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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBES.2016.93

November 2, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,311 words·~12 min·4

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht Zivilkammer

Urteil vom 2. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,    

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Hinblick auf die Forderungsstreitigkeit zwischen A.___ (Kläger) und B.___ sowie der C.___ AG (Beklagte) stellte der Kläger am 10. Januar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 2. April 2014 rechtskräftig abgewiesen.

2. Im folgenden Schlichtungsverfahren zwischen den genannten Parteien bezahlte der Kläger den verlangten Kostenvorschuss von CHF 500.00. Da das Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung führte, wurde dem Kläger am 10. September 2014 die Klagebewilligung ausgestellt.

3. Am 16. Dezember 2014 erhob A.___ Klage und reichte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 21. Mai 2015 wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 4‘000.00. Auch diese Verfügung wurde rechtskräftig. Am 30. Juni 2015 verlangte der Kläger eine Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses, welche ihm bis 15. August 2015 gewährt wurde.

4. Am 12. August 2015 teilte der Vertreter des Klägers mit, die finanzielle Situation von A.___ habe sich in den letzten Monaten verändert, weshalb er demnächst erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen werde. Da ihm die erforderlichen Mittel nach wie vor fehlen würden, verlangte er eine weitere Fristerstreckung zur Bezahlung des Vorschusses, welche ihm letztmals bis 15. September 2015 gewährt wurde.

5. Am 15. September 2015 stellte der Kläger ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21. September 2015 wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung der Aussichtslosigkeit ab. Die vom Kläger am 5. Oktober 2015 dagegen erhobene Beschwerde hiess die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 15. März 2016 teilweise gut. Die Zivilkammer hielt fest, die Klage erscheine nicht zum Vornherein aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht mit diesem Argument verweigert werden könne. Der Beschwerdeführer habe in seinem URP-Gesuch vom 15. September 2015 veränderte Einkommens- und Ausgabenverhältnisse geltend gemacht, die die Vorinstanz nicht überprüft habe. Die Sache wurde deshalb der Vorinstanz zur Prüfung der finanziellen Verhältnisse zurückgewiesen.

6. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern nahm mit Verfügung vom 24. März 2016 vom Urteil des Obergerichts vom 15. März 2016 Kenntnis und retournierte das UP-Gesuch des Klägers vom 15. September 2015 an Rechtsanwalt Feuz zur persönlichen Unterzeichnung durch seinen Mandanten. Am 15. April 2016 reichte Rechtsanwalt Feuz das persönlich unterzeichnete UP-Gesuch wieder ein, worauf der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 19. April 2016 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege erneut abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4‘000.00 verlangte.

7. Der Kläger verlangte am 26. April 2016 die Begründung der Verfügung vom 19. April 2016, welche dann am 2. Mai 2016 bei ihm eintraf. Daraufhin erhob er am 12. Mai 2016 Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

Die angefochtene Verfügung vom 19. April 2016 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren SLZAG.2014.25-ASLVON die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren SLZAG.2014.25-ASLVON Rechtsanwalt Hugo Feuz als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –.

8. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 erteilte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 24. Mai 2016 verzichtete der Vorderrichter auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verwies auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Am 13. Juni 2016 ging die Honorarnote von Rechtsanwalt Hugo Feuz beim Gericht ein.

9. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

I.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Der Amtsgerichtspräsident hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da er zwischen dem Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 6‘817.00 und seinem erweiterten Existenzbedarf von CHF 5‘466.00 eine Differenz (Überschuss) von CHF 1‘351.00 feststellte.

Der Vorderrichter stellte das Einkommen und den zivilprozessualen Notbedarf in der Begründung der angefochtenen Verfügung wie folgt dar:

Invalidenrente

CHF

1‘631.00

Ergänzungsleistungen zur IV-Rente

CHF

2‘261.00

(Ergänzungsleistung inklusive CHF 500.00 individuelle Prämienverbilligung, weshalb beim Existenzbedarf die vollen Krankenversicherungsprämien angerechnet werden)

SUVA-Rente

CHF

2’275.00

Nettolohn der Tochter C.___

CHF

650.00

Total

CHF

6’817.00

b) Diesem Einkommen steht folgender zivilprozessualer Notbedarf gegenüber:

Grundbetrag des Gesuchsteller und seiner Ehefrau

CHF

1‘700.00

Grundbeträge der Kinder C.___ und D.___

CHF

1‘200.00

Zivilprozessualer Zuschlag auf den Grundbeträgen

CHF

580.00

Wohnkosten

CHF

860.00*

Krankenversicherungsprämie Gesuchsteller (KVG)

CHF

418.00

Krankenversicherungsprämie Ehefrau (KVG)

CHF

379.00

Krankenversicherungsprämien C.___ und D.___ (KVG)

CHF

112.00

Telefon/Haftpflichtversicherung

CHF

100.00

AHV-Beiträge des Gesuchstellers

CHF

42.00

AHV-Beiträge der Ehefrau

CHF

42.00

Steuern

CHF

33.00

Total

CHF

5‘466.00

Zu den Wohnkosten hat der Vorderrichter Folgendes festgehalten: «* Gemäss Mietvertrag vom 17. Oktober 2007 und Nachtrag zum Mietvertrag vom 4. Dezember 2008 beträgt der Mietzins für die 5 ½-Zimmerwohnung des Gesuchstellers und seiner Familie (inklusive Akontozahlung für die Nebenkosten von CHF 390.00) monatlich CHF 1‘660.00. Laut diesem Nachtrag haftet neu der Sohn E.___ als Mieter mit dem Gesuchsteller solidarisch. Der Gesuchsteller hat sodann am 14. September 2014 mit seinen Söhnen E.___ und F.___ eine Vereinbarung zum Mietvertrag (Urkunde 7) geschlossen. Demnach bewohnen er, seine Ehefrau G.___ und die Kinder H.___, C.___ und D.___ ab dem 1. August 2014 drei Zimmer der Wohnung, die Söhne E.___ und F.___ die weiteren 2 ½-Zimmer. Gemäss dieser Vereinbarung bezahlen die Söhne E.___ und F.___ ab dem 1. August 2014 einen Anteil von CHF 510.00 an die Mietkosten (CHF 360.00 Miete und CHF 150.00 Nebenkosten), der Gesuchsteller und die übrigen Familienmitglieder CHF 1‘150.00 (CHF 910.00 Miete und CHF 240.00 Nebenkosten).

Diese familieninterne Mietkostenaufteilung ist für den Instruktionsrichter bei der Bestimmung der Wohnkosten des Gesuchstellers nicht bindend. Im Entscheid vom 21. Mai 2015 nahm er einen Wohnkostenbeitrag beider Söhne von monatlich CHF 800.00 an und brachte diesen von den effektiven Wohnkosten von CHF 1‘660.00 in Abzug. Unter der Annahme, dass die erwachsenen Söhne E.___ und F.___ beide erwerbstätig sind, etwas anderes wird jedenfalls nicht belegt, geht der Instruktionsrichter weiterhin von einem Wohnkostenbeitrag in derselben Höhe aus. Ein Beitrag von etwas weniger als 50 % der effektiven Wohnkosten erscheint deshalb angemessen, zumal dem Gesuchsteller gemäss Gerichtspraxis im Kanton Solothurn (Anwendung der Richtlinie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. August 2009 zur Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs auch in Zivilprozessen) bei Wohngemeinschaften mit Erwachsenen grundsätzlich sogar nur die Hälfte des Grundbetrages und die Hälfte der Miete angerechnet werden könnten.»

3.3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift ausführen, er erhalte für sich und seine Familie Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen würden von Gesetzes wegen einzig der Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 2 ELG) dienen. Entsprechend sei der Empfänger von Ergänzungsleistungen bedürftig i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV (s. Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.4.1 m.w.H.). Er sei auf Leistungen der Ausgleichskasse angewiesen, damit er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie bestreiten könne. Die von der Vorinstanz verlangte Finanzierung des Prozesses durch Ergänzungsleistungen widerspreche einerseits dem Zweck der Ergänzungsleistungen sowie auch der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Andererseits sei eine Finanzierung eines Prozesses durch Ergänzungsleistungen gar nicht möglich, da er als Ergänzungsleistungsempfänger wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage dazu sei. Gerade bei Prozessen mit hohem Aufwand sei Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 ZPO anzunehmen, wenn eine Partei eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe (OGer ZH RU150039, Urteil vom 2. Oktober 2015 E.6. b e contrario). Der bevorstehende Prozess betreffe u.a. die Berechnung des Haushalt- und Betreuungsschadens. Aufgrund der Komplexität und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens würden die Gebühren an der oberen Grenze des Gebührentarifs – d.h. bei CHF 25‘000.00 – angesetzt werden. Zusätzlich dürften Gerichts- und Gutachterkosten in ähnlicher Höhe sowie Parteikosten anfallen. Selbst wenn ein von der Vor­instanz geltend gemachter Budgetüberschuss bestehen sollte, reiche dieser nicht aus, die Kosten innert der Zweijahresfrist tilgen zu können. Nach herrschender Lehre sei ein Ergänzungsleistungshilfebezüger, der kein den Notgroschen übersteigendes Vermögen habe, mittellos i.S.v. Art. 117 ZPO. Er habe lediglich einen kleinen Notgroschen, der unter dem liege, was das ELG als «Vermögen» bezeichne. Darüber hinaus habe er kein Vermögen. Er sei nach herrschender Lehre bedürftig i.S.v. Art. 117 ZPO.

3.4 Es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht einzelne Punkte aus der Notbedarfsberechnung des Vorderrichters bemängelt, sondern bloss grundsätzlich festhält, er sei als Ergänzungsleistungsempfänger bedürftig. Die Ergänzungsleistungen würden von Gesetzes wegen einzig der Deckung des Existenzbedarfs dienen und eine Finanzierung des Prozesses durch Ergänzungsleistungen widerspreche einerseits dem Zweck der Ergänzungsleistungen sowie auch der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Andererseits sei eine Finanzierung eines Prozesses durch Ergänzungsleistungen gar nicht möglich, da er als Ergänzungsleistungsempfänger wegen Mittellosigkeit dazu nicht in der Lage sei.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 2P.195/2000 festgehalten, dass nicht zwingend im Sinne des prozessualen Armenrechts bedürftig ist, wer Ergänzungsleistungen bezieht (E. 4b/bb). Insbesondere in Fällen, in welchen der Betroffene über ein gewisses Vermögen verfüge, könne dieser zwar dennoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bereits nicht mehr als prozessarm gelten. Ergänzungsleistungen würden nur zur Deckung der Grundbedürfnisse ausgerichtet und sollen lediglich einfache, aber menschenwürdige Lebensbedingungen gewährleisten. So seien denn auch verschiedene im Rahmen der Anspruchsermittlung anerkannte Ausgaben nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag anrechenbar. Aufgrund dieser Gegebenheiten seien die Empfänger von Ergänzungsleistungen in der Regel als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu betrachten. Das Bundesgericht hat in weiteren Fällen festgehalten, wer Ergänzungsleistungen beziehe, sei nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres bedürftig (Urteil 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 7.2 mit Hinweis). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde könne ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit bilden; sie binde aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (Urteil P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1). Es lasse sich daher nicht beanstanden, wenn das kantonale Gericht eine separate Bedarfsrechnung vorgenommen habe (Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.2).

Dass die Renten der 1. Säule (AHV/IV/EL) unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1) und gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG «Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten», nur beschränkt, d.h. nur soweit sie das Existenzminimum übersteigen, pfändbar sind, kann nicht bedeuten, dass diese Einkommensbestandteile bei der Beurteilung der Prozessarmut nicht zu berücksichtigen wären (Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 139 f.). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer Einkünfte aus der IV, Ergänzungsleistungen zur IV-Rente, SUVA-Rente und der Nettolohn der Tochter C.___ angerechnet. Zusammen ergab dies einen Betrag von CHF 6‘817.00, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Als Notbedarf wurde der Betrag von CHF 5‘466.00 berechnet, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiell bestritten wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist nicht zwingend bedürftig, wer Ergänzungsleistungen bezieht. Einzig dies macht aber der Beschwerdeführer geltend, was nicht genügt, um die Berechnung der Vorinstanz unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist somit vom errechneten Überschuss von CHF 1‘351.00 auszugehen.

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei selbst bei Annahme eines Budgetüberschusses nicht in der Lage, die hohen Kosten eines Haftpflichtprozesses innert Frist zu begleichen.

Der Vorderrichter hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4‘000.00 verlangt. Mit einem Überschuss von CHF 1‘351.00 (CHF 32‘424.00 innert zwei Jahren) kann der Beschwerdeführer diese mutmasslichen Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten innert zwei Jahren bezahlen. Er muss damit das vorhandene Vermögen in der Höhe von CHF 10‘000.00 nicht anzehren. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Höhe des Vermögens die Grenze des Notgroschens übersteigt und somit ebenfalls zur Deckung der Prozesskosten herangezogen werden müsste. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren wurde nicht gestellt. Mit dem errechneten Überschuss könnte der Beschwerdeführer aber ohnehin die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seines Anwaltes bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. April 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 4A_696/2016).

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