuchsgegner habe die Verrechnung der Versicherungsleistung mit den Unterhaltsbeiträgen erklärt, als beide Forderungen fällig gewesen seien. Die Zahlung der Versicherung auf das Konto der Kindsmutter werde demnach mit den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet. Es verbleibe folglich die Summe von CHF 7‘665.50, für welche die Rechtsöffnung bewilligt werde.
3.1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine der Voraussetzungen der Verrechnung ist die Gegenseitigkeit der Forderungen. Die zu verrechnenden Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen. Der Unterhaltsbeitrag steht nach Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu. Lediglich die Erfüllung erfolgt durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter, solange das Kind minderjährig ist. Gläubiger der Unterhaltsforderung bleibt trotzdem das Kind. Folglich kann der Vater die Unterhaltsschulden aus Art. 289 Abs. 1 ZGB gegenüber seinem Kind nicht mit Forderungen gegen die Kindsmutter verrechnen. Dies bedeutet, dass die Forderung des Gesuchsgegners gegenüber der Kindsmutter nicht verrechenbar war (Urteil 5D_103/2009 E. 1.3 des Bundesgerichts vom 20. August 2009). An dieser bereits von Anfang an fehlenden Verrechenbarkeit hat auch der Übergang der Forderung vom Kind auf die Gesuchstellerin nach Art. 289 Abs. 2 ZGB nichts geändert. Der Gesuchsgegner konnte seine Forderung mangels Gegenseitigkeit somit weder gegenüber der Kindsmutter verrechnen noch kann er dies nach der Legalzession gegenüber der Gesuchstellerin tun. Zudem hätte auch Art. 169 Abs. 1 und 2 OR einer Verrechnung eine zeitliche Schranke gesetzt, begann der Arbeitsausfall des Gesuchsgegners nach der eingereichten Leistungsabrechnung vom 24. Oktober 2015 erst am 22. Juli 2015. Hinzu kommt die Wartefrist von 30 Tagen für die Auszahlung der Taggelder.
3.2 Im Übrigen aber bestehen auch im Hinblick auf die Forderung, die der Gesuchsgegner aus der Krankentaggeldversicherung gegen die Kindsmutter für sich beansprucht, grosse Fragezeichen. Denn bei einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung haben die versicherten Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen die Versicherung (Wolfgang Peter in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, Basel 2015, Art. 120 N 6; ebenso Ulin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolf, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362, Zürich Basel Genf 2012, Art. 324a/b N 13 S. 431). Das würde für den vorliegenden Fall bedeuten, dass die Versicherung durch die Überweisung der Krankentaggelder an die Kindsmutter und Arbeitgeberin des Gesuchsgegners ihre Leistungspflicht gar nicht befreiend erfüllt hat. Daraus würde weiter folgen, dass der Anspruch des Gesuchsgegners gegenüber der Krankentaggeldversicherung immer noch bestehen würde. Der Gesuchsgegner könnte diesen Anspruch somit keinesfalls unmittelbar bei der Kindsmutter geltend machen. Insofern würde es auch auf seiner Seite an einer verrechenbaren Forderung fehlen.
3.3 Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Verrechnung einer Forderung gegen die Kindsmutter mit den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträgen ist demnach nicht möglich. Die von der Gesuchstellerin in der Beschwerde aufgeworfene Frage nach einem Ausschluss der Verrechenbarkeit nach Art. 125 Ziff. 2 OR stellt sich somit gar nicht.
4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Das Rechtsöffnungsbegehren ist gutzuheissen und es ist im beantragten Umfang, d.h. für 14 Unterhaltsbeiträge vom November 2014 bis Dezember 2015 von CHF 699.00 und für 9 Unterhaltsbeiträge vom Januar 2015 bis September 2016 von CHF 689.00, also für CHF 15‘987.00 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30, für welche keine Rechtsöffnung zu erteilen ist, zu ersetzen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sind bei diesem Ausgang neu vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Zudem hat er der Gesuchstellerin für die erste Instanz eine nun nicht mehr reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
4.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 erliegen dementsprechend ebenfalls auf dem Gesuchsgegner. Er hat der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren zudem eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. März 2017 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 504‘531 des Betreibungsamtes der Region Solothurn wird für CHF 15‘987.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. November 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. A.___ hat der Einwohnergemeinde Alchenstorf die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.
4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der Einwohnergemeinde Alchenstorf die von ihr bevorschussten CHF 400.00 zu ersetzen.
5. A.___ hat der Einwohnergemeinde Alchenstorf für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
6. A.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der Einwohnergemeinde Alchenstorf die von ihr bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen.
7. A.___ hat der Einwohnergemeinde Alchenstorf für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller