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Solothurn Obergericht Zivilkammer 28.05.2026 ZKBER.2026.22

May 28, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·513 words·~3 min·8

Summary

Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-      A.___ und B.___ vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Scheidung teilweise Einigung führten,

der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 30. Oktober resp. 10. November 2025 die Ehe der Parteien schied und die Nebenfolgen der Scheidung regelte,

-      A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) gegen den begründeten Entscheid am 4. Mai 2026 Einsprache beim Richteramt Olten-Gösgen erhob und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangte,

die Eingabe zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde,

mit Verfügung vom 7. Mai 2026 die Einsprache als Berufung entgegengenommen und der Berufungskläger darauf hingewiesen wurde, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Berufung nicht genügt,

der Berufungskläger weiter darauf hingewiesen wurde, dass er bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine verbesserte Berufung einreichen kann, die den Anforderungen genügt,

innert Berufungsfrist keine verbesserte Eingabe einging,

eine Berufung Rechtsbegehren enthalten muss, lediglich der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht genügt und bei Geldleistungen eine Bezifferung erforderlich ist (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2025, Art. 311 N 34),

vorausgesetzt wird, dass sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen im Einzelnen auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Peter Reetz, a.a.O., N 36),

der Berufungskläger in seiner Berufung vorbringt, das Urteil beruhe auf haltlosen Unwahrheiten und Anschuldigungen, ihm sei das rechtliche Gehör verwehrt worden, es entspreche nicht den Tatsachen, dass eine Kommunikation unter den Parteien nicht möglich gewesen sei, er sei nicht über die amtlichen Kindertermine von seiner Ex-Frau informiert worden, ihm seien die Kinder von der Ex-Frau vorenthalten worden, es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die alleinige elterliche Sorge der Mutter übertragen worden sei und wie das Gericht ohne Beweise zu Gunsten von B.___ habe entscheiden können,

der Berufungskläger weder (bezifferte) Rechtsbegehren stellt noch auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht,

die Berufung somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Berufung demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet wird,

der Berufungskläger in seiner Berufung eine c/o-Adresse bei der Advokatur C.___ angab,

die Advokatur C.___ das Obergericht am 12. Mai 2026 telefonisch informierte, dass sie in diesem Verfahren nicht mandatiert sei und der Berufungskläger keine c/o-Adresse bei ihr habe,

der Berufungskläger dem Obergericht am 13. Mai 2026 telefonisch mitteilte, dass er aktuell keine Adresse habe und deshalb auch keine bekannt geben könne, woraufhin ihm eine Woche Zeit gegeben wurde, schriftlich eine Adresse mitzuteilen, ansonsten Verfügungen und Entscheide im Amtsblatt publiziert würden,

der Berufungskläger keine Adresse mitteilte, weshalb die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt erfolgt (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO),

erkannt:

1.   Eine Kopie der Berufung von A.___ vom 4. Mai 2026 geht an B.___.

2.   Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.   Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                               Zimmermann

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