Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Pascal Eisner,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 27. Juni 2016 reichte A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) eine Klage auf Ehescheidung beim Richteramt Thal-Gäu ein. Er stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem ihn der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Juli 2016 aufgefordert hat, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen, gab er dieses am 16. August 2016 zu den Akten.
2. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer habe im URP-Formular sein Vermögen mit 0 Franken angegeben. Er habe keine Beteiligungen. Er sei aber als einziger Verwaltungsrat der [...] AG im Handelsregister eingetragen. Wieviel Einkommen er in dieser Unternehmung verdiene, sei nicht bekannt. Wer seine Einkommens- und Vermögenssituation aber nicht umfassend darstelle, habe keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Erst recht gelte dies, wenn wie vorliegend falsche Angaben gemacht würden. Daraufhin liess der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt am 8. September 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut stellen, dies rückwirkend ab dem Datum der Einreichung des ersten Gesuches; eventualiter ersuchte er um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. August 2016.
3. Auf das neue Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege trat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 26. September 2016 nicht ein. Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
Die Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 26. September 2016 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Pascal Eisner ab Einreichung des Gesuchs vom 27. Juni 2016 zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Pascal Eisner auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Obergericht zu bewilligen. Alles o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
Als Verfahrensantrag wurde die aufschiebende Wirkung verlangt, welche mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 gewährt wurde.
4. Am 14. Oktober 2016 verwies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die begründete Verfügung vom 26. September 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der Amtsgerichtspräsident ist auf das erneut gestellte URP-Gesuch gar nicht eingetreten, was im Ergebnis dazu führt, dass das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt bleibt. Dies führt aber nicht zur Neueröffnung der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gegen den ursprünglichen, mangels Wiedererwägung unverändert in Kraft bleibenden Entscheid. Vielmehr kann mit einer gegen einen solchen (negativen Widererwägungs-)Entscheid gerichteten Beschwerde (in der Sache) lediglich gerügt werden, das Vorliegen veränderter Verhältnisse sei von der ersten Instanz zu Unrecht verneint worden (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorb. zu den Art. 308-318 ZPO N 57, mit Hinweis). In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2016 wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3. Die Vorinstanz ist auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers gar nicht eingetreten, nachdem das erste Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
«2. Beim Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.18), der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird, weshalb ein neues Gesuch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Soweit sich die Verhältnisse seit einem abweisenden Entscheid über ein erstes Gesuch nicht geändert haben, wird mit einem erneuten Gesuch der Sache nach lediglich eine Überprüfung des ersten Entscheids verlangt, wofür einer Partei auch der Rechtsmittelweg zur Verfügung gestanden hätte (BGE 5A_299/2015 E. 3.2).
3. Aus verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 29 Abs. 1 und 3 BV) genügt es, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses (bzw. vor einer Instanz) einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Art. 29 BV gewährt nicht den Anspruch darauf, dass sich das Gericht voraussetzungslos mit einem neuen Gesuch befasst. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches UP-Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht und bei dem das Eintreten im Ermessen des Gerichts steht (BGer 5A_430/2010 E. 2.4; vgl. auch ZR 106 (2007) Nr. 55; Bühler, Berner Kommentar, N 71 zu Art. 119). Dieses Ermessen ist wegen der Gefahr der Prozessverschleppung zurückhaltend auszuüben. Es kann daher auch nicht angehen, dass eine (zumal anwaltlich vertretene) Partei, die ihre Verhältnisse trotz konkreter Aufforderung zur Mitwirkung im Rahmen des ersten UP-Gesuches nicht umfassend offengelegt hat, dies nach Abweisung des Gesuches mit einem (neuen) Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres nachholen kann (a.M. BK-Bühler, N 70 zu Art. 119 ZPO).
Anders stellt sich die Situation dar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit dem abweisenden Entscheid zum ersten UP-Gesuch erheblich geändert haben. In solchen Fällen besteht der aus der Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) abgeleitete Anspruch auf Prüfung des erneuten UP-Gesuches und das Gericht hat darauf einzutreten. Gleiches muss gelten, wenn der Gesuchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war (vgl. BK-Bühler, N 69 zu Art. 119 ZPO, der für eine Wiedererwägung eines negativen UP-Entscheids allerdings unter noch weiter erleichterten Voraussetzungen plädiert; vgl. auch BJM 1/2008 56 f.).
4. Das erneute Gesuch erfolgt vorliegend auf Basis desselben Sachverhalts, ohne dass geänderte Verhältnisse geltend gemacht werden. Der Gesuchsteller geht explizit von identischen finanziellen Verhältnissen aus und beruft sich daher nicht auf echte Noven. Er macht auch nicht geltend, er habe neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, die ihm im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden gewesen seien (unechte Noven). Insbesondere liegen keine wichtigen Gründe vor, die eine Wiedererwägung erlauben würden. Gerade die Gründe der Prozessverschleppung können eine nochmalige Prüfung des UP-Gesuchs nicht rechtfertigen, war der Gesuchsgegner bereits während des ersten Gesuchs anwaltlich vertreten und konkret zur Mitwirkung durch Einreichung aller notwendigen Unterlagen aufgefordert worden. Eine erneute Überprüfung der finanziellen Verhältnisse erübrigt sich demnach und auf das zweite Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.»
4. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (Beschwerdeschrift S. 3). Trotz der offensichtlichen Bedürftigkeit des Gesuchstellers sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen worden. Obwohl mit Eingabe vom 8. September 2016 aufgezeigt worden sei, dass die [...] AG weder operativ tätig sei, noch irgendeinen Umsatz oder Gewinn erziele und der Gesuchsteller aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat keinerlei Einkommen erhalte, sei auf sein erneutes Gesuch bzw. eventualiter auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden. Das Richteramt Thal-Gäu habe im Wesentlichen mit der Vermeidung der Prozessverschleppung argumentiert. Die Begründung sei oberflächlich, rein formal und formal falsch. Es gehe nicht um eine Prozessverschleppung zufolge ungenügender Mitwirkung des Gesuchstellers und auch nicht um die Frage, ob dieser echte oder unechte Noven geltend gemacht habe oder nicht. Der Gesuchsteller habe in seinem Gesuch unter Beilegung aller relevanter Unterlagen in vollständiger Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO dargelegt, dass er sehr bescheidene Einkünfte habe und daher nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. Dass der Gesuchsteller es unterlassen habe, zu erwähnen, dass er Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, zumal diese Aktiengesellschaft weder Umsatz noch Gewinn erziele und hauptsächlich der Gesuchsteller kein Einkommen oder Honorar aus dieser Verwaltungsratstätigkeit erziele. Die unentgeltliche Tätigkeit des Gesuchstellers als Verwaltungsrat sei daher völlig irrelevant. Hinzu komme, dass das Richteramt Thal-Gäu die hier zu beurteilende Verfügung unter Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen habe. Ohne dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern, habe die Vorinstanz das Gesuch in der Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit als Verwaltungsrat einer AG abgewiesen. Auch das erneut gestellte Gesuch sei ohne Anhörungsmöglichkeit mit der Begründung der Prozessverschleppung sowie nicht geltend gemachter Noven abgewiesen worden. Es sei überspitzt formalistisch, wenn ein Gesuch um URP abgewiesen werde, bzw. auf ein erneutes Gesuch nicht eingetreten werde aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller für die Frage der Bedürftigkeit irrelevante Angaben nicht releviert habe, bzw. keinen Negativbeweis, zu welchem er im Übrigen nicht verpflichtet sei, geführt habe.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jederzeit neu gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben, weil dieser als prozessleitender Entscheid nur formell, aber nicht materiell rechtskräftig wird. Wenn der Gesuchsteller bloss neue Beweismittel zur Darlegung seiner finanziellen Situation präsentiert, liegen noch keine veränderten Verhältnisse vor. Ein auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts erneut gestelltes Gesuch ist ein Wiedererwägungsgesuch, wofür kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung besteht. Hingegen können neue Beweismittel einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren, weshalb für ihn keine Möglichkeit oder Veranlassung bestanden hatte, sie damals vorzulegen (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 119 ZPO N 2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid verändert, weshalb die Vorinstanz auf ein neues URP-Gesuch nicht eintreten musste. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs, das auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts gestellt wird. Neue Beweismittel können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Voraussetzung ist aber, dass diese im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und seine unentgeltliche Tätigkeit sei irrelevant für die Beurteilung der Bedürftigkeit, hätte er im Rechtsmittelverfahren vorbringen können. Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Verfügung vom 26. August 2016 hat er aber verzichtet. Auch der Vorwurf, die Abweisung des URP-Gesuchs sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs geschehen, hätte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen und ist hier im Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintretens-Verfügung vom 26. September 2016 nicht mehr zu prüfen. Der Einwand, auch das erneut gestellte Gesuch sei ohne Anhörungsmöglichkeit mit der Begründung der Prozessverschleppung sowie nicht geltend gemachter Noven abgewiesen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, ist nicht zutreffend. Der Vorderrichter war nicht verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er beabsichtige, aufgrund fehlender geänderter Verhältnisse auf das Gesuch nicht einzutreten. Von überspitztem Formalismus kann ebenfalls nicht die Rede sein.
Mangels geltend gemachter veränderter Verhältnisse seit dem Entscheid vom 26. August 2016 und fehlender neuer Beweismittel, die im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das neue (Wiedererwägungs)Gesuch eingetreten (s. a. Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Juni 2013, BO.2012.44/ZV.2013.49). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Haussener