Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 9. April 2020 erliess die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen für die monatlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin gegenüber der Arbeitslosenkasse von A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) eine Schuldneranweisung.
2. Am 11. Mai 2020 erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Berufungskläger) gegen das unbegründete und am 19. Mai 2020 gegen das begründete Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin Berufung beim Obergericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe seine Arbeitsstelle verloren und falle unter das Existenzminimum.
3. Der Berufungskläger hat sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, obwohl ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war. Seine erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und Unterlagen sind allesamt neu. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb der Berufungskläger diese nicht schon vor erster Instanz vorgebracht hat. Die neuen Vorbringen können somit bereits aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Darüber hinaus befasst sich das angefochtene Urteil in keiner Weise mit dem Existenzminimum des Berufungsklägers. Aus diesem Grund kann der Berufungskläger auch nicht aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil unrichtig ist. Genau dies müsste er aber in der Begründung seiner Berufung tun. Insofern ist die Begründung der Berufung ungenügend.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet. Damit kann sie sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
5. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann