Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.07.2011 ZKBES.2011.82

July 5, 2011·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,412 words·~7 min·5

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren

Full text

SOG 2011 Nr. 7        

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren. Im vorliegenden Fall verneint wegen des geringen Streitwerts, des einfachen Verfahrens, der Geltung der Untersuchungsmaxime, der geringen Kostenrisiken und des Umstands, dass das eigentliche Gerichtsverfahren noch gar nicht begonnen hat.

Sachverhalt:

T. machte ein Verfahren bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Solothurn-Lebern anhängig und verlangte, die Beklagte A. sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 630.00 (für Heizkosten/Nebenkosten) zuzüglich Zins zu 5% seit 8. April 2010 sowie Betreibungskosten von CHF 50.00 unter Kostenfolge zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag sei aufzuheben.

Im April 2011 liess die Beklagte A., vertreten durch Rechtsanwältin C., ihre Rechtsbegehren stellen. Sie beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin sowie die Senkung der beiden Nebenkostenabrechnungen um einen noch nicht bezifferbaren Betrag, mindestens jedoch um CHF 630.00 resp. CHF 459.70. Zudem beantragte sie die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.

Der Präsident der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege für die Beklagte, wies aber ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Die Zivilkammer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5.a) Nach Art. 118 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweist und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen sind. Ob die Interessen schwer betroffen sind, bestimmt sich primär nach objektiven Kriterien. Je nachdem, wie stark ein in Frage stehendes Verfahren in die Rechte der betroffenen Person einzugreifen droht, wird zwischen leichten, relativ schweren und besonders schweren Fällen unterschieden. In leichten Fällen wird die Notwendigkeit regelmässig verneint, in besonders schweren Fällen bejaht. In relativ schweren Fällen wird die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur dann bejaht, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die mittellose Partei alleine nicht zu bewältigen vermag. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass die betroffene Partei selber ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann (Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 10 zu Art. 118 ZPO).

5.b) In Bagatellfällen, in denen die Interessen des Betroffenen nicht wesentlich betroffen erscheinen, ist es generell nicht nötig, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es wäre unverhältnismässig, hier dem Mittellosen staatlicherseits die Dienste eines Anwalts zu bezahlen, und zwar selbst dann, wenn sich ein solcher Fall ausnahmsweise tatsächlich oder rechtlich komplex gestaltet. Ein leichter Fall liegt ganz allgemein vor, wenn anzunehmen ist, ein Begüterter, der den Anwalt selbst bevorschussen und das Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung tragen müsste, würde keinen Anwalt mandatieren. In der Literatur wird die Meinung vertreten, mit Bezug auf den Zivilprozess sei nur bei sehr kleinen Streitwerten von ein paar hundert bis höchstens zweitausend Franken von einem leichten Fall auszugehen (Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 126; Viktor Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO).

5.c) Im vorliegenden Fall wurde von der Klägerin ein Betrag von CHF 630.00 plus CHF 50.00 für Betreibungskosten verlangt. Es handelt sich dabei um eine Grössenordnung, die noch zu den Bagatellfällen gehört, in denen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als unverhältnismässig und damit unnötig erscheint. Selbst unter Annahme der widerklageweise geltend gemachten Senkung der Nebenkostenabrechnungen um CHF 630.00 und CHF 459.70 bleibt der Streitwert unter CHF 2‘000.00 und somit im Bagatellbereich.

5.d) Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, bei den angegebenen Beträgen von CHF 630.00 und CHF 459.70 handle es sich um Minimalbeträge. Es sei durchaus möglich, dass die Nebenkostenabrechnungen um weitaus höhere Beträge zu senken seien. Gesamthaft würden sich die Nebenkosten auf CHF 6‘313.65 belaufen. Es sei noch völlig unklar, welcher Betrag an Nebenkosten schliesslich geschuldet sei.

Auch wenn die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beträge als Minimalbeträge bezeichnet werden, wird doch klar, dass es sich bei gesamten Nebenkosten von CHF 6‘313.65 nur um einige hundert bis wenige tausend Franken handeln kann, die im Streite liegen. Damit liegt noch ein leichter Fall vor, bei dem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unverhältnismässig und damit unnötig ist; und dies selbst dann, wenn sich der Fall tatsächlich oder rechtlich komplex gestalten würde (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 126). Ein Begüterter, der den Anwalt selbst bevorschussen müsste, würde im Schlichtungsverfahren wohl keinen Anwalt mandatieren; denn bei einem Aufwand seines Anwalts von nicht einmal drei Stunden müsste er seinem Anwalt mehr bezahlen, als den vom Kläger geforderten Betrag. Auch bei Obsiegen würde er den Betrag, den er dem Anwalt zu zahlen hätte, von der Gegenpartei nicht zurückerstattet bekommen, werden doch im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO).

6. Selbst wenn angenommen würde, die Grenze eines leichten Falls sei überschritten und es handle sich damit um einen relativ schweren Fall, wäre vorliegend eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht angezeigt.

Bei der Beurteilung der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Gründe für eine Verbeiständung können die Komplexität der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts oder die in der Person des Betroffenen liegende Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, bilden. Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 32, 130 I 180). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Diese verpflichtet die Behörde, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Dies rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 4A_36/2007, BGE 125 V 32).

Die wesentlichen Ausführungen hat die Schlichtungsbehörde in der Begründung der angefochtenen Verfügung gemacht: Sie hat berücksichtigt, dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde einfach ist. Es genügt, wenn eine Partei ihre Begehren nennt, die dazugehörigen Urkunden einreicht und die Anliegen anlässlich der Verhandlung mündlich kurz begründet. In der Stellungnahme zur Beschwerde hat die Schlichtungsbehörde zudem präzisiert, dass praxisgemäss eine nicht anwaltlich vertretene Mieterschaft für das Schlichtungsverfahren einzig schreiben müsse, man fechte die Nebenkostenabrechnung an oder sei mit dieser nicht einverstanden, was in der Regel aufgrund der Fürsorgepflicht als Leistungsbegehren entgegen genommen werde, die Vermieterschaft sei zu verpflichten, eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Das Weitere ergebe sich aus den von Amtes wegen einverlangten Akten sowie aus den Antworten der Parteien auf die Fragen, welche die Schlichtungsbehörde ihr zwecks Erforschung des Sachverhalts stelle. Das Verfahren ist vor der Schlichtungsbehörde grundsätzlich kostenlos und es besteht zudem kein Risiko, die Kosten der Gegenpartei tragen zu müssen (Art. 113 ZPO). In der vorliegenden Streitsache geht es lediglich um eine finanzielle Forderung, die sich zudem in einer bescheidenen Höhe bewegt. Die Schlichtungsbehörde wird nach ständiger Praxis spätestens anlässlich der Verhandlung die Nebenkostenabrechnungen der Klägerin anhand der Belege genau prüfen und nachrechnen. Unter diesen Umständen ist die Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren nicht zwingend nötig. Auch wenn sich der Sachverhalt nicht ganz einfach darstellen sollte, ist doch festzustellen, dass die Schlichtungsbehörde diesen von Amtes wegen festzustellen hat (analog Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es schadet auch nicht, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdebegründung keinerlei juristische Kenntnisse haben und sich weder mit Immobilienbewirtschaftung noch mit Buchhaltungsproblematiken auskennen soll. Sie kann sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung dazu äussern, mit welchen Nebenkosten sie einverstanden ist und mit welchen nicht. Auch dass die Beschwerdeführerin italienische Staatsbürgerin ist, steht dem nicht entgegen, ist sie doch (…) der deutschen Sprache mächtig.

Auch der Umstand, dass die Klägerin durch eine Immobilienverwaltung vertreten ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass zwingend eine rechtliche Verbeiständung der Beklagten nötig ist. Eine Immobilienverwaltung ist nicht mit einer anwaltlichen Vertretung gleichzusetzen, die eine Verbeiständung notwendig macht (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Es darf auch nicht vergessen werden, dass es sich vorliegend nur um das Schlichtungsverfahren handelt. Bei Nichteinigung oder bei Erlass eines Urteilsvorschlags, der unbegründet abgelehnt werden kann, steht den Parteien der Weg ans Gericht für das eigentliche gerichtliche Verfahren erst offen.

7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass infolge der blossen Forderungsstreitigkeit mit geringem Streitwert, der Einfachheit des Schlichtungsverfahrens, der Untersuchungsmaxime im Schlichtungsverfahren, der geringen Kostenrisiken im Schlichtungsverfahren sowie des Umstands, dass das eigentliche Gerichtsverfahren noch gar nicht begonnen hat, der Beizug einer Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht notwendig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Juli 2011 (ZKBES.2011.82)

ZKBES.2011.82 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.07.2011 ZKBES.2011.82 — Swissrulings