Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 122555)
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) mit Eingang beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. Juni 2017 in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 7‘777.90 und für CHF 81.30 Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,
sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen liess,
der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren am 2. August 2017 abwies, die Parteikosten wettschlug und die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Gesuchsteller auferlegte,
der Gesuchsteller dagegen am 16. August 2017 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht erhob und sinngemäss die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,
die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt wird, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften,
der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren deshalb abgewiesen hat, weil der vorgelegte Konkursverlustschein nach Art 265 Abs. 1 SchKG kein Rechtsöffnungstitel ist, wenn darauf die Bestreitung der Forderung durch den Schuldner vermerkt ist,
im summarischen Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG die Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden kann, in diesem Verfahren aber nicht materiell unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel darüber entschieden wird, ob der Betriebene schuldet,
die im Verlustschein verurkundete Forderung vom Schuldner bestritten worden ist, weshalb der Verlustschein nicht als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt, wie dies der Vorderrichter zu Recht festgestellt hat und es auf dem Verlustschein selbst schon vermerkt ist,
die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
de Gesuchsteller nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller