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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.11.2016 ZKBES.2016.152

November 24, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,636 words·~8 min·3

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 24. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,    

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (Kläger) liess am 2. Mai 2014 gegen B.___ ein Verfahren betreffend Ehescheidung beim Richteramt Thal-Gäu erheben. Er stellte gleichzeitig ein Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege. Auch die Ehefrau des Klägers stellte am 21. Mai 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Am 3. Oktober 2014 verkauften die Ehegatten C.___ eine Liegenschaft in der Gemeinde [...] ZH zu einem Preis von CHF 1‘000‘000.00 (s. klägerische Beilage 31). Der Kaufpreis wurde wie folgt getilgt:

-        CHF 20‘000.00 wurden bereits vor Vertragsschluss an die Verkäufer bezahlt;

-        CHF 500‘000.00 durch Ablösung des Schuldbriefes;

-        CHF 100‘000.00 durch Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer;

-        CHF 190‘000.00 auf ein Konto bei der Bank 1 mit dem Vermerk «WEF Rückzahlung»;

-        CHF 190‘000.00 auf ein Konto der Verkäufer bei der Bank 2.

3. In der Folge wurde das Gesuch der Ehegatten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 29. Januar 2015 mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 3. März 2015 wurde von beiden Ehegatten ein Gerichtskostenvorschuss von je CHF 1‘000.00 gefordert.

4. Ein Tag vor der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen stellte der Kläger am 28. Juni 2016 ein erneutes Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege. Der Aufwand in der vorliegenden Ehescheidung habe nun ein Ausmass angenommen, das es ihm nicht mehr erlaube, Gerichts- und Anwaltskosten innert zwei Jahren zu bezahlen.

Am 25. August 2016 wurde von beiden Ehegatten für den Bericht der Familienberatung ein weiterer Gerichtskostenvorschuss von je CHF 1‘000.00 verlangt.

5. Mit Verfügung vom 6. September 2016 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das Gesuch des Klägers um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 1 der Verfügung).

6. Der Kläger (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhob gegen diese Verfügung am 16. September 2016 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

Ziffer 1 der Verfügung vom 6. September 2016 der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei für das Ehescheidungsverfahren mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schönberg als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schönberg als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Die Vorderrichterin verwies in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2016 auf die begründete Verfügung vom 6. September 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

8. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Abweisung des URP-Gesuchs auf den Verkauf der Liegenschaft und die dadurch erzielten Gewinne. Zur Begründung des URP-Gesuches habe der Beschwerdeführer einen Kontoauszug der Bank 2 mit einem Saldo von rund CHF 34‘000.00 eingereicht. Dazu, was mit dem Gewinn von rund CHF 400‘000.00 in den letzten 22 Monaten seit dem Verkauf geschehen ist, äussere sich der Gesuchsteller nicht. Weil ein allfälliger Verbrauch des Geldes nicht schlüssig nachgewiesen sei, sei das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3.3 Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerdeschrift an, er habe zu keinem Zeitpunkt die Einreichung irgendwelcher Unterlagen verweigert. Er habe seine Vermögensverhältnisse offengelegt und zwar per Stichtag 30. April 2016 (Beilagen 40 und 41). Die Einkommens- als auch Vermögensverhältnisse seien umfassend dargelegt worden. Es sei belegt, dass (fast) nichts mehr von dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft übrig sei. Wenn sich der Richter über die Verwendung eines früher, vorliegend vor 2 Jahren noch vorhandenen Vermögensbestandteils interessiere, so habe er diesbezügliche Belege vom Gesuchsteller im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von ihm einzufordern. Das Gericht habe diesbezüglich keine weitergehenden Angaben verlangt. Wie aus dem Beleg 31 ersichtlich, seien lediglich noch CHF 210‘000.00 verblieben und nicht, wie von der Vorderrichterin bzw. vom Gerichtsschreiber unterstellt, CHF 400‘000.00. In diesem Sinne bestehe eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Soweit die Vorderrichterin den Gesuchsteller allenfalls nicht aufgefordert habe, Auskunft über den Verbleib des Verkaufserlöses zu geben, habe sie auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt und damit eine unrichtige Rechtsanwendung begangen, welche es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu korrigieren gelte.

3.4 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer genügend Vermögen habe, um die Prozessund Anwaltskosten zu bezahlen, da er den Verbrauch des Geldes nicht schlüssig nachgewiesen habe. Die Vorinstanz ist von einem Gewinn aus dem Hauskauf von rund CHF 400‘000.00 ausgegangen. Sie hat damit den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt. Der Gewinn betrug bei einem Kaufpreis von CHF 1‘000‘000.00 nach Abzug der Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern von CHF 100‘000.00 und der Ablösung des Hypothekarkredits von CHF 500‘000.00 rund CHF 400‘000.00.

Die Vorderrichterin hat im Kaufvertrag (Beleg 31) wohl übersehen, dass CHF 190‘000.00 für die WEF Rückzahlung vorgesehen waren. Dies ändert aber nichts an der unumstrittenen Tatsache, dass die Ehegatten mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 2014 und somit nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens am 2. Mai 2014 zu einem liquiden Vermögen von mindestens CHF 190‘000.00 gekommen sind. Wer aber im Wissen um das laufende Verfahren sein Vermögen für private Schulden ausgibt, um dann wieder ein URP-Gesuch zu stellen, handelt rechtsmissbräuchlich. Denn die Tilgung von privaten Schulden zählt nicht zum Bedarf, da diesen gegenüber der Kostenforderung des Gerichts grundsätzlich kein Vorrang zukommt (Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts vom 18. November 2013, ZKBES.2013.142). Schon aus diesem Grund ist die Abweisung des URP-Gesuchs durch die Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall kommt aber noch hinzu, dass der Beschwerdeführer selber angibt, noch über Vermögen zu verfügen. Er verweist dabei auf die Belege 40 und 41, aus denen ersichtlich ist, dass er bei der Bank 2 rund CHF 10‘000.00 und zusammen mit seiner Ehefrau rund CHF 34‘600.00 liquides Vermögen besitzt. Zusammen sind dies CHF 44‘600.00. Er liess zwar in der Eingabe vom 29. Juni 2016 bei der Vorinstanz geltend machen, das Konto mit den CHF 34‘000.00 sei gesperrt bzw. beide Parteien könnten nur gemeinsam darüber verfügen. Dies steht aber einer Verwendung für das Ehescheidungsverfahren nicht entgegen, da es eine familienrechtliche Pflicht gibt, die Prozesskosten des andern Ehegatten mitzufinanzieren, wenn dies aufgrund der Leistungsfähigkeit des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten möglich ist (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Zudem kommt der Beschwerdeführer in seiner eigenen Berechnung bezüglich Einkommen und Auslagen zu einer Überdeckung von monatlich CHF 384.00 (s. Schreiben vom 6. Juli 2016 an die Vorinstanz). Dies ermöglicht es ihm, mindestens bis zur Erschöpfung der Taggelder-Auszahlung einen Überschuss von rund CHF 6‘300.00 zu generieren, die er für die Verwendung der Gerichts- und Anwaltskosten verwenden kann (vgl. Beilage 39).

Somit verfügt der Beschwerdeführer über liquides Vermögen inkl. Einkommensüberschuss von mindestens rund CHF 50‘000.00. Damit ist es ihm möglich, die Prozess- und Anwaltskosten zu bezahlen, ohne dass er damit einen allfälligen Notgroschen anbrauchen müsste, der aufgrund der Verhältnisse im konkreten Fall (Alter, Gesundheit, momentane Arbeitslosigkeit) zwischen CHF 10‘000.00 und 15‘000.00 liegen dürfte. Dies umso mehr, als bereits CHF 20‘000.00 für Anwaltskosten (s. Beilage 41, Schreiben vom 6. Juli 2016 S. 2 sowie Beschwerdeschrift S. 7) und CHF 4‘000.00 für die Gerichtskosten bezahlt sind.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer vom ursprünglich übrig gebliebenen Betrag von CHF 190‘000.00 noch weiteres Vermögen besitzt. Die Abweisung des URP-Gesuchs durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos. Zudem kann der Beschwerdeführer mit dem vorhandenen Vermögen die Prozess- und Anwaltskosten bezahlen. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener

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