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Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.11.2016 ZKBES.2016.198

November 30, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,172 words·~6 min·4

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 30. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) verlangte mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 ein «Wiederaufnahmeverfahren Vaterschaftsklage B.___». Er stellte am 21. Oktober 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu am 14. November 2016 abwies.

2. Am 16. November 2016 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung und verlangte die nochmalige Überprüfung des Gesuchs und dessen Gutheissung.

3. Die Vorderrichterin verwies am 21. November 2016 auf die begründete Verfügung vom 14. November 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Als aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5 S. 616).

3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit folgenden Gründen abgewiesen:

«Wie dargelegt, setzt das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit voraus, dass der Gesuchsteller die Erfolgsaussichten seines Rechtsbegehrens in der Hauptsache glaubhaft dargelegt hat. Dies hat der Kläger vorliegend unterlassen. Er hat nicht dargelegt, weshalb er überhaupt eine Anfechtung des Kindesverhältnisses verlangt. Da diesbezüglich jedoch – wie bereits im Verfahren TGZPR.2014.216 und dort in der Verfügung vom 10. Juli 2014 festgestellt – eine Blutexpertise sowie ein biostatistisches Gutachten vorliegen, wonach die Vaterschaft des Klägers erwiesen ist, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei mit den notwendigen finanziellen Mitteln unter diesen Umständen nicht zu einem Prozess entschliessen würde. Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit kann somit nicht als erfüllt erachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auch sonst wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, hat der Kläger doch die Mutter des von der Anfechtung betroffenen Kindes und damit die falsche Person eingeklagt – gemäss Art. 260a Abs. 3 ZGB hat sich die Klage im vorliegenden Fall gegen das Kind zur richten –, womit bereits die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist. Zu guter Letzt hat es der Kläger vorliegend unterlassen, seine für die Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, hat er doch nicht nur ein bezüglich seiner finanziellen Situation (Einkommen, Auslagen, Vermögen, Schulden) leeres Gesuch, sondern nebst dem Gesuch an sich auch keinerlei Unterlagen eingereicht. Die geltend gemachte Bedürftigkeit hätte demnach auch dann, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen würde, ohne entsprechende Unterlagen nicht überprüft werden können, womit es auch dann abzuweisen gewesen wäre.»

3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift lediglich vor, er habe das Gesuch falsch eingereicht, weil die Gemeinde dieses nicht abgesegnet habe. Darum habe das Gericht das Gesuch nicht gutgeheissen. Er bitte um nochmalige Überprüfung und Gutheissung. Er reichte dafür ein neues URP-Gesuchsformular ein, unterzeichnet mit Datum vom 16. November 2016.

3.4 Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer kein Wort über die von der Vorinstanz geltend gemachte Aussichtslosigkeit des Verfahrens verliert. Dabei erscheint das angestrebte Verfahren tatsächlich aussichtslos. Der Beschwerdeführer führte die Kindsmutter (als Partei) auf. Nach Art. 260a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Klage aber gegen das Kind zu richten. Ausserdem hatte das Richteramt Thal-Gäu beim Schweizerischen Zentrallaboratorium SRK in Bern eine Blutexpertise sowie ein biostatistisches Gutachten eingeholt. Das Gutachten kam gemäss unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers erwiesen sei, worauf er die am [...] von B.___ geborene C.___ als sein Kind am [...] 1985 anerkannt hat.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen die offensichtliche Aussichtslosigkeit des angestrebten Verfahrens sprechen könnte, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist, ohne überhaupt noch auf die Mängel in seinem URP-Gesuch eingehen zu müssen.

4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 300.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Obergericht eingereicht. Er hat dies gemacht, damit es noch einmal geprüft werden kann in Bezug auf das Verfahren beim Richteramt Thal-Gäu. Aber selbst wenn er damit implizit auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren ersuchen würde, wäre das Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

3.    A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 8. Dezember 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_942/2016).

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