Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
2. C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Berufungsbeklagte
betreffend landwirtschaftliche Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2020
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 B.___ einerseits und die C.___ AG andererseits sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in [...] und dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der C.___).
1.2 Der C.___ gehörte ursprünglich D.___, dem Ehemann von A.___, der in den 1980-er Jahre in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Am 18. Juli 1985 schlossen D.___ und B.___ einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Begründung eines Kaufrechts bezüglich des C.___. Als Kaufpreis wurden CHF 650'000.00 festgelegt, wovon CHF 550'000.00 zur Finanzierung eines Nachlassvertrags dienten. Es wurde vorgesehen, dass das Kaufrecht frühestens am 14. Februar 1994 ausgeübt werden könne.
1.3 Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte D.___ der zu gründenden C.___ AG den C.___. Am 12. Oktober 1988 gründeten A.___, D.___ und B.___ gemeinsam die C.___ AG. Von den zunächst insgesamt 50 Namenaktien zu nominell CHF 1'000.00 übernahmen A.___ und B.___ je eine und D.___ die restlichen 48.
1.4 Mit Pfandvertrag vom 10. Februar 1989 übergab D.___ sämtliche 50 Aktien der C.___ AG als Faustpfand. Der Vorvertrag vom 18. Juli 1985 (Ziff. 1.2) wurde aufgehoben und B.___ ein beidseitig vererbliches Kaufrecht an den Aktien zu einem Preis von CHF 557’000.00 mit Verrechnungsmöglichkeit eingeräumt.
1.5 Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) in Kraft, welches das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG, AS 1952 403) ablöste.
1.6 Am 3. Januar 1995 schlossen B.___ und D.___ einen Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Aktiengesellschaft. Der Kaufpreis wurde auf CHF 557'000.00 festgesetzt, wovon CHF 550'000.00 laut Pfandvertrag bereits verrechnet waren.
1.7 Der C.___ wurde ursprünglich an D.___ verpachtet. Nachdem dieser das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten die C.___ AG und B.___ A.___ mit zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011 unterschrieben A.___ als Pächterin und B.___ als Verpächter einen «Anhang zum Pachtvertrag» (Anhang zu den Pachtverträgen vom 17. Februar 1998). Darin vereinbarten die Parteien, das Pachtverhältnis werde befristet bis 31. Dezember 2016 festgesetzt.
1.8 Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte B.___ den Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn E.___ wolle den C.___ dereinst bewirtschaften, woraufhin A.___ (nachfolgend die Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin) auf der einen Seite und B.___ sowie die C.___ AG auf der anderen Seite (nachfolgend die Beklagten, die Berufungsbeklagten und Beschwerdeführer) das Pachtverhältnis betreffend zahlreiche Gerichtsverfahren anstrengten (vgl. die hier massgeblichen Verfahren: vor Amtsgericht: TGZPR.2016.451; vor Obergericht: ZKBER.2017.52, ZKBER.2018.82 und ZKBER.2019.77; vor Bundesgericht: 4A_260/2018, 4A_260/2019 und 4A_74/2020).
1.9 Zuletzt erhob B.___ als «Präsident und Inhaber» der C.___ AG am 4. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte namentlich eine Neuverteilung der Prozesskosten betreffend das kantonale Verfahren. Er machte sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Urteil 4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019 nur eine Pachterstreckung von 3 Jahren zugestanden erhalten, statt der beantragten 6 Jahre. Sie habe damit nur zur Hälfte obsiegt. Deshalb seien die Urteile des Obergerichts zwingend diesem Umstand anzupassen. Das zweite Urteil des Obergerichts vom 23. April 2019 sei zu Gunsten des Verpächters vollumfänglich gutgeheissen worden, indem die Berufung abgewiesen worden sei und die Beschwerdegegnerin die Kosten des Berufungsverfahrens habe übernehmen und den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'275.50 habe bezahlen müssen. Das Richteramt Thal-Gäu habe im Jahr 2017 die von der Beschwerdegegnerin beantragte Pachterstreckung vollumfänglich abgewiesen sowie auch das Obergericht am 23. April 2019. Aufgrund dessen könnten auf keine Art und Weise zu ¾, wie beim Bundesgericht erfolgt, ihm die Kosten auferlegt werden.
1.10 Mit Urteil vom 28. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Die Sache wurde an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolge im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A.___ zur Bezahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde B.___ nicht zugesprochen.
II.
1.1 In seinem Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht zusammenfassend, im Umfang, in dem auf die Beschwerde eingetreten werden könne, erweise sie sich offensichtlich als begründet: Nach Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) seien die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Soweit eine Partei nicht vollständig obsiegt habe, seien die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Bundesgericht habe in den beiden vorangegangenen Rückweisungsentscheiden die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das jeweilige Verfahren vor Bundesgericht geregelt und dabei auf den Erfolg in diesen Verfahren abgestellt. Im Verfahren, das zum 2. Rückweisungsentscheid geführt habe, sei nur noch die Erstreckung des Pachtverhältnisses streitig gewesen. Die anderen Streitpunkte habe das Bundesgericht bereits im 1. Rückweisungsentscheid entschieden gehabt und zwar zu Gunsten der Beschwerdeführer. Im 2. Rückweisungsentscheid sei die Klägerin unterlegen und zwar in Bezug auf die Erstreckungsdauer um die Hälfte. Da die Dauer der Erstreckung aber im Ermessen des Gerichts gelegen, ein gewisser Spielraum bestanden habe und sich die Beklagten im Grundsatz gegen jede Erstreckung gewehrt hätten, sei es gerechtfertigt gewesen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Bundesgericht im Verhältnis ¾ zu ¼ zu Gunsten der Klägerin zu verteilen (vgl. Urteil 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.2).
Weiter ist den Erwägungen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren ursprünglich in der Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossenen Pachtvertrags sowie der Kündigung vom 26. Dezember 2015 verlangt habe. Mit diesem Hauptbegehren sei sie nicht durchgedrungen. Lediglich in einem von mehreren Eventualbegehren habe sie beantragt, das Pachtverhältnis sei um 6 Jahre zu erstrecken. Auch mit diesem Eventualbegehren sei sie aber nur teilweise beziehungsweise im Umfang von 3 Jahren durchgedrungen. Aus der Kostenverteilung im 2. Rückweisungsentscheid könnten keine Rückschlüsse auf die Kostenverteilung im kantonalen Verfahren gezogen werden, da im 2. Rückweisungsentscheid nicht mehr alle Streitfragen zur Debatte gestanden hätten. Eine analoge Kostenverteilung würde sich allenfalls in Erwägung ziehen lassen, wenn auch im kantonalen Verfahren nur die Frage der Erstreckung umstritten gewesen wäre. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Das Mass des Obsiegens im 2. Rückweisungsentscheid entspreche mithin in keiner Weise dem Verfahrensausgang im kantonalen Verfahren, da dafür die gesamten Rechtsbegehren massgeblich seien und die Beschwerdegegnerin überwiegend unterlegen sei. Demnach sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut über die Prozesskostenverteilung befinde nach dem Ausgang des Verfahrens unter Berücksichtigung der ursprünglich gestellten Begehren (vgl. vgl. Urteil 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.3 f).
2. Konkret ist damit auf die einzelnen Begehren und deren Erfolgsaussichten in folgenden Verfahren abzustellen: TGZPR.2016.451; ZKBER.2017.52; 4A_260/2018; ZKBER.2018.82 und 4A_260/2019.
3.1 Am 8. Juli 2016 reichte A.___ Klage beim Richteramt Thal-Gäu ein und verlangte Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von B.___ und der C.___ AG ausgesprochene Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig sind.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die Kündigung vom 26. Dezember 2015 in Bezug auf die sich im Eigentum der C.___ AG stehenden Grundstücke GB [...] Nr.[...] sowie GB [...] Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] nichtig seien. In diesem Falle sei das zwischen der Klägerin und B.___ bestehende Pachtverhältnis betreffend die Grundstücke GB [...] Nr. [...] und Nr. [...] um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
3. Sub-Eventualiter sei festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___ ordentlich am 31. Dezember 2019 endet.
4. Sub-Sub-Eventualiter sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___ um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
5. Sub-Sub-Sub-Eventualiter sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___ nach richterlichem Eremessen zu erstrecken (Art. 27 Abs. 3 LPG).
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.___.
3.2 In dem vor dem Richteramt Thal-Gäu geführten Verfahren unterlag A.___ mit ihren Begehren vollständig (vgl. Urteil vom 1. Juni 2017 im Verfahren TGZPR.2016.451). Die Gerichtskosten von CHF 7'000.00 wurden ihr zur Bezahlung auferlegt und sie wurde verpflichtet, B.___ und der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 11'323.00 zu bezahlen.
3.3 In der dagegen erhobenen Berufung vom 11. September 2017 verlangte A.___ vor Obergericht Folgendes:
1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 1. Juni 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von der C.___ AG und B.___ ausgesprochene Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig sind.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 1. Juni 2017 aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___ um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
3. Sub-Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 1. Juni 2017 aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___ nach richterlichem Ermessen zu erstrecken (Art. 27 Abs. 4 LPG).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.___ AG und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit.
3.4 Mit Urteil vom 5. April 2018 hiess das Obergericht die Berufung vollumfänglich gut. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und es wurde festgestellt, dass der am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertag sowie die am 26. Dezember 2015 ausgesprochene Kündigung von B.___ nichtig seien (vgl. ZKBER.2017.52). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 wurden B.___ und der C.___ AG zur Bezahlung auferlegt. Ferner wurden B.___ und die C.___ AG verpflichtet, A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je CHF 7'500.00 zu bezahlen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 wurden ebenfalls B.___ und der C.___ AG zur Bezahlung auferlegt. Zudem wurden sie verpflichtet, A.___ eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 5'661.35 zu bezahlen.
3.5 Gegen das begründete Erkanntnis des Obergerichts gelangten B.___ und die C.___ AG mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 an das Bundesgericht und stellten folgende Begehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde und unter Feststellung, dass keine nichtigen Rechtsgeschäfte gemäss Art. 70 BGBB in vorliegender Streitsache bestehen, sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. April 2018 (ZKBER.2017.52) aufzuheben und sämtliche Pachterstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin bezüglich des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe «C.___» seien abzuweisen.
2. Im Sinne eines Eventualbegehrens sei in Gutheissung der Beschwerde und unter Feststellung, dass keine nichtigen Rechtsgeschäfte gemäss Art. 70 BGBB in vorliegender Streitsache bestehen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. April 2018 (ZKBER.2017.52) aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.6 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen, als sie die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrags vom 5. März 2011 und der Kündigung vom 26. Dezember 2015 verlangt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2018 vom 28. November 2018). Ferner wurde die Sache bezüglich der Frage der Erstreckung des Pachtverhältnisses zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen und es wurden die Gerichtskosten von CHF 7'000.00 A.___ zur Bezahlung auferlegt. Zudem wurde sie verpflichtet, B.___ und der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen.
3.7 Mit Urteil vom 23. April 2019 wies das Obergericht die beantragte Erstreckung des Pachtverhältnisses ab und auferlegte A.___ die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 7'000.00 (vgl. ZKBER.2018.82). Zudem wurde sie verpflichtet, B.___ und der C.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'275.50 zu bezahlen.
3.8 Dagegen erhob A.___ am 29. Mai 2019 Beschwerde an das Bundesgericht und verlangte was folgt:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. April 2019 aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___ um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. April 2019 aufzuheben und es sei das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 5. März 2011 abgeschlossene befristete Pachtverhältnis betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe C.___ nach richterlichem Ermessen zu erstrecken (Art. 27 Abs. 4 LPG).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.___ AG und von B.___.
3.9 Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Pachtverhältnis um 3 Jahre bis zum 31. Dezember 2019 einmalig und definitiv erstreckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019). Ferner wurde die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von CHF 2'500.00 wurden zu ¼ A.___ und zu ¾ unter solidarischer Haftbarkeit der C.___ AG und B.___ auferlegt. Zudem wurden Letztere dazu verpflichtet, A.___ für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'500.00 zu entschädigen.
3.10 Entsprechend der bundesgerichtlichen Kostenverlegung auferlegte das Obergericht mit Urteil vom 7. Januar 2020 (vgl. ZKBER.2019.77) die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 im Umfang von ¼ beziehungsweise CHF 1'750.00 A.___ und im Umfang von ¾ beziehungsweise CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG. Zudem wurden B.___ und die C.___ AG verpflichtet, A.___ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'419.25 zu entschädigen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 wurden ebenfalls im Umfang von CHF 1'750.00 A.___ und im Umfang von CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG auferlegt. Ferner wurden B.___ und die C.___ AG verpflichtet, A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren mit CHF 2'177.10 zu entschädigen. Die von B.___ dagegen erhobene Kostenbeschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020).
4.1 Den hiervor aufgezählten Verfahren kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung entnommen werden, dass die Klägerin mit ihren Begehren über weite Strecken nicht durchgedrungen ist. Unter Berücksichtigung des von den Parteien Verlangten in den massgeblichen kantonalen Verfahren zeigt sich folgendes Bild: Die Klägerin ist mit ihren Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen (vgl. TGZPR.2016.451). Im darauffolgenden Berufungsverfahren ist sie mit ihrem Hauptbegehren vollumfänglich durchgedrungen (vgl. ZKBER.2017.52). Nach Durchlaufen des ersten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, in welchem A.___ mit dem ursprünglichen Hauptantrag unterlag, blieb nach der Rückweisung vor Obergericht nur noch die beantragte Erstreckung des Pachtverhältnisses strittig (vgl. ZKBER.2018.82). Dannzumal wurde das Begehren der Berufungsklägerin abgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde obsiegte A.___ vor Bundesgericht mit einem von vier ursprünglich gestellten Eventualbegehren zur Hälfte. Die beantragte Pachterstreckung wurde ihr für die Dauer von 3 Jahren zugestanden (vgl. 4A_260/2019). Mit diesem Bundesgerichtsentscheid wurde der vor-angegangene kantonale Entscheid in der Sache ersetzt. B.___ und die C.___ AG obsiegten folglich im kantonalen Verfahren überwiegend. Dem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich damit, die Gerichtskosten anteilsmässig im Umfang von ¼ B.___ und der C.___ AG und im Umfang von ¾ A.___ aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
4.2 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 7'000.00 und gehen im Umfang von CHF 1'750.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von B.___ und der C.___ AG und im Umfang von CHF 5'250.00 zu Lasten von A.___. Zufolge Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'000.00 haben B.___ und die C.___ AG CHF 1'750.00 direkt an A.___ zu bezahlen.
4.3 Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen ebenfalls CHF 7'000.00 und gehen im Umfang von CHF 1'750.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von B.___ und der C.___ AG und im Umfang von CHF 5'250.00 zu Lasten von A.___. Zufolge Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'000.00 haben B.___ und die C.___ AG CHF 1'750.00 direkt an A.___ zu bezahlen.
4.4 Damit ist noch über die Parteientschädigung zu befinden. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, nach Treu und Glauben lasse sich keine eindeutige Bezifferung aus der Formulierung der Beschwerdeführer ausmachen, so dass das Begehren «die Kostenfolge» sei «vollständig A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen» nur als ein solches um Befreiung von einer an die Beschwerdegegnerin zu entrichtenden Parteientschädigung entgegengenommen werden könne und nicht als ein solches um Zusprechung einer Parteientschädigung. Mangels entsprechendem Begehren sei den Beschwerdeführern für das kantonale Verfahren somit selbst dann keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihnen nach dem Ausgang des Verfahrens an sich eine solche zustehen sollte. Trotz überwiegendem Obsiegen im kantonalen Verfahren kann den Beschwerdeführern demnach keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.3 und 5.4). Das Zusprechen einer Parteientschädigung an die Klägerin und Beschwerdegegnerin fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht. Die Parteikosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens werden entsprechend wettgeschlagen. Zusammenfassend bleibt es damit bei der Neuverteilung der Gerichtskosten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang von CHF 1'750.00 B.___ und der C.___ AG und im Umfang von CHF 5'250.00 A.___ auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und die C.___ AG haben A.___ die von ihr bevorschussten CHF 1'750.00 zu erstatten.
2. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang von CHF 1'750.00 B.___ und der C.___ AG und im Umfang von CHF 5'250.00 A.___ auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und die C.___ AG haben A.___ die von ihr bevorschussten CHF 1'750.00 zu erstatten.
3. Die Parteikosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Michael Ritter, Bachstrasse 10, 4313 Möhlin, GU Online
Pierre Fivaz, Wydenstrasse 11, 4704 Niederbipp, GU Online
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann