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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.09.2016 ZKBES.2016.144

September 8, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·801 words·~4 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht Zivilkammer

Urteil vom 8. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,    

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Pinar Demir,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Juli 2016 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt für CHF 1‘292.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2016 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

1.2 Die Gesuchsgegnerin nahm dazu am 4. August 2016 Stellung und schloss sinngemäss auf Gesuchsabweisung.

2. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erteilte mit Urteil vom 29. August 2016 die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 2. September 2016 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 29. August 2016.

3.2 Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

4.2 Es kann offenbleiben, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin den formellen Erfordernissen an eine Beschwerdeschrift genügt, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde abzuweisen, was folgt:

5.1 Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.

5.2 Die Gesuchstellerin legte als Rechtsöffnungstitel eine vollstreckbare Abschreibungsverfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 12. November 2015 (begründet am 9. Dezember 2015) ins Recht. Sie verfügt damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG. Mit dieser Verfügung wurde die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 1‘292.75 verpflichtet.

5.3 Auch vor Obergericht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend.

5.4 Als Beweis einer Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 81 N 10).

5.5 Die provisorische Rechtsöffnung ist gemäss Art. 82 SchKG grundsätzlich zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Als Schuldanerkennung gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328).

5.6 Die Beschwerdeführerin legt keine Urkunden zu den Akten. Folglich kann sie den Beweis der Tilgung nicht erbringen. Eine Verrechnung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist deshalb ausgeschlossen.

6. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von CHF 450.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Entschädigungen werden keine gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

3.      Entschädigungen werden keine gesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 28. September 2016 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_151/2016).

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