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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.08.2017 ZKBES.2017.24

August 14, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,429 words·~22 min·6

Summary

Vollstreckung / Verfügung vom 10. Februar 2017

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. August 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung / Verfügung vom 10. Februar 2017

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 7. Januar 2016 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Vollstreckungsgesuch gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner). Am 9. März 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.      Es wird festgestellt, dass der in der Abschreibungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten Buch­eggberg-Wasseramt vom 20. Februar 2014 wiedergegebene gerichtliche Vergleich vom 19. Februar 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

2.      Der Gesuchsgegner hat die neben der Mietfläche deponierten Gegenstände und Fahrzeuge bis spätestens Donnerstag, 16. Juni 2016, 16:00 Uhr, zu entfernen.

3.      Der Gesuchsgegner hat sämtliche auf den Mietparzellen gehaltenen Kleintiere, insbesondere 6 Hunde, 11 Ziegen, Zwergschwein, Rotknievogelspinne, Australische Gespenstschrecke, grosse Teichmuschel, Maskenleguan, Goldstaub-Taggecko sowie die Bielefelder Kennhühner und Tahaweber bis spätestens Donnerstag, 16. Juni 2016, 16:00 Uhr, abzuziehen.

4.      Die Gesuchstellerin hat bis spätestens Montag, 20. Juni, 11:00 Uhr, dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob die neben der Mietfläche deponierten Gegenstände und Fahrzeuge entfernt und sämtliche Kleintiere abgezogen wurden.

5.      Der Gesuchsgegner hat das Mietobjekt, die mit Mietvertrag vom 3. Juni 2003 gemietete Fliegerhalle à 5‘600 m2 und das mit Mietvertrag vom 12. Oktober 2006 gemietete Land à 3‘200 m2 bis Donnerstag, 14. Juli 2016, 16:00 Uhr, vollständig, also insbesondere mit Abzug der dort gehaltenen Raubtiere (gemäss Tierliste 7 Tiger, 4 Löwen, 6 Pumas und ein Kragenbär) zu räumen und zu verlassen.

6.      Die Gesuchstellerin hat bis spätestens Montag, 18. Juli 2016, 11:00 Uhr, dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob das Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.

7.      Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region Solothurn angewiesen, umgehend die zwangsweise Ausweisung zu veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.

8.      Die Gesuchstellerin hat bei der zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt zum Mietobjekt und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert (namentlich Schlüsselservice, Zügelunternehmen, Lagerung der Gegenstände, Verlegung und Unterbringung der Tiere) sowie die Kosten hierfür vorgeschossen werden.

9.      Dem Gesuchsgegner wird für den Fall, dass die Liegenschaft innert der gesetzten Fristen nicht ordnungsgemäss geräumt und verlassen wird, hiermit die Strafe nach Art. 292 StGB ausdrücklich angedroht. Diese lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“

10.   Auf die Rechtsbegehren 3 und 4 des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2016 wird nicht eingetreten.

11.   Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

12.   Die Gesuchstellerin hat die Gerichtskosten von CHF 3‘000.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat diese ihr zurückzuerstatten.

13.   Der Gesuchsgegner hat die Kosten der Vollstreckung zu tragen. Ein entsprechender Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen.

1.2 Die vom Gesuchsgegner eingereichten Beschwerden wies das Obergericht am 9. Mai 2016 und das Bundesgericht am 29. Juli 2016 ab.

2. Mit Schreiben vom 22. September 2016 teilte das Oberamt Region Solothurn dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit, dass zwar für sämtliche auf der Mietfläche gehaltenen Kleintiere Platzierungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung bestünden. Der Vollzug von Ziffer 3 des Urteils sei somit unverzüglich möglich.

Punkto Raubtiere müsse festgehalten werden, dass eine pflegemässige Unterbringung der Raubtiere, ausser einem Angebot für die Pumagruppe, innerhalb der Schweiz nach dem erhobenen Kenntnisstand auszuschliessen sei. Für die Unterbringung der übrigen Raubtiere werde als Übernahmebedingung verlangt, dass das Eigentum an den zu platzierenden Tieren übertragen werde.

Als Vollzugsbehörde sei es dem Oberamt mangels gesetzlicher Grundlagen verwehrt, über das Eigentum des Gesuchsgegners zu verfügen und im Rahmen der Vollstreckung eine Eigentumsübertragung vorzunehmen, um mögliche Umplatzierungen der Raubtiere zwangsweise vorzunehmen. Aus den genannten Gründen sei ein Vollzug von Ziffer 5 des Urteils vom 9. März 2016 bezüglich Abzug der auf dem Mietareal gehaltenen Raubtiere unter gegebenen Umständen nicht vollumfänglich umsetzbar.

3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte die Gesuchstellerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die folgenden Anträge ein:

1.    Es seien geeignete Massnahmen anzuordnen bzw. der Vollzugsbehörde geeignete Weisungen zu erteilen, damit diese die mit Ziffer 7 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 angeordnete Ausweisung vollziehen kann.

2.    Eventualiter sei Ziffer 7 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 dahingehend zu erläutern, ob, und falls ja, welche weiteren Massnahmen die Vollzugsbehörde zum Vollzug der Ausweisung zu ergreifen hat oder ergreifen darf.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners.

4. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2017 (Postaufgabe), auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen, u.K.u.E.F.

5. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 trat der Amtsgerichtspräsident auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht ein, wies das Eventualbegehren ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 500.00 der Gesuchstellerin.

6. Gegen diese Verfügung reichte die Gesuchstellerin (von nun an die Beschwerdeführerin) am 27. Februar 2017 beim Obergericht form- und fristgerecht Beschwerde ein und verlangte deren Aufhebung. Im Übrigen wiederholte sie ihre bereits bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren. Subeventualiter verlangte sie zudem, die Sache sei zur weiteren Instruktion an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

7. Der Gesuchsgegner (von nun an der Beschwerdegegner) schloss in seiner Stellungnahme vom 13. März 2017 auf kostenfällige Beschwerdeabweisung.

8. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 23. März 2017 enthält keine neuen Anträge, genauso wenig wie die Duplik des Beschwerdegegners vom 11. April 2017.

9. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid, nicht auf das Begehren auf Anordnung geeigneter Massnahmen bzw. der Vollzugsbehörde geeignete Weisungen zu erteilen, einzutreten, damit, dass dies kein konkreter Antrag sei, was aber beim direkten Zwang als Vollstreckungsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO verlangt werde. Zudem verwies er auf das im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2016. Danach sei es mangels konkreter Anordnungen über die Art der Durchführung Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde, die im Rahmen des Auftrags zur Räumung des Grundstückes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der vorliegend erteilte Auftrag sei hinreichend bestimmt. Weiter erwog der Amtsgerichtspräsident, zudem könne in einem Vollstreckungsverfahren nicht über Eigentumsverhältnisse entschieden werden. Eingriffe ins Eigentum könne grundsätzlich nur ein zum Entscheid über dieses materielle Recht angerufener Richter verfügen.

2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe Anspruch darauf, dass der rechtskräftige gerichtliche Vergleich vom 19. Februar 2014 vollstreckt werde. Es könne nicht das Ergebnis des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sein, dass ihr rechtmässiger Vollstreckungsanspruch aufgrund faktischer Schwierigkeiten im Rahmen des Vollzugs nicht durchgesetzt werde und sie auf unbestimmte Zeit nicht über ihr Eigentum verfügen könne. Die Auffassung der Vorinstanz entspreche weder herrschender Lehre noch Rechtsprechung. Der Vollstreckungsrichter entscheide von Amtes wegen über die anzuordnenden Zwangsmassnahmen. Es entspreche auch nicht der eigenen Praxis der Vorinstanz, zu verlangen, dass die konkret vorgeschlagenen direkten Zwangsmassnahmen im Begehren selbst zu formulieren seien. Dies wäre im Übrigen auch überspitzt formalistisch. Auch im ursprünglichen Vollstreckungsgesuch vom 7. Januar 2016 sei es ausreichend gewesen, dass sie ihren konkreten Vorschlag zu den Zwangsmassnahmen nicht im Rechtsbegehren selbst, sondern in der Begründung formuliert habe. Gleich sei sie auch in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2016 verfahren.

Mit ihrem Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die konkreten faktischen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ein. Die Vollzugsbehörde habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie sich ausserstande sehe, die Räumung des streitbetroffenen Grundstückes zu vollziehen. Die Vorinstanz könne sich ihrer Aufgabe als Vollstreckungsgericht nicht dadurch entledigen, dass sie nach 4-monatiger Bedenkzeit implizit behaupte, ihre Anordnungen seien genügend klar, nachdem die Vollzugsbehörde ihr sinngemäss mitgeteilt habe, sie wisse nicht, wie weiter zu verfahren sei. Für einen aussergewöhnlichen Fall müsse eine aussergewöhnliche Lösung gefunden werden.

Nach den Ausführungen der Vollzugsbehörde sei eine vorübergehende Fremdplatzierung innerhalb der Schweiz für einen Grossteil der Raubtiere des Beschwerdegegners unmöglich. Hingegen lägen ihr Angebote zur dauerhaften Aufnahme von Raubtieren vor, sofern die Tiere dem Aufnehmer zu Eigentum übertragen würden. Auf Basis des Urteils vom 9. März 2016 sehe sie sich jedoch nicht imstande, die Ausweisung zu vollziehen. Folglich sei es zur Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs der Beschwerdeführerin notwendig, dass das Vollstreckungsgericht in dieser Hinsicht Klarheit schaffe und entweder weitere geeignete Massnahmen anordne oder aber der Vollzugsbehörde weitere geeignete Weisungen erteile, damit die Ausweisung des Beschwerdegegners tatsächlich vollzogen werden könne. Beides sei ohne Weiteres möglich: Die Gesuchstellerin könne weitere Vollstreckungsmassnahmen beantragen, wenn die gerichtlich angeordneten Vollstreckungsmassnahmen erfolglos blieben. Ebenso könnten von der Gesuchstellerin auch bloss weitere Anordnungen bzw. Weisungen an die Vollzugsbehörde beantragt werden. Die direkten Zwangsmassnahmen seien in Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO lediglich exemplarisch aufgeführt. Die Wahl der konkreten Zwangsmassnahmen sei dem Vollstreckungsgericht überlassen. Konkret sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin anzuordnen bzw. der Vollzugsbehörde die Weisung zu erteilen, die Tiere des Beschwerdegegners innert angemessener Frist vor Ort im Sinne einer Versteigerung zu verwerten. Ein Verwertungserfolg sei dabei sehr wahrscheinlich, da zumindest die von der Vollzugsbehörde genannten Tierschutzorganisationen sowie allenfalls auch die Beschwerdeführerin an einer Übernahme der Tiere interessiert seien, um diese langfristig und artgerecht unterbringen zu können. Dabei sei ein Nachweis einer konkreten und angemessen zeitnahen Platzierungsmöglichkeit zu verlangen, damit die Tiere trotz eines möglichen Eigentümerwechsels vom streitbetroffenen Gelände weggebracht werden könnten.

Soweit die Vorinstanz erkläre, im Vollstreckungsverfahren könne nicht über Eigentumsverhältnisse entschieden werden, insbesondere falle eine Enteignung ausser Betracht, sei festzuhalten, dass von einer Enteignung im eigentlichen Sinne nie die Rede gewesen sei. Zudem stehe es dem Beschwerdegegner seit jeher frei, mit seinem Eigentum das Grundstück der Beschwerdeführerin zu verlassen. Tatsache sei jedoch, dass in Ausweisungsfällen in der Regel so vorgegangen werde, dass das Exmissionsgut von der Vollzugsbehörde jeweils vorübergehend in eigene Verwahrung genommen oder an einem Drittort untergebracht werde, wenn es vom ausgewiesenen Mieter nicht sofort selbst übernommen werden könne. Dem ausgewiesenen Mieter werde sodann eine Frist zur Abholung der hinterlegten Gegenstände gesetzt. Hole er die Sachen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so könnten diese verwertet oder entsorgt werden. Könne der Mieter sein Eigentum nicht anderswo unterbringen, so werde er eben zum Verkauf gezwungen sein, wie jedermann sich der Gegenstände entäussern müsse, die er nicht unterbringen könne. Es sei Sache des Beschwerdegegners, für die künftige Unterbringung seines Eigentums zu sorgen. Dabei besitze er keinen Anspruch darauf, dass das Vollstreckungsgericht, die Vollzugsbehörde oder die Beschwerdeführerin ihm eine Möglichkeit zur Unterbringung verschafften. Das vorgeschlagene Vorgehen wäre im Übrigen auch in jeder Hinsicht verhältnismässig, da den betroffenen Tieren als ultima ratio auch eine Euthanasie drohen könnte.

3. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2017 im Wesentlichen vor, er werde den Raubtierpark definitiv in die […] verlegen. Der Umzug könne allerdings nicht kurzfristig erfolgen, da die Erstellung der nötigen Infrastruktur in […] eine gewisse Zeit beanspruche und die Raubtiere nicht zwischengelagert werden könnten. Dies müsste auch der Beschwerdeführerin klar sein. Angesichts der klaren Verhältnisse, die heute bestünden, müsse deren Vorgehen direkt als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Er zweifle ernsthaft daran, ob die Gesuchstellerin am vorliegenden Verfahren überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse habe.

Der Gerichtspräsident sei zu Recht auf das Begehren um Erlass zusätzlicher Massnahmen nicht eingetreten. Das Vollstreckungsurteil sei rechtskräftig. Die Vollstreckung obliege ausschliesslich der Vollzugsbehörde, d.h. dem Oberamt. Das Gericht sei nicht legitimiert, dem Oberamt Weisungen zu erteilen. Das Oberamt habe lediglich aufgrund der besonderen Verhältnisse und, weil ein nachvollziehbarer Umzugsplan vorliege, mit konkreten Vollstreckungsmassnahmen zugewartet. In diesem Sinne könne auf das Begehren in der Beschwerde nicht eingetreten werden.

Der Vorschlag der Beschwerdeführerin, die Tiere im Sinne einer Versteigerung zu «verwerten», sei abstrus. Raubtiere seien nicht verwertbar. Dies sei nichts anderes als eine Variante zur bereits früher vorgeschlagenen Enteignung. Eine Enteignung und ein zwangsweiser Verkauf sei im Vollstreckungsverfahren rechtlich nicht möglich. Dies habe das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in einem früheren Urteil (Husky Urteil vom Juli 97 bzw. November 2001) klar so entschieden.

Auch der Beizug der mietrechtlichen Bestimmungen helfe der Beschwerdeführerin nicht weiter. Es sei durchaus möglich, dass ein Mieter gezwungen werden könne, Möbel etc. zu veräussern. Mit Tieren sei dies schlechterdings nicht möglich. Bei allen Vollstreckungsmassnahmen müsse das Wohl der Tiere im Vordergrund stehen.

4.1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht nach Art. 343 Abs. 1 ZPO Folgendes anordnen:

a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB;

b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;

c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;

d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung

eines Grundstückes; oder

e. eine Ersatzvornahme.

4.2 Art. 343 ZPO setzt auf der Stufe der Urteilsvollstreckung den Grundsatz der Realexekution um. Es stehen in Literae d und e direkte und in den Literae a, b und c indirekte Zwangsmassnahmen zur Verfügung, die dem Zweck dienen, das Urteil realiter zu vollstrecken (Franz Kellerhals in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 343 N 4). Der Massnahmekatalog ist ein abschliessender (Franz Kellerhals, a.a.O., N 8). Verschiedene Massnahmen können gleichzeitig kombiniert werden. Dies kann bereits im ersten Entscheid des Vollstreckungsgerichts angeordnet werden. Möglich wäre es auch, vom Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer Massnahmen zu verlangen, wenn die ursprünglich angeordnete Massnahme nicht zum Ziel führt (Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 343 N 15).

4.3.1 Das Gesetz nennt zwei Fälle, in denen direkter Zwang zur Anwendung kommen kann, nämlich Wegnahme einer beweglichen Sache und Räumung eines Grundstücks. Den beiden Beispielen ist zu entnehmen, dass dieses Zwangsmittel darauf ausgerichtet ist, solche Urteile realiter durchzusetzen, die den Schuldner zu einem Handeln verhalten, das genau umschrieben und innerhalb eines begrenzten zeitlichen Rahmens abzuwickeln ist. Auch die Beschlagnahme verbotener Drucksachen, das Absägen störender Äste oder das Abschleppen von Fahrzeugen können solche Anwendungsfälle bilden (Franz Kellerhals, a.a.O., N 53). Die Verwendung des Wortes «wie» im Gesetzestext zeigt, dass die Aufzählung der Massnahmen hier keine abschliessende ist (Reto M. Jenny in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 343 N 17). Die oben wiedergegebenen Beispiele zeigen weitere mögliche Massnahmen auf. Der Einsatz direkten Zwangs als Vollstreckungsmittel ist allerdings nur sinnvoll, wenn rechtzeitig geeignete Vollzugsinstanzen zur Verfügung stehen, wie z.B. die lokale Polizei, die Feuerwehr oder ein Abschleppdienst (Franz Kellerhals, a.a.O., N 56).

4.3.2 Der Vermieter, der eine Räumung verlangt, muss einen Kostenvorschuss leisten, welcher die Transport- und Lagerkosten abdecken soll. Wenn sich der Mieter dann nicht um die eingelagerten Gegenstände kümmert, setzt ihm die mit der Vollstreckung betraute Person eine Frist zur Abholung unter der Androhung, dass die Gegenstände andernfalls öffentlich versteigert werden und vorab zur Deckung der vorgeschossenen Vollzugskosten beigezogen werden (Reto M. Jenny, a.a.O., N 22; ebenso für die Räumung eines Grundstücks Daniel Staehelin, a.a.O., N 24; sowie Melanie Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 22, S. 206 f. Rdz 451).

4.4.1 Die effektive Vollstreckung der Zwangsmassnahme wird in der Regel nicht vom Vollstreckungsgericht, sondern von der nach Art. 343 Abs. 3 ZPO gemäss kantonalem Recht hierfür zuständigen Behörde durchgeführt. Nicht geregelt ist die Frage, wie sich die Parteien gegen rechtswidrige oder unangemessene Vollzugshandlungen oder -unterlassungen wie z.B. Untätigbleiben der Vollzugsbehörden zur Wehr setzen können. Unterstehen die eingesetzten Vollstreckungsbeamten dem Vollstreckungsrichter (z.B. Gerichtsdiener), sind entsprechende Anträge an ihn zu stellen. Handelt es sich um Beamte, die ausserhalb der Gerichtshierarchie stehen, kann der Vollstreckungsrichter um Erlass ergänzender Anordnungen ersucht werden. Überdies steht der verwaltungsrechtliche Instanzenzug nach kantonalem Recht an die Aufsichtsbehörden, denen die Beamten unterstehen, offen (Franz Kellerhals, a.a.O., N 65; ebenso Daniel Staehelin, a.a.O., N 27).

4.4.2 Verweigert die Vollstreckungsbehörde ohne Vorliegen eines objektiven Grundes den Vollzug einer angeordneten Vollstreckungsmassnahme, so liegt ein Fall von Rechtsverweigerung vor, welcher mit den entsprechenden Rechtsmitteln gerügt werden kann.

Gelangt die Vollstreckungsbehörde zur Ansicht, die ihr aufgetragene Vollstreckungsmassnahme sei undurchführbar, so hat sie dies der antragstellenden Partei mitzuteilen. Diese kann sodann das Vollstreckungsgericht um Erlass von anderen Vollstreckungsmassnahmen ersuchen oder die Verweigerung der Vollstreckung wegen Rechtsverweigerung anfechten, wenn sie der Ansicht ist, die Vollstreckungsbehörde sei zu Unrecht von der Undurchführbarkeit der angeordneten Vollstreckungsmassnahme ausgegangen (Melanie Huber, a.a.O., S. 251 Rdz 550 f.).

5. Nachdem die Beschwerdeführerin das Schreiben des Oberamtes vom 22. September 2016 erhalten hat, hat sie sich wieder ans Vollstreckungsgericht gewandt und dieses ersucht, geeignete Massnahmen anzuordnen bzw. der Vollzugsbehörde geeignete Weisungen zu erteilen. Der Amtsgerichtspräsident ist auf dieses Begehen nicht etwa deshalb nicht eingetreten, weil er der Auffassung war, beim Vollstreckungsgericht könnten keine neuen Massnahmen oder Anordnungen verlangt werden. Es ist aus anderen Gründen nicht auf die Begehren eingetreten (kein konkreter Antrag, hinreichend bestimmter Auftrag an Vollzugsbehörde, keine Kompetenz für Enteignungsentscheid). Seine grundsätzliche Zuständigkeit zum Erlass weiterer Massnahmen und Anordnungen hat er indessen nicht in Frage gestellt. Nach den oben wiedergegebenen Lehrmeinungen ist es denn auch zulässig, beim Vollstreckungsgericht ergänzende Anordnungen zu beantragen, selbst wenn gegen Handlungen und Unterlassungen der Vollzugsbehörden der verwaltungsrechtliche Rechtsweg offensteht. Darüber hinaus spricht nichts dagegen, dass es insbesondere bei einer Rechtsverweigerung der Vollzugsbehörde möglich sein sollte, erneut ans Vollstreckungsgericht zu gelangen. Explizit erwähnt wird von Melanie Huber sogar die vorliegende Fallkonstellation, in welcher die Vollstreckungsbehörde die Ansicht vertritt, die ihr aufgetragene Vollstreckungsmassnahme sei undurchführbar (oben). Das Vollstreckungsgericht ist damit grundsätzlich für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren zuständig. Insofern hat auch der Amtsgerichtspräsident nicht anders entschieden. Denn seine grundsätzliche Zuständigkeit zum Erlass weiterer Massnahmen und Anordnungen hat er stillschweigend bejaht. Es ist daher zu prüfen, ob er nicht doch neue ergänzende Massnahmen und Weisungen hätte anordnen sollen.

6. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch darauf, dass der rechtskräftige gerichtliche Vergleich vom 19. Februar 2014 vollstreckt wird. Trotz dieses Vergleichs, in den der Beschwerdegegner ja eingewilligt hat, hat dieser das Land noch immer nicht geräumt und verlassen. Die Grundeigentümerin kann immer noch nicht über ihr Eigentum verfügen. Zudem ist es in der Tat naheliegend, dass es die Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Raubtierzoos auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist, welche es verunmöglicht, dieses einer anderen Nutzung zuzuführen oder zu veräussern. Von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch der Beschwerdeführerin kann keine Rede sein. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kann die vom Beschwerdegegner behauptete Lösung eines Umzugs nach […] allenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeit, insbesondere beim Ansetzen von Fristen bei weiteren Vollzugshandlungen berücksichtigt werden. Grundsätzlich aber kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, dass ihr rechtmässiger Vollstreckungsanspruch nicht durchgesetzt wird und sie auf immer noch unbestimmte Zeit nicht über ihr Eigentum verfügen kann. Denn es steht noch immer nicht mit Sicherheit fest, ob der Umzug nach […] möglich ist und insbesondere auch nicht, wann dieser tatsächlich erfolgen wird.

7. Der Vorderrichter hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen konkreten Antrag gestellt hat. Insbesondere hat sie keine weiteren Massnahmen des indirekten Zwangs nach den Literae a – c des Art. 343 Abs. 1 ZPO verlangt. Ohnehin enthält das Vollstreckungsurteil vom 9. März 2016 nebst der Ausweisung nach Litera d bereits zusätzlich die indirekte Zwangsmassnahme der Strafdrohung nach Art. 292 StGB. Die Beschwerdeführerin verlangt im Grunde nichts anders, als dass das Vollstreckungsurteil nun (endlich) vollzogen wird. Soweit sie verlangt, der Vollstreckungsrichter habe weitere geeignete Massnahmen anzuordnen oder aber der Vollzugsbehörde weitere geeignete Weisungen zu erteilen, hat sich das Bundesgericht indessen unmissverständlich ausgedrückt. So hat es festgehalten, dass es mangels konkreter Anordnungen über die Art der Durchführung Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde ist, die im Rahmen des Auftrags zur Räumung des Grundstückes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Weiter hat es erklärt, dass der Auftrag an die zuständige Verwaltungsbehörde hinreichend bestimmt ist. Schliesslich hat es ebenfalls zu verstehen gegeben, dass allenfalls die zuständigen Vollzugsbehörden die konkreten Vollzugsmodalitäten im Rahmen dieses Auftrages zu treffen haben. Der Vollzugsauftrag, welcher dem Oberamt Region Solothurn mit dem Urteil vom 9. März 2017 erteilt worden ist, bedarf demnach keiner weiteren Ergänzungen und Anordnungen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

8.1 Die Vollzugsbehörde setzt den Vollstreckungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht durch, weil sie der Auffassung ist, die ihr aufgetragene Vollstreckungsmassnahme sei undurchführbar. Im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher zu prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde zu Unrecht von der Undurchführbarkeit der angeordneten Vollstreckungsmassnahme ausgeht. Immerhin ist der Ausweisungsauftrag an das Oberamt gemäss Bundesgerichtsentscheid hinreichend bestimmt und es wäre dessen Aufgabe, die zur Räumung des Grundstückes erforderlichen Massnahmen zu treffen.

8.2 Das Oberamt begründet den Nicht-Vollzug der Wegschaffung der Raubtiere vom Grundstück des Beschwerdegegners damit, dass diese innerhalb der Schweiz – ausser der Pumagruppe – nicht in Pflege gegeben werden könnten. Zumindest eine Unterbringung der Pumas wäre demnach möglich. Für die anderen Raubtiere aber liege kein Angebot für eine vorübergehende Aufnahme vor. Eine Aufnahme werde an die Bedingung geknüpft, dass das Eigentum an den Tieren übertragen werde. Dass diese Bedingung fallen gelassen wird, ist jedoch letztlich bloss eine Frage des Preises. In dieser Welt ist für Geld fast alles zu haben. Offensichtlich hat das Oberamt nicht abgeklärt, was eine nur vorübergehende Platzierung der Raubtiere kosten würde und insbesondere keine Ausschreibung für eine bloss vorübergehende Unterbringung gemacht. Im Hinblick auf die bei dieser Vorgehensweise anfallenden Aufwendungen ist daran zu erinnern, dass es die Beschwerdeführerin ist, welche die Kosten vorzuschiessen hat. Auch dies wird bereits in Ziffer 8 des Urteils vom 9. März 2016 festgehalten. Die vom Oberamt behauptete Unmöglichkeit einer Vollstreckung erscheint gestützt auf diese Überlegungen nicht als erstellt.

8.3 Schliesslich stellt sich die Frage, wieso das Oberamt nicht auch im vorliegenden Fall vorgeht, wie es bei Exmissionen von Mietern üblich ist, allenfalls mit Anpassungen, die aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten erforderlich sind. Wieso die Raubtiere nicht nach der soeben geschilderten Vorgehensweise vorübergehend bei einem Dritten untergebracht werden und dem Beschwerdegegner Frist gesetzt wird, die Tiere dort abzuholen, andernfalls diese öffentlich versteigert würden, ist nicht ersichtlich. Immerhin wird bereits in Ziffer 8 der Verfügung vom 9. März 2016 explizit von der Lagerung der Gegenstände und der Verlegung und der Unterbringung der Tiere gesprochen. Die vom Beschwerdegegner angerufenen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 1997 und vom 12. November 1998 betreffend Vollstreckung und Schadenersatz stehen einem solchen Vorgehen jedenfalls nicht entgegen. Dort hatte der Oberamtmann den Eigentümern widerrechtlich gehaltene Huskies zwangsweise weggenommen und in einem Vollstreckungsexzess Dritten zu Eigentum übertragen. Der Vollstreckungsexzess wurde damals deshalb bejaht, weil in der im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangenen Verfügung des Oberamtmannes nur von der zwangsweisen Wegnahme der Hunde und deren Abgabe an Dritte die Rede war, nicht aber von einer Eigentumsübertragung auf die neuen Halter der Hunde. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, die neuen Halter seien dabei nicht kraft öffentlichen Rechts Eigentümer der Hunde geworden. Daraus zog das Verwaltungsgericht den Schluss, indem der Oberamtmann den Besitzern der Hunde mitgeteilt habe, sie seien Eigentümer der Hunde geworden, sei der vorgegebene Rahmen der Ersatzvornahme durchbrochen worden und es liege rechtswidriges Handeln vor. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Veräusserung der Raubtiere zulässig wäre, wenn dem Beschwerdegegner zuvor unmissverständlich angedroht wird, es werde eine Eigentumsübertragung erfolgen, falls die Tiere nicht innert Frist weggebracht werden. Ausser Diskussion steht, dass Tiere verkauft werden können, solange die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (SR 455) eingehalten werden. Vorbehalten bleibt diesen Überlegungen ein anderslautender Entscheid des Verwaltungsgerichts, bei dem eine entsprechende Verfügung des Oberamtmannes angefochten werden könnte. Im Übrigen wäre es auch vorstellbar, dass dem Beschwerdegegner eine Frist zur Abholung der Tiere gesetzt würde, diese aber auf dem Gelände der Beschwerdeführerin belassen würden, diese also an Ort und Stelle hinterlegt würden. Auch hier müsste dem Beschwerdegegner angedroht werden, dass die Tiere veräussert würden und Dritten zu Eigentum übertragen werden, falls er die gesetzte Frist nicht einhalten würde. Ausserdem müsste dem Beschwerdegegner untersagt werden, das Eigentum an den Tieren auf andere Personen zu übertragen.

8.4 Dem Oberamt stehen somit durchaus noch Möglichkeiten offen, die Ausweisung des Beschwerdegegners zu vollstrecken. Über die konkreten Vollzugsmodalitäten wird es nach eigenem Ermessen entscheiden. Es besteht für das Vollstreckungsgericht kein Anlass, den Handlungsspielraum des Oberamtes in irgendeiner Weise einzuschränken. Auf der anderen Seite hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016 nicht zur Klärung der Situation beigetragen, sondern im Gegenteil zu zusätzlicher Verwirrung geführt. Darin hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie an einer lediglich teilweisen Vollstreckung, ohne dass eine Lösung für die vollständige Vollstreckung vorliege, nicht interessiert sei. Die Erwartung, dass das Grundstück auf einen Schlag in einem Tag geräumt werden könnte, ist allerdings unrealistisch. Dazu ist die vorliegende Situation zu komplex und zu aussergewöhnlich, was die Beschwerdeführerin selbst ja auch anerkennt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Räumung des Geländes in Etappen vollziehen und sich möglicherweise über einen längeren Zeitraum erstrecken wird.

9. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Zwar sind keine (neuen) geeigneten Massnahmen anzuordnen und der Vollzugsbehörde auch keine Weisungen zu erteilen. Der Auffassung des Oberamtes hingegen, wonach ein Vollzug der Ziffer 5 des Urteils vom 9. März 2016, also die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung des Beschwerdegegners, das Mietobjekt unter Abzug der dort gehaltenen Raubtiere zu räumen und zu verlassen, nicht umsetzbar sein soll, ist jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt zu widersprechen. Die Anweisung an das Oberamt gemäss Ziffer 7 des Urteils vom 9. März 2016 «umgehend die zwangsweise Ausweisung des Beschwerdegegners zu veranlassen», bleibt weiterhin bestehen. Aus alledem ergibt sich, dass Ziffer 7 des angefochtenen Urteils keiner weiteren Erläuterung bedarf. Auch wenn keine neuen Massnahmen angeordnet und keine neuen Weisungen erteilt werden, ist der Beschwerdegegner in der Sache vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang sind ihm die Prozesskosten beider Instanzen aufzuerlegen. Von der Vorinstanz wurde von der Beschwerdeführerin weder ein Kostenvorschuss noch eine Honorarnote eingeholt. Die von ihr beim Obergericht eingereichte Honorarnote enthält keine Angaben zum Aufwand bei der Vorinstanz. Die Parteientschädigung für die erste Instanz wird demnach unter Berücksichtigung der für das obergerichtliche Verfahren geltend gemachten Entschädigung ermessensweise auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wir auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Hier ist nach Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO die Verrechnung und Rückerstattung durch die unterlegene Partei anzuordnen. Die für das Verfahren vor Obergericht geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 2'578.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.    Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung von Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 aktuell als durchführbar zu beurteilen ist und dass die Anweisung an das Oberamt gemäss Ziffer 7 dieses Urteils, die zwangsweise Ausweisung des Beschwerdegegners zu veranlassen, weiterhin gilt.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 hat B.___ zu bezahlen.

4.    B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.00 zu bezahlen.

5.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat B.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 1’500.00 zurückzuerstatten.

6.    B.___ hat der A.___ AG für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2'578.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 23. November 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. (BGer 4A_458/2017)

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