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Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.10.2016 ZKBES.2016.78

October 17, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,441 words·~12 min·2

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Oktober 2016

Es wirken mit:

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Flückiger    

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Lehmann,    

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Scheidungsverfahren zwischen B.___ (Klägerin) und A.___ (Beklagter und Beschwerdeführer) wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 3. März 2016 die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 1 und 2 der Verfügung) und wies dem Beschwerdeführer die Nutzung der ehelichen Wohnung in [...] für die Dauer des Verfahrens zu. Die Ehefrau wurde aufgefordert, sämtliche Hausschlüssel bis spätestens 11. März 2016 an den Beschwerdeführer herauszugeben (Ziffer 4).

2. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, liess am 17. März 2016 Beschwerde gegen die Abweisung der URP erheben. Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Stellungnahme vom 22. März 2016 darauf hingewiesen hatte, dass die Verfügung vom 3. März 2016 unbegründet eröffnet worden war, hielt der Präsident der Zivilkammer in der Verfügung vom 1. April 2016 fest, das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben werde als Antrag auf schriftliche Begründung der Verfügung vom 3. März 2016 entgegengenommen und gehe zuständigkeitshalber an das Richteramt Thal-Gäu.

3. Am 18. April 2016 begründete die Vorinstanz die Verfügung vom 3. März 2016, worauf der Beschwerdeführer am 29. April 2016 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen liess:

1.   Es sei Ziff. 2 der Verfügung vom 3. März 2016 des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Ehescheidungsverfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu (TGZPR.2015.811-ATGWAG) die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

2.   Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung vom 3. März 2016 des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.   Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 10. Mai 2016 verwies die Vorinstanz auf die begründete Verfügung vom 3. März 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

5. Nachdem Rechtsanwältin Nicole Allemann am 24. Mai 2016 die Honorarnote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eingereicht hatte, teilte sie am 29. Juni 2016 mit, sie vertrete den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr.

6. Am 13. Juli 2016 teilte Rechtsanwalt Bruno Lehmann dem Obergericht mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe.

7. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Die Vorinstanz hat beim Beschwerdeführer bei einem Nettoeinkommen von CHF 5‘000.00 und einem Bedarf von CHF 4‘723.00 einen Überschuss von CHF 277.00 berechnet.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe seine monatlichen Ausgaben falsch berechnet, unzulässigerweise gekürzt und teilweise sogar gänzlich unbeachtet gelassen. Damit habe sie Bundesrecht falsch angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

3.1 Als erstes wird gerügt, es erschliesse sich nicht, weshalb der zur ehelichen Wohnung zugehörige Parkplatz bei der Bedarfsseite des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen worden sei, da dieser auf den Parkplatz angewiesen und die Parkplatzmiete von monatlich CHF 120.00 auch tatsächlich bezahlt worden sei. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sein Auto in der näheren Umgebung seiner Wohnung kostenlos abstellen könne, seien nicht zutreffend, zumal er im Schichtbetrieb arbeite und sein Auto jeweils während Werktagen und tagsüber parkieren müsse. Dem Beschwerdeführer seien jedenfalls keine dafür geeigneten Parkplätze in der Umgebung der Wohnung bekannt.

Die Vorinstanz hielt in der Begründung der Verfügung fest, die Garage könne unter Einhaltung einer kurzen, dreimonatigen Kündigungsfrist gekündet werden. Anschliessend sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, das Auto in der näheren Umgebung seiner Wohnung auf der Strasse kostenlos abzustellen. Die Miete von CHF 120.00 für die Garage sei dementsprechend nicht zu berücksichtigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Position zu korrigieren wäre. Die Vor­instanz hielt nämlich fest, der Beklagte gebe an, er arbeite im Dreischichtbetrieb und sei auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen. Die Kosten für den Arbeitsweg seien mit dem Berechnungsblatt «Arbeitsweg» zu berechnen. Bei einem Arbeitsweg von 80 Kilometer pro Tag ([...]-[...], retour) ergebe sich für den Beschwerdeführer ein anrechenbarer Betrag von durchschnittlich CHF 657.00.

Der Beschwerdeführer hat im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Februar 2016 die Berücksichtigung von Berufsauslagen (Autokosten für Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) in der Höhe von CHF 750.00 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat ihm für den Arbeitsweg CHF 657.00 und für die auswärtige Verpflegung CHF 210.00, insgesamt CHF 867.00 und somit CHF 117.00 mehr als verlangt, zugestanden. Im Ergebnis können somit die Auslagen für den Parkplatz als eingerechnet gelten.

3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es seien die monatlichen Abzahlungsraten zweier Kredite zu berücksichtigen. Er habe für die Möblierung und die weitere Einrichtung der ehelichen Wohnung in [...] sowie für die Kosten der Hochzeit und der Flitterwochen zwei Kredite aufnehmen müssen. Einerseits handle es sich dabei um das Darlehen bei der Bank 1 vom 3. April 2014, welches auf seinen eigenen Namen laute und andererseits um den Privatkredit bei der Bank 2 vom 16. April 2015, der aus Gründen der Kreditwürdigkeit nicht auf seinen Namen, sondern auf den Namen eines Freundes laute. Die monatlichen Abzahlungsraten von CHF 461.15 würden jedoch durch ihn (Beschwerdeführer) bezahlt.

Die Vorinstanz hat die beiden Kredite nicht berücksichtigt. Sie hielt fest, es ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise, für was die fast CHF 70‘000.00 ausgegeben worden seien. Der Beschwerdeführer erwirtschafte einen Lohn, der es ihm problemlos ermögliche, seine lebensnotwendigen Kompetenzgüter zu finanzieren. Aufgrund der Äusserungen der Parteien und Parteivertreter anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2016 könne vermutet werden, dass ein Grossteil der beiden Kredite in die Hochzeitsfeier und in Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck und Goldmünzen geflossen sei. Weder das eine noch das andere und erst recht nicht der Kauf von luxuriösen Haushaltsgeräten könnten als lebensnotwendige Anschaffungen bzw. Investitionen angesehen werden. Die beiden Schuldpositionen seien dementsprechend auch nicht zu berücksichtigen.

Bei der Frage nach der Anrechenbarkeit von Schuldverpflichtungen ist zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, Gläubiger des Gesuchstellers auf Kosten des Gemeinwesens zu befriedigen. Auf der andern Seite gebietet es der Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege, dass der Gesuchsteller nicht dazu gezwungen wird, seinen Prozess durch Eingehung neuer Schulden oder durch Nichterfüllung bestehender Verpflichtungen zu finanzieren. Gemäss Rechtsprechung und einem Grossteil der Lehre werden deshalb bestehende, laufende und ausgewiesene Schuldverpflichtungen des Gesuchstellers grundsätzlich insoweit berücksichtigt, als sie die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise mindern wie Wohnungskosten, Berufsauslagen usw. Allerdings soll der sparsam lebende Gesuchsteller für seinen umsichtigen Umgang mit seinen finanziellen Mitteln nicht bestraft werden, während der verschwenderische Gesuchsteller für sein Eingehen zahlreicher Schuldverpflichtungen durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege belohnt wird. Schulden im Zusammenhang mit überteuerten Kompetenzgütern sind deshalb nicht aufzurechnen, wenn sie durch günstigere zweckmässige Gegenstände ersetzt werden können. Andere, d.h. nicht lebensnotwendige Konsumgüter sind ausschliesslich dann zu berücksichtigen, wenn die vorzeitige Vertragsauflösung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre (Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Bern 2016, Art. 117 ZPO N 54, mit Hinweisen; Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 117 ZPO N 14, mit Hinweisen).

Von Vornherein ausser Betracht fällt die Berücksichtigung des Kredits bei der Bank 2, ist doch ein Dritter Kreditnehmer und nicht der Beschwerdeführer (vgl. Urkunde 13 des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer ist gegenüber der Kreditgeberin nicht Schuldner und muss ihr somit auch nicht den Kredit zurückzahlen. Daran ändert die geltend gemachte interne Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen nichts. Diese Absprache, die offenbar zur Umgehung der Kreditfähigkeitsprüfung beim Beschwerdeführer getätigt wurde, verdient keinen Rechtsschutz.

Der Verwendungszweck des Kredits bei der Bank 1 wurde vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Er behauptet, er habe für die Möblierung und die weitere Einrichtung der ehelichen Wohnung in […] sowie für die Kosten der Hochzeit und der Flitterwochen die Kredite aufgenommen. Die Vorinstanz geht aufgrund der Äusserungen der Parteien und der Parteivertreter anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2016 davon aus, dass ein Grossteil der beiden Kredite in die Hochzeitsfeier und in Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck und Goldmünzen geflossen sei. Weder das eine noch das andere und erst recht nicht der Kauf von luxuriösen Haushaltsgeräten könnten als lebensnotwendige Anschaffungen bzw. Investitionen angesehen werden.

Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift anführen, die Ausführungen der Vorinstanz, das Geld sei in Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck und Goldmünzen geflossen und würden damit Kompetenzgüter darstellen, erschliesse sich nicht. Die an der Verhandlung vom 2. März 2016 angesprochenen Goldmünzen würden Hochzeitsgeschenke von Verwandten der Ehegatten darstellen und hätten mit den hier gegenständlichen Krediten nichts zu tun.

Was genau an der Einigungsverhandlung vom 2. März 2016 gesprochen wurde, kann mangels Wortprotokoll nicht nachgeprüft werden. Immerhin kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selber auch in der Beschwerdeschrift angibt, mit den Krediten seien die sehr aufwändige Hochzeitsfeier (Kleider, Essen, Getränke, Raummiete, usw.) und auch die Flitterwochen finanziert worden. Schmuck, glamouröse Hochzeitsfeier und teure Flitterwochen sind aber Ausgaben, die als luxuriös gelten können und somit nicht zu berücksichtigen sind. Ausserdem kann festgehalten werden, dass wenn es sich bei den angesprochenen Goldmünzen tatsächlich um Hochzeitsgeschenke an die Eheleute handelt, diese für die Kosten des Prozesses versilbert werden könnten. Auch hätten diese Goldmünzen als Vermögenswerte im URP-Formular angegeben werden müssen, was aber weder beim Beschwerdeführer noch bei dessen Ehefrau geschehen ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne auch nicht von luxuriösen Haushaltsgeräten gesprochen werden. Die wenigen Belege in den Akten zu den gekauften Gegenständen zeigen ein anderes Bild: das Bügeleisen für CHF 2‘099.00, der Fernseher mit einer Diagonale von 140 cm und Wandhalterung im Wert von rund CHF 2‘000.00, das Notebook im Wert von CHF 1‘400.00 sowie auch die Kaffeemaschine mit Tassenwärmer und Cool Control im Wert von CHF 1‘500.00 sind vergleichsweise teuer und nicht lebensnotwendig in dieser Ausstattung (Urkunde 6 bis 8 des Beschwerdeführers betr. vorsorgliche Massnahmen). In dieses Bild passt auch, dass die Ehefrau einen BMW 320d F30 184PS geleast hat, der einen Katalogpreis von CHF 61‘770.00 aufweist (Urkunde 12 der Ehefrau).

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Kredite beim Bedarf nicht berücksichtigt hat.

3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich in der Beschwerdeschrift geltend, für auswärtige Verpflegung sei ihm CHF 220.00 und nicht wie durch die Vorinstanz CHF 210.00 zuzugestehen sowie zusätzlich pro Tag CHF 5.50, da er im 3-Schichtbetrieb arbeite. Somit seien für die Kosten der auswärtigen Verpflegung richtigerweise CHF 341.00 anzurechnen.

Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit und bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit CHF 5.50 pro Arbeitstag als unumgängliche Berufsauslagen anzurechnen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014, I a und b).

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer CHF 210.00 als Zuschlag für auswärtiges Essen angerechnet. Damit bewegt sie sich im durch die Richtlinien vorgegebenen Rahmen von CHF 9.00 bis CHF 11.00 pro Arbeitstag. Dass infolge der Schichtarbeit ein erhöhter Nahrungsbedarf besteht, ist nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Schicht von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Mehrverpflegung notwendig machen würde. Die Nachtarbeit betrifft rund einen Drittel der Dreischichtarbeit. Dies würde 7x CHF 5.50, also CHF 40.00 monatlich betreffen, was an der Abweisung der Beschwerde nichts ändern würde. Selbst bei Einrechnung von 21.7 x CHF 5.50 (CHF 120.00) würde sich am Resultat nichts ändern, da die Klage zurückgezogen worden ist und der Überschuss von CHF 157.00 monatlich für die Finanzierung der Anwalts- und Gerichtskosten innert 2 Jahren (24 x 157 = 3‘768.00) ausreicht. Zufolge Rückzugs der Klage durch die Ehefrau ist es ausserdem fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kosten zu tragen hat.

4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein monatlicher Überschuss von CHF 1‘185.00 durch die Vorinstanz berechnet wurde. Die aus der Unterhalts- oder Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 ZGB) der Ehegatten fliessende Prozesskostenvorschusspflicht geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Dies gilt nicht nur für Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren, sondern auch für vermögensrechtliche Prozesse (Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f.). Es besteht somit eine familienrechtliche Pflicht, die Prozesskosten des andern Ehegatten mitzufinanzieren, wenn dies aufgrund der Leistungsfähigkeit des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten möglich ist.

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 600.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Mit dem errechneten Überschuss kann der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seines Anwaltes bezahlen. Die Beschwerde war ausserdem zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Oberrichterin                                                              Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 Haussener