Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.03.2017 ZKBES.2017.25

March 6, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·697 words·~3 min·4

Summary

Schlichtungsverfahren / Forderung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___  

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu auf den 13. Dezember 2016 zu einer Schlichtungsverhandlung zwischen der B.___ AG und A.___ vorgeladen hatte,

A.___ der Verhandlung vom 13. Dezember 2016 fernblieb und die Amtsgerichtsstatthalterin auf Antrag der B.___ AG (im Folgenden die Klägerin) ein Urteil fällte und A.___ (im Folgenden die Beklagte) u.a. zur Bezahlung von CHF 1‘098.45 aus zahnärztlicher Behandlung verpflichtete,

die Beklagte zunächst die Begründung des Urteils verlangte und nach deren Zustellung am 22. Februar 2017 erneut mit einer Eingabe an das Richteramt Thal-Gäu gelangte,

das Richteramt Thal-Gäu diese Eingabe als Beschwerde entgegennahm und an das Obergericht weiterleitete,

die Eingabe vom 22. Februar 2017 als Beschwerde zu behandeln ist, nachdem das Verfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu abgeschlossen ist und die Beklagte der Weiterleitung als Beschwerde nicht widersprochen hat,

die Beklagte ihre Unzufriedenheit mit den zahnärztlichen Leistungen der Klägerin und die Ergebnisse der daraufhin in zwei anderen Zahnkliniken erfolgten Behandlungen schildert,

die Beklagte weiter anbietet, es könnten sämtliche Auskünfte und Röntgenbilder eingeholt werden, und sie sei bereit, weitere Tests und Röntgenaufnahmen durchführen zu lassen,

die Beschwerde ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel ist, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 320 ZPO),

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

der Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO dem Charakter des Rechtsmittels entspricht, da es nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids geht (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3),

es die Klägerin war, die bei der Vorinstanz ein Schreiben vorgelegt hatte, in welchem die Beklagte eine erfolglose Behandlung und eine falsche Diagnose rügte, was ein notfallmässiges Aufsuchen einer Klinik erforderlich gemacht habe,

die Amtsgerichtsstatthalterin zu diesem Schreiben erwog, es sei glaubhabt, dass dieses am 19. September 2016 und damit fast 6 Monate nach der letzten Behandlung bei der Beklagten eingegangen sei, weshalb die darin erhobene Mängelrüge zu spät, nicht substantiiert und nicht bewiesen sei,

die Beklagte in keiner Weise auf diese entscheidende Erwägung eingeht und nicht aufzeigt, wieso diese Folgerung falsch sein soll, insbesondere nicht nach den damals der Vorderrichterin vorliegenden Parteivorbringen,

die Vorderrichterin möglicherweise ein anderes oder gar kein Urteil gefällt hätte (Art. 212 Abs. 1 ZPO), wenn die Beklagte an der Verhandlung teilgenommen und ihre Beweisofferten gemacht hätte,

die erst jetzt angebotenen Beweismittel und allfällige neue Behauptungen, die über das am 19. September 2016 zugestellte Schreiben hinausgehen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, da dieses wie gesagt der Kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beklagte bei diesem Ausgang die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBES.2017.25 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.03.2017 ZKBES.2017.25 — Swissrulings