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Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBES.2016.215

December 23, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·380 words·~2 min·4

Summary

definitive Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Einwohnergemeinde B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 5. September 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 29‘688.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung verlangte,

sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen liess,

die Amtsgerichtspräsidentin am 27. Oktober 2016 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Gesuchsgegner dagegen mit Datum vom 19. Dezember 2016 beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von CHF 8‘000.00 verlangte,

die vom Gesuchsgegner erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden soll,

die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

bei dieser Sachlage keine Abklärungen getroffen werden müssen, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht wurde,

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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