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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBES.2016.183

November 10, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·483 words·~2 min·4

Summary

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 122076)

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,  

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn, Amtschreibereien,   

vertreten durch Amt für Finanzen,   

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 122076)

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsteller) am 26. September 2016 beim Richteramt Dorneck-Thierstein in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für CHF 5‘724.30 nebst Zins zu 3% seit 29. April 2016 sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 definitive Rechtsöffnung verlangte,

sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen liess,

der Gerichtspräsident am 13. Oktober 2016 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,

die Gesuchsgegnerin dagegen am 24. Oktober 2016 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte,

die Gesuchsgegnerin vorbringt, ihr Sohn habe die Rechnung am 14. April 2016 bezahlt und dafür auch einen Beleg einreicht und gleichzeitig einräumt, bei der Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht zu haben,

die von Gesuchsgegnerin erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragenen Einwendungen nicht mehr gehört werden können, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn mit dem neu eingereichten Beweismittel eine Zahlung belegt wird,

die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

angesichts des eingereichten Zahlungsbelegs ausnahmsweise eine Abklärung vorgenommen wurde, welche die folgende Antwort des Amtes für Finanzen ergeben hat:

Die Buchhaltung hat alle PC- und Bankkonti auf diesen Betrag hin durchforstet und nichts gefunden. Also beim Kanton ist der Betrag nicht eingetroffen. Herr B.___ müsste eine Nachforschung in Auftrag geben, wohin das Geld gegangen ist. Evtl. wurde es ihm wieder zurückerstattet. Schade, dass Herr B.___ auf unser Schreiben vom 31.8.16 nicht reagiert hat, dann hätte man das schon damals abklären können.

die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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