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Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.02.2017 ZKBES.2017.20

February 20, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·418 words·~2 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 24. November 2016 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 102.00 zuzüglich Zins und für CHF 30.00 Inkassokosten Rechtsöffnung verlangte,

sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen liess,

der Amtsgerichtspräsident das Rechtsbegehren am 6. Februar 2017 abwies,

die Gesuchstellerin dagegen am 15. Februar 2017 beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,

die Gesuchstellerin mit Beschwerde auch eine Kopie der Rückseite der von ihr versandten Rechnung einreicht, auf welcher nach ihren Ausführungen die Rechtsmittelbelehrung stehen soll,

die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Urkunde nicht mehr beachtet werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

auf der Rückseite der versandten Rechnung zwar gewisse Hinweise gemacht werden, eine Rechtsmittelbelehrung mit der Angabe eines Rechtsmittels, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist jedoch nicht ersichtlich ist,

die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

es sich bei dieser klaren Sachlage erübrigt, von der Gesuchstellerin eine Beschwerde einzufordern, die in Deutsch, der vor den Solothurnischen Gerichten zulässigen Verfahrenssprache (Art. 1bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BSG 125.12), abgefasst ist,

die Gesuchstellerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Die A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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