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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.06.2020 ZKBER.2020.35

June 18, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·6,528 words·~33 min·4

Summary

Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsbeklagte

betreffend Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1957; nachfolgend: Ehemann) und B.___ (geb. 1970; nachfolgend: Ehefrau) heirateten am […] 2009. Sie sind die Eltern der drei Kinder C.___ (geb. 2009), D.___ (geb. 2011) und E.___ (geb. 2014). Im Rahmen des vor Richteramt Olten-Gösgen nach der Trennung durchgeführten Eheschutzverfahrens wies die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 die Obhut über die drei Kinder den in [...] wohnhaften Eltern alternierend zu. Weiter errichtete sie über die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). In Bezug auf den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder verfügte sie, dieser befinde sich bei der Mutter. Über einen allfälligen Wohnsitzwechsel hätten die Ehegatten gemeinsam im Rahmen der elterlichen Sorge zu entscheiden. Den Antrag der Ehefrau, sie sei zu berechtigen, den Wohnort der Kinder allein zu bestimmen, wies die Amtsgerichtspräsidentin ab. Von Amtes wegen erteilte sie schliesslich Dr. phil. F.___ den Auftrag, einen Bericht zur Regelung der Obhut über die Kinder und die Betreuungsanteile der Eltern zu erstatten. Die von der Ehefrau gegen die Verfügung erhobene Berufung mit dem Antrag, die Obhut ihr zuzuweisen, wies das Obergericht mit Urteil vom 16. Mai 2018 ab (ZKBER.2018.2 und ZKBER.2018.6). Nach Eingang der Empfehlungen von Dr. phil. F.___ regelte die Amtsgerichtspräsidentin die Obhut mit abschliessendem Urteil vom 7. November 2018 sodann wie folgt: 

            …

3.    Die Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C.___, geb. [...]2009, D.___, geb. [...]2011, und E.___, geb. [...]2014, wird den Ehegatten wie folgt zugewiesen:

Die Kinder verbringen die Wochenenden ab Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr abwechslungsweise bei Mutter und Vater, gemäss dem von den Parteien mit der Beiständin ausgearbeiteten Plan.

An den Wochenenden, welche die Kinder beim Vater verbringen, verbleiben D.___ und E.___ bis Dienstag 18.00 Uhr bei ihm und C.___ bis Mittwoch 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn. An den Wochenenden bei der Mutter verbleiben die Kinder bis Montag 8.00 Uhr bei ihr. C.___ und D.___ gehen vom Domizil der Mutter aus zur Schule und nach Schulschluss am Mittag zum Vater. Der Vater holt die Kinder um 8.00 Uhr bei der Mutter ab. Ab Kindergarteneintritt von E.___ gilt für ihn dieselbe Regelung wie für C.___ und D.___.

Die Mutter betreut D.___ und E.___ ab Dienstag 18.00 Uhr und C.___ ab Mittwoch 12.00 Uhr bzw. Schulschluss.

4.    Die Schulferien verbringen die Kinder während 5 Wochen mit jedem Elternteil. Eine weitere Woche verbringt C.___ allein mit dem Vater und D.___ und E.___ allein mit der Mutter. Die Eltern sprechen sich mindestens 2 Monate im Voraus über die Aufteilung der Ferien ab.

….

Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 17. Januar 2019 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. In ihrer Klageantwort vom 13. Januar 2020 führte die Ehefrau unter anderem aus, sie habe sich zwischenzeitlich entschieden, ihren Wohnsitz per 1. April 2020 in die Umgebung von […] zu verlegen. Der Grund des Umzugs sei einerseits die Nähe zum Arbeitsplatz und die sich dadurch ergebende Möglichkeit, am Mittag nach Hause zu gehen. Andererseits sei eine Distanz zum Wohnort des Ehemannes nötig, nachdem sich dieser weiterhin nicht vor Stalking scheue und sie nicht nur beobachte, sondern per SMS auch entsprechende Kommentare zu ihren Bekanntschaften abgebe. Der Wohnort der Kinder sei mit ihrem Wohnort zu verlegen. Der Wohnsitzwechsel biete insbesondere C.___ die Chance, schulisch neu beginnen zu können. Gleichzeitig sei jedoch das Betreuungsregime anzupassen. Der Ehemann stellte hierauf am 21. Januar 2020 den Antrag, der Ehefrau superprovisorisch zu untersagen, den Aufenthaltsort der Kinder von [...] wegzuverlegen. Für den Fall, dass die Ehefrau per 1. April 2020 von [...] in die Umgebung von […] ziehen sollte, sei ihm die alleinige Obhut über die drei Kinder zuzuteilen. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin wies das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung noch am gleichen Tag ab.

Die Ehefrau beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2020, das Gesuch des Ehemannes vom 21. Januar 2020 vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig stellte sie das Begehren, ihr in Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzentscheides vom 7. November 2018 mit sofortiger Wirkung, jedoch spätestens mit Wirkung ab 1. April 2020 die alleinige Obhut über die drei Kinder zuzuteilen. Weiter sei sie zu ermächtigen, den Wohnsitz der Kinder mit Wirkung ab 1. April 2020 nach [...] zu verlegen. Zudem sei die Betreuung der Kinder ab diesem Zeitpunkt neu zu regeln. Der Ehemann schloss in seiner Stellungnahme vom 6. März 2020 auf Abweisung des Gesuchs der Ehefrau. Er beantragte weiter, der Ehefrau den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder zu verweigern und die Obhut ab Wohnortswechsel der Ehefrau allein ihm zuzuteilen. Zudem formulierte auch er einen konkreten Antrag für die Regelung der Betreuung der Kinder ab dem Wohnortswechsel der Ehefrau.

Mit Verfügung vom 9. März 2020 lud die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin die beiden Kinder C.___ und D.___ zu einer erneuten Anhörung ein. Unter Hinweis darauf, dass angesichts der erst am 8. April 2020 vorgesehenen Kindesanhörung ein gerichtlicher Entscheid erst nach dem Umzug der Ehefrau zu erwarten sei, ersuchte der Ehemann am 17. März 2020, ihn superprovisorisch zu ermächtigen, die Kinder vorläufig, das heisst bis zu einem rechtskräftigen Entscheid, an seiner Wohnsitzadresse in [...] anzumelden. Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. März 2020, die sie am 31. März 2020 bestätigte, entsprach die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin diesem Begehren. Am 24. April 2020 erliess die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin folgende Verfügung:

1.    ...

2.    Das Massnahmengesuch des Ehemannes vom 21. Januar 2020 wird abgewiesen.

3.    Das Massnahmengesuch der Ehefrau vom 31. Januar 2020 wird teilweise gutgeheissen.

4.    Die Ehefrau wird ermächtigt, den Wohnsitz der Kinder C.___ (geb. [...] 2009), D.___ (geb. [...] 2011) und E.___ (geb. [...] 2014) für die Dauer des Verfahrens nach [...] zu verlegen.

5.    Der Ehefrau wird in Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzentscheides vom 7. November 2018 für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über die drei Kinder zugeteilt.

6.    Für die Dauer des Verfahrens wird die Betreuungsregelung mit Wirkung per Wegzug nach [...] wie folgt geändert:

a.  Der Kindsvater ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Montag Schulbeginn, sowie während der Schulzeit jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu betreuen.

b.  Die Feiertage werden wie folgt aufgeteilt: Ostern ab Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, die Weihnachtstage vom 24.12, 12.00 Uhr bis 26.12, 18.00 Uhr, verbringen die Kinder in den geraden Jahren bei der Mutter und in den ungeraden Jahren beim Vater. Die Pfingsttage ab Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr, sowie die Neujahrstage vom 31.12., 12.00 Uhr, bis 2.1., 18.00 Uhr, verbringen die Kinder in den geraden Jahren beim Vater und in den ungeraden Jahren bei der Mutter.

c.  Die Betreuung während der Schulferien ist hälftig von den Kindseltern zu übernehmen und jeweils spätestens bis Mitte Januar für das ganze Jahr zu besprechen. Die Ferienanteile sind so zu legen, dass die Feiertagsregelung eingehalten werden kann.

7.    Das Massnahmengesuch des Ehemannes vom 6. März 2020 wird abgewiesen.

8.    …

Am 7. Mai 2020 stellte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin den Parteien die Begründung der Verfügung zu.

3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann am 11. Mai 2020 Berufung gegen die Verfügung. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die angefochtene Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Olten-Gösgen vom 6.5.2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Der Ehefrau sei der beantragte Wechsel des Aufenthaltsortes der drei Kinder C.___, geb. 2009, D.___, geb. 2011, und E.___, geb. 2014, zu verweigern.

3.    Dem Ehemann sei die alleinige Obhut über die drei Kinder C.___, geb. 2009, D.___, geb. 2011, und E.___, geb. 2014, zuzuteilen.

4.    Die Betreuung der Kinder sei ab dem Wohnortswechsel der Ehefrau wie folgt zu regeln:

a)         Die Ehefrau sei zu berechtigen, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Montag Schulbeginn, sowie während der Schulzeit jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu betreuen.

b)         Die Feiertage und Ferien seien für das Jahr 2020 entsprechend dem einvernehmlich und von der Beiständin abgesegneten Plan 2020 aufzuteilen.

Ab 2021 seien die Feiertage wie folgt aufzuteilen:

In den geraden Jahren betreut die Ehefrau die Kinder an Ostern ab Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, und an Weihnachten vom 24.12., 12.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr, in den ungeraden Jahren betreut der Ehemann die Kinder an diesen Feiertagen. An den Pfingsttagen ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie über Neujahr vom 31.12., 12.00 Uhr, bis 2.1., 18.00 Uhr, werden die Kinder in den geraden Jahren vom Ehemann und in den ungeraden Jahren von der Ehefrau betreut.

Die Betreuung während den Schulferien ist von den Ehegatten je hälftig zu übernehmen. Der Ferienplan sei bis spätestens Ende Oktober für das kommende Jahr zu besprechen.

5.    U.K.u.E.F.

Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

4. Der Präsident der Zivilkammer wies das Gesuch des Ehemannes, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 12. Mai 2020 ab. Am 4. und 8. Juni 2020 gingen die Honorarnoten der Parteivertreterinnen ein. Da keine weiteren Beweismassnahmen mehr erforderlich sind und die Streitsache spruchreif ist, kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Anlass zur Berufung ist im Wesentlichen der Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder und die Frage, wie die Obhut zu regeln ist. Die Vorinstanz erwog, der Wegzug der Ehefrau mit den schulpflichtigen Kindern von [...] nach [...] erschwere beziehungsweise verunmögliche das bisherige Betreuungsmodell. Da sich der Ehemann und Vater dem Vorhaben der Ehefrau widersetze, sei eine richterliche Zustimmung dazu erforderlich. Entscheidend dabei sei, ob das Wohl der Kinder besser gewahrt sei, wenn sie mit dem wegzugswilligen Elternteil wegziehen oder wenn sie sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalten, was regelmässig eine Obhutsumteilung impliziere. Die Antwort auf diese Frage habe sich am Kindeswohl zu orientieren. In diesem Zusammenhang sei vorweg festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit einer der Parteien bestünden. Beide Parteien seien in gleichem Masse erziehungsfähig. Auch wenn es verkehrstechnisch gesehen besser an […] angeschlossene Orte als [...] gebe, sei nicht dargetan, dass die Kindsmutter offensichtlich nur deshalb nach [...] ziehen wolle, um die Kinder vom Kindsvater zu entfremden. Das bisher gelebte System habe gezeigt, dass beide Elternteile willens und in der Lage seien, die Kinder zu betreuen. Aufgrund der Arbeit beider Elternteile sei hingegen fraglich, ob sie die Kinder tatsächlich in dem von ihnen behaupteten Rahmen selbst betreuen könnten. Das Kriterium der Betreuungsfähigkeit sei daher ebenfalls neutral zu bewerten.

Besonderes Gewicht komme somit dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse zu. Hierbei bilde das bisher tatsächlich gelebte Betreuungsmodell Ausgangspunkt der Überlegungen. Es sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter die Kinder im Grossen und Ganzen etwas mehr betreut habe als der Kindsvater. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse gelte es, die Veränderungen im Umfeld der Kinder - gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen - möglichst gering zu halten. Würden die Kinder überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gelte der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl der Kinder sein werde, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleiben und folglich mit ihm wegziehen würden. Eine solche Vermutung könne jedoch bei Lichte betrachtet nur bei jüngeren Kindern gelten, die noch ganz oder vorwiegend personen- und nicht oder nur beschränkt umgebungsbezogen seien, das heisst insbesondere bei noch nicht schulpflichtigen Kindern. Mit zunehmendem Alter nehme auch die Umgebungsbezogenheit zu. Gerade wenn wie vorliegend auch der zurückbleibende Elternteil bisher substantielle Betreuungsanteile übernommen habe und folglich eine Betreuung durch diesen für die Kinder nicht ungewohnt wäre, könne der Aspekt der personenbezogenen Betreuungskontinuität in den Hintergrund treten und die Beziehung zum sonstigen Umfeld gewichtiger werden. Es dürfe ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater den Kindern ein stabiles Umfeld bieten könnten. E.___ sei aufgrund seines Alters noch überwiegend personenbezogen. Deshalb komme dem Grundsatz der Betreuungsund Beziehungskontinuität für ihn eine massgebliche Bedeutung zu. Daher sei es für E.___ eher im Kindswohl, nicht von der ihn bisher etwas mehr betreuenden Kindsmutter getrennt zu werden und folglich mit ihr nach [...] umzuziehen. C.___ und D.___ seien demgegenüber bereits etwas weniger personen- und mehr umgebungsbezogen als E.___, obwohl auch sie noch sehr jung seien und ihr Bezug zur Umgebung noch weniger stark ausgeprägt sei als bei einem Teenager. Ausschlaggebend sei, dass es nicht im Kindswohl sei, die Geschwister in dieser sonst schon sehr belastenden Situation zu trennen. Entsprechend sei es auch für C.___ und D.___ besser, zusammen mit E.___ und der Kindsmutter nach [...] zu ziehen.

Dieses Ergebnis entspreche schliesslich auch dem Wunsch von C.___ und D.___. Diese hätten sich anlässlich der erneuten Anhörung auf dem Richteramt Olten-Gösgen vom 8. April 2020 dahingehend geäussert, dass sie mit der Kindsmutter nach [...] ziehen möchten. Der Kindsvater bringe diesbezüglich zwar vor, es sei notorisch, dass die Kinder in ihrem Alter nicht einschätzen könnten, welche Auswirkungen ein Wegzug für sie habe; ihren Wünschen komme entsprechend kein massgebendes Gewicht zu. Dem Wunsch eines Kindes betreffend einen möglichen Wegzug, die Obhutszuteilung, die Betreuung oder den persönlichen Verkehr sei aber Beachtung zu schenken, und zwar selbst dann, wenn es bezüglich der jeweiligen Fragen (noch) nicht urteilsfähig ist. Aus all diesen Gründen sei der Aufenthaltsortswechsel der drei Kinder C.___, D.___ und E.___ nach [...] zu bewilligen. Dass eine alternierende Obhut nicht ausgeübt werden könne, wenn ein Elternteil in [...] und der andere in [...] wohne und der Wechsel unter der Woche stattfinde, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Weil die Kinder mit der Kindsmutter nach [...] ziehen würden, sei der Kindsmutter auch die alleinige Obhut zuzuteilen.

2.1 Der Ehemann und Berufungskläger bringt dagegen vor, dass sich die Ehefrau seit der Trennung von anfangs 2017 nicht nur gegen eine alternierende Obhut gewehrt, sondern eine solche mit allen nur erdenklichen Mitteln zu verhindern versucht habe. Im Eheschutzverfahren seien mehrere unsinnige Gefährdungsmeldungen erfolgt und sie habe eine ungehörige Strafanzeige unter anderem wegen Pornographie eingereicht sowie alle möglichen Rechtsmittel ergriffen. Im Ehescheidungsverfahren habe sie von Anfang an den Antrag auf alleinige Obhut gestellt und ein Ergänzungsgutachten beantragt. Nachdem all diese Aktionen zu nichts geführt hätten, habe sie dann im Rahmen der Klageantwort vom 13. Januar 2020 mitgeteilt, dass sie per 1. April 2020 zwecks Verkürzung des Arbeitsweges in die Nähe ihres Arbeitsortes […] ziehen werde. Auch wenn damit noch kein liquider Beweis für einen Rechtsmissbrauch vorliege, sei es doch naheliegend, dass die Ehefrau durch ihren Umzug einzig die alleinige Obhut an sich reissen wolle, zumal die von ihr angeführten Motive schlichtweg nicht nachvollziehbar seien, dürfte doch der Weg nach […] von [...] aus weit zeitintensiver sein als der Weg von [...] nach […]. Wenn die Vorinstanz deshalb nun bezüglich der von ihm erwähnten mangelnden Bindungstoleranz (rechtsmissbräuchlicher Wegzug) einzig darauf hinweise, dass im Rahmen des Gutachtens im Eheschutzverfahren die Erziehungsfähigkeit beiden Elternteilen attestiert worden sei, begehe sie eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Sie übersehe insbesondere, dass die Gutachterin im Eheschutzverfahren darauf hingewiesen habe, die Kindsmutter sei vor allem darauf fokussiert, den Kindsvater schlecht zu machen und ihm die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Sie imponiere mit einem ausgesprochenen Hass auf den Kindsvater, welchen sie schlecht kontrollieren könne. Es sei deshalb sehr wohl begründet, wenn bei der Ehefrau auch heute noch eine mangelnde Bindungstoleranz anzunehmen sei, was Grund genug sein müsse, um die alleinige Obhut nicht der Kindsmutter, sondern ihm zuzuteilen.

Weiter rügt der Berufungskläger, die Feststellung der Vorderrichterin, die Kinder seien bisher doch etwas mehr von der Kindsmutter als von ihm betreut worden, sei falsch. Da beide Eltern die Kinder bis anhin praktisch weitgehend zu gleichen Teilen betreut hätten, sei die Ausgangslage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewissermassen neutral. Der Grundsatz, wonach es eher im Wohl der Kinder sei, wenn sie beim hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleiben sollen, finde in solchen Fällen eben gerade nicht Anwendung, auch nicht bei Kleinkindern. Fakt sei, dass er die Kinder nach der Trennung mehr als die Ehefrau betreut habe. Dies sei dann im Rahmen der provisorischen Verfügung vom 20. Dezember 2017 korrigiert und nach dem Gutachten leicht zu Gunsten der Ehefrau verändert worden. Einvernehmlich hätten die Parteien jedoch mehr oder weniger eine 50% Regelung gelebt. Selbst wenn die prozentmässige Betreuung bei ihm während der Schulzeit 45% bei C.___ und 35% bei den bei den übrigen Kindern sowie je 50% während den Ferien betragen würde, könne diese Differenz kaum relevant sein. Einzig massgeblich sei, dass die Betreuung seit Mitte 2017 alternierend mit mehr oder weniger gleichwertigen Anteilen erfolgt und deshalb die Ausgangslage neutral sei. Die Behauptung der Vorinstanz, dass es für den 2014 geborenen E.___ eher im Kindeswohl sei, nicht von der etwas mehr betreuenden Kindsmutter getrennt zu werden, sei deshalb rechtlich falsch. Von Relevanz dürften dagegen die Ausführungen im Gutachten vom 20. Juni 2018 sein, wonach nicht nur C.___ mit dem Kindsvater hoch identifiziert sei, sondern auch E.___ sich zunehmend mit der Männerwelt identifiziere, was in der damaligen lnteraktionsdiagnostik mit dem Kindsvater deutlich geworden sei. Die Bindung der Kinder dürfte damit zumindest bei den beiden Buben wohl eher enger zu ihm sein. Das Argument, wonach es für E.___, da die Kindsmutter ihn etwas mehr als der Kindsvater betreut habe, besser sei, wenn er mit der Kindsmutter wegziehen dürfe, sei deshalb rechtlich wie auch sachverhaltsmässig falsch. Folgedessen könne man auch nicht argumentieren, dass aufgrund des Grundsatzes, wonach man Geschwister in der Regel nicht trennen sollte, auch die beiden übrigen Kinder C.___ und D.___ mit der Kindsmutter wegziehen dürften.

Zu den weiteren bei der Obhutsfrage mitzuberücksichtigenden Beurteilungskriterien bezüglich Stabilität der örtlichen Verhältnisse, der Kontinuität und der persönlichen Verfügbarkeit, nehme die Vorinstanz kaum oder überhaupt nicht Stellung. Diesbezüglich sei unbestritten, dass [...] seit Geburt der Kinder der örtliche Mittelpunkt sei und sie sowohl schulmässig, hobbymässig als auch bezüglich ihrer Freunde dort verankert seien. Dies hätten die Kinder selber in der ersten Anhörung vom 22. Mai 2019 sinngemäss bestätigt. Ein Wegzug der Kinder aus [...], wo sie seit Geburt lebten, wäre ein erneuter Riss im Leben, was kaum dem Kindeswohl entsprechen dürfte. Neben den Eltern seien für Kinder ab dem 6. Altersjahr auch deren Freunde und Schulkameraden von Bedeutung. Sie sollten deshalb nicht auch noch aus diesem Umfeld herausgerissen werden. Bezüglich örtlicher Stabilität, Kontinuität der Verhältnisse und Aussenbeziehungen müsse deshalb der Verbleib der Kinder in [...] mit Sicherheit den Vorzug erhalten. Auch die persönliche Verfügbarkeit der Eltern sei nie Thema gewesen, obwohl auch dies zumindest bei jüngeren Kindern nach wie vor relevant sei. Die Ehefrau arbeite 50% nach festem Stundenplan. Sie sei jedoch auch noch anderweitig aktiv und studiere zudem im Fernstudium [...]. Er habe deshalb im Rahmen des Scheidungsverfahrens festgehalten, dass die Ehefrau bereits zeitlich nicht in der Lage sei, die Kinder alleine zu betreuen. Er selber könne anderseits seine Arbeitszeit frei einteilen und sich voll nach dem Stundenplan der Kinder richten. Auch während den Ferien habe er die Kinder immer zu 100% alleine betreut und sich die entsprechende Zeit auch genommen. Er werde zudem in rund 2 Jahren pensioniert, weshalb er dann ohnehin zur Genüge Zeit haben werde, sich den Kindern zu widmen. Die Nichtberücksichtigung dieser Faktoren durch die Vorinstanz sei deshalb rechtlich falsch.

2.2 Zum Ergebnis der Anhörung der Kinder C.___ und D.___ vom 8. April 2020 führt der Ehemann und Berufungskläger aus, die Anhörungsprotokolle seien ihm am 17. April 2020 zugestellt worden. Er habe sich im Rahmen seiner Eingabe vom 24. April 2020 eingehend mit dieser erfolgten Anhörung auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe jedoch, ohne eine allfällige Stellungnahme abzuwarten und auch ohne Zustellung der Stellungnahme der Ehefrau vom 21. April 2020, bereits am 24. April 2020 ihren Entscheid gefällt. Dies stelle eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Grundsätzlich führe die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne von einer Rückweisung der Sache jedoch abgesehen werden, soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde und die Rechtsmittelinstanz die Angelegenheit in rechtlicher als auch sachverhaltsmässiger Hinsicht frei überprüfen könne, was vorliegend der Fall sei. Von einem Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz werde deshalb abgesehen.

Dass die beiden älteren Kinder C.___ und D.___ im Rahmen der Anhörung sich dahingehend geäussert hätten, nach [...] ziehen zu wollen, sei unbestritten. Aus seiner Sicht seien die Kinder indessen hochmanipuliert gewesen und hätten deshalb die Sichtweise der Mutter übernommen. Im Rahmen seiner Stellungnahme an die Vorinstanz habe er dazu ausgeführt, es sei offensichtlich, dass die Kinder anlässlich der Anhörung die Sichtweise der Kindsmutter übernommen hätten. Diese habe die Kinder am 1. April 2020 zu sich nach [...] geholt, wo sie die Kinder eingehend auf die Befragung vom 8. April 2020 habe vorbereiten können. C.___ habe sein Lieblingstier, eine Schlange, erhalten, wohlwissend, dass er eine Schlange in seinem Haus nicht tolerieren würde. Mit D.___ habe sie andererseits diverse Pferdehöfe besucht, um sich ein Pferd zum Reiten aussuchen zu können. Die Kindsmutter habe die Kinder zur Anhörung gebracht und sei damit immer präsent gewesen, wenn auch im Raum nebenan. Derjenige, der die Kinder zur Anhörung bringe, könne diese auch steuern. Auffallend sei, dass die Kernaussagen beider Kinder identisch seien. Beide kritisierten den dauernden Wechsel zwischen Vater und Mutter und erklärten, sie seien dadurch hin- und hergerissen, obwohl sie im Rahmen der letzten Anhörung vom 22. Mai 2019 noch gar nichts diesbezügliches erwähnt hätten. Es handle sich hiebei exakt um diejenigen Argumente, welche die Ehefrau bereits im Eheschutzverfahren verwendet habe und welche nun auch wieder im Rahmen der Ehescheidung in den diversen Eingaben zu lesen seien. Es sei damit klar, dass die Kinder anlässlich der Anhörung hochmanipuliert gewesen seien und genau das ausgesagt hätten, was ihnen ihre Mutter vorgekaut habe. Die Aussage von C.___ betreffend Mobbing könne er nicht ernst nehmen. Auch die Vergesslichkeit von C.___ werde sich in [...] nicht ändern. Dies habe rein gar nichts mit der alternierenden Obhut zu tun, sondern mit dem Charakter von C.___.

In seiner Stellungnahme an die Vorinstanz habe er auch die Befragungstechnik anlässlich der Anhörung kritisiert. Obwohl die Fragestellungen von Frau [...] nicht bekannt seien, deuteten doch die Antworten der Kinder, wonach sie bei der Mutter leben möchten, darauf hin, dass direktive Fragen, welche in solchen Fällen vermieden werden sollten, gestellt worden seien. Solche Fragen drängten das Kind a priori in einen Loyalitätskonflikt. Es sei deshalb ganz klar, dass die Kinder im Rahmen dieser Anhörung genau das ausgesagt hätten, was ihre Mutter habe hören wollen, weil sie diese nicht verlieren möchten. Es dürfte auch klar sein, dass die Kindsmutter den Kindern direkt oder sinngemäss mitgeteilt habe, sie würden sie verlieren, wenn sie in [...] bleiben wollten. Andererseits habe die Mutter ihnen versprochen, den Vater wie bisher zu sehen. Auffallend sei hier im Besonderen, dass C.___, der mit dem Kindsvater eng verbunden sei, nun sogar explizit erwähne, es sei für ihn nicht mehr wichtig, länger beim Vater bleiben zu können, nachdem er noch vor nicht allzu langer Zeit wie E.___ beim Vater habe bleiben wollen. Aufgrund der gerügten Mängel der Befragung und der offensichtlichen Manipulation der Kinder habe er deshalb darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Kinder nur beschränkten Beweiswert hätten.

Als Fazit sei festzuhalten, dass die Anhörungen für die Beurteilung der Obhutszuteilung nicht verwertbar seien. Sehr junge Kinder zwischen dem 6. und dem 13. Lebensjahr sollten nicht danach gefragt werden, wem sie zugesprochen werden wollten, da sie noch nicht in der Lage seien, einen eigenständigen Willen zu formulieren. Aussagen solcher Kinder seien nur von beschränktem Beweiswert. Er gehe deshalb davon aus, dass entweder doch noch eine fachpsychologische Abklärung notwendig werden dürfte oder aber die Obhut über die Kinder ihm zuzuteilen sei. Er sei der einzige, welcher den Kindern Stabilität und Kontinuität in den Lebensumständen bieten könne. Zudem sei seine Bindungstoleranz weit grösser als diejenige der Kindsmutter, da er im Gegensatz zu ihr immer für eine geteilte und nie für eine alleinige Obhut plädiert habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder bei einer alleinigen Obhut seinerseits weiterhin eine enge Beziehung zur Kindsmutter leben dürften, sei deshalb weit grösser als umgekehrt. Er sei auch beruflich in der Lage, sich so zu organisieren, dass er die Kinder zu 100% betreuen könne. Bei der Kindsmutter gehe er davon aus, dass sie, sei dies wegen ihrer Beziehung, welche ja bereits ein paar Mal in die Brüche gegangen sei, oder auch wegen ihrer Anstellung, welche offenbar immer noch lediglich temporär sein soll, schon bald wieder von [...] umziehen werde. Sollte die Obhut über die Kinder ihm zugeteilt werden, sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter nach [...] zurückkehren dürfte, um die alternierende Obhut zu leben, womit dem Kindeswohl mit Sicherheit am besten gedient wäre. SchIussendlich sei noch darauf hinzuweisen, dass es verheerend wäre, wenn ein Elternteil die gegen seinen Willen angeordnete und aus seiner Sicht nun während drei Jahren erfolgreich gelebte alternierende Obhutsform, durch einen in keiner Weise notwendigen Wegzug einfach zunichtemachen könnte; der Partner hätte ja auch nach [...] ziehen können. Ein solches Vorgehen dürfe nicht noch belohnt werden, da es mit Sicherheit nicht dem Kindeswohl entspreche. Vielmehr sei es Beweis für die mangelnde Bindungstoleranz der Kindsmutter.

2.3 Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Frage der Zuteilung der Obhut die wesentlichen Kriterien der örtlichen und sozialen Stabilität und damit Kontinuität, die Bindungstoleranz der Eltern und die persönliche Verfügbarkeit überhaupt nicht oder wohl nur am Rande berücksichtigt habe, was rechtlich falsch sei. Ausschlaggebend sei offensichtlich hauptsächlich die Anhörung der Kinder gewesen. Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung sei indessen erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen. Von Bedeutung sei das Aussageverhalten und insbesondere die Konstanz des geäusserten Willens. Insbesondere bei hochkonflikthaften Scheidungsprozessen sei das Abstellen auf den Kindeswillen problematisch und die Authentizität des vom Kind geäusserten Willens kritisch zu hinterfragen, da der Kindeswille allzu leicht für parteiliche Interessen instrumentalisiert werden könne. Keines der befragten Kinder habe das 12. Altersjahr erreicht. C.___ werde erst Ende Jahr 11 Jahre alt und D.___ werde Ende Jahr 9 Jahre alt. Auch von einem konstanten Kindeswillen könne keine Rede sein, sei doch im Rahmen der Anhörung vom Mai 2019 noch überhaupt keine Rede davon gewesen, dass die Kinder nicht zwischen den Elternteilen «Hin- und Hergeschoben» werden wollten. Dass die Vorinstanz die nun im April 2020 durchgeführten Aussagen der Kinder in irgendeiner Weise kritisch hinterfragt habe, sei nicht ersichtlich. Er sei deshalb der festen Überzeugung, dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib bei ihm in [...] in jeder Hinsicht am besten gedient und der angefochtene Entscheid damit aufzuheben sei.

3.1.1 Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Für die vorsorglichen Massnahmen sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das mit der "Regelung des Getrenntlebens" (Marginalie zu Art. 176 ZGB) befasste Gericht trifft nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB).

Die Kinder der Parteien stehen gestützt auf Art. 296 Abs. 2 ZGB unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes verlegen, so bedarf dies im Inlandverhältnis der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts beziehungsweise der Kindesschutzbehörde, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB). Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht beziehungsweise die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB).

3.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erschwert beziehungsweise verunmöglicht ein Wegzug der Kinder von [...] nach [...] das bisherige Betreuungsmodell. Da sich die Eltern darüber nicht verständigen können, hat sie zu Recht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme über die Frage des Aufenthaltsorts und gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB auch über die damit zusammenhängende Obhut und den persönlichen Verkehr befunden.

3.2 Bei der Beurteilung der Wegzugsbewilligung ist die Niederlassungs- beziehungsweise die Bewegungsfreiheit der Elternteile grundsätzlich zu respektieren. Es ist mithin nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert. Zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, und sind keine plausiblen Gründe dafür ersichtlich, ist die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen ist. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt doch eine Rolle spielen. Auch in solchen Konstellationen setzt freilich die Umteilung der Kinder an den anderen Elternteil voraus, dass dieser erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und betreuen kann.

Die Antwort auf die Frage der Wegzugsbewilligung hat sich an der Maxime des Kindeswohls auszurichten und sie kann weder losgelöst vom bisher gelebten noch losgelöst vom zukünftig zur Debatte stehenden Betreuungsmodell gefunden werden. Das bisherige Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den Ausgangspunkt der Überlegungen. Ist das Kind von beiden Elternteilen in ähnlichem Umfang betreut worden und sind auch weiterhin beide Teile dazu bereit, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral und ist anhand weiterer Kriterien wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder, zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse der Kinder liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig. Schliesslich wird bei älteren Kindern massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein (BGE 142 III 502, E 2.5 und BGE 142 III 481 E. 2.7).

3.3.1 Die Vorderrichterin prüfte die umstrittene Frage anhand der vorstehend dargelegten Kriterien. Die von ihr dabei angestellten Überlegungen leuchten im Wesentlichen ein und überzeugen. Was der Ehemann und Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Sein Hinweis, die Umzugsmotive der Ehefrau seien nicht nachvollziehbar, hat zwar durchaus etwas für sich. Der von ihr in der Klageantwort vom 13. Januar 2020 dafür angegebene Grund, «einerseits die Nähe zum Arbeitsplatz und die sich dadurch ergebende Möglichkeit am Mittag nach Hause zu gehen» (Klageantwort, S. 8), ist keine plausible Begründung für eine Wohnsitznahme in [...], eine Gemeinde, die beim besten Willen nicht der «Umgebung […]» (Klageantwort, S. 8) zugeordnet werden kann. Bei der Beurteilung der Wegzugsbewilligung ist jedoch nicht weiter nach den Motiven für den Wegzug zu forschen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann der Ehefrau – wie auch der Berufungskläger selber einräumt – jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Ebenso kann daraus nicht auf eine geringere Bindungstoleranz der Ehefrau geschlossen werden. Zwar verweist der Ehemann zutreffend auf die Aussage von Dr. phil. F.___ in ihrem am 20. Juni 2018 im Eheschutzverfahren erstatteten Bericht, wonach die Ehefrau und Mutter «mit einem ausgesprochenen Hass auf den KV» imponiere (Bericht S. 19). Aus dem Bericht geht aber auch hervor, dass sich nicht nur die Kindsmutter, sondern auch der Kindsvater in dieser Weise verhält: «Beide Ke neigen dazu, im gegenseitigen unerbittlichen Kampf und in den gegenseitigen Anschuldigungen das Wohl ihrer Kinder aus dem Auge zu verlieren, z.B. wenn der Kv gegenüber Dritten über die Km herzieht und nicht berücksichtigt, dass die Kinder mithören und die Km, indem die Km den Kindern sagt, dass der Kv nicht genug bezahlt oder indem sie den Kv für die Trennung verantwortlich macht und mit Aussagen die Kinder irritiert und verunsichert» (Bericht, S. 24). Es ist somit davon auszugehen, dass sich beide Ehegatten in Gegenwart der Kinder gegenseitig mit Vorwürfen eindecken. Die Wahrheit dürfte, wie oft in solchen Fällen, in der Mitte liegen. Der Vorwurf mangelnder Bindungstoleranz einzig auf Seiten der Ehefrau und Mutter ist folglich nicht geeignet, die Obhut – wie das der Berufungskläger verlangt - dem Ehemann zuzuweisen. Zudem ist der Bericht von Dr. phil. F.___ mittlerweile 2 Jahre alt und damit diesbezüglich nicht aktuell.

Nicht im Detail geklärt werden muss die Frage, wer und wann in welchem Umfang die Kinder während der Zeit der Trennung betreut hat. Unbestritten ist, dass übers Ganze gesehen beide Elternteile sie in ähnlichem Umfang betreuten, weshalb die Ausgangslage, wie der Berufungskläger zu Recht bemerkt, neutral ist. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es für den aufgrund seines Alters noch überwiegend personenbezogen E.___ besser sei, mit der Mutter wegzugziehen, da er bisher mehr von dieser betreut worden sei, ist deshalb zu relativieren. Anderseits erwog die Vorderrichterin aber zutreffend, der Bezug der älteren Geschwister C.___ und D.___ zu [...] sei nicht derart stark ausgeprägt, wie bei einem Teenager, so dass diesem Aspekt keine massgebende Bedeutung zukäme. Dass ein Wegzug wegen der Verbundenheit mit der Gemeinde und den Freunden und Schulkameraden «ein erneuter Riss im Leben der Kinder» (Berufung, S. 11) wäre, kann deshalb nicht gesagt werden. Wäre dem so, hätten die beiden Kinder dies während der Anhörung vom 8. April 2020 zweifellos angesprochen. Den Protokollen der Anhörung kann in dieser Hinsicht aber nichts entnommen werden. C.___ erwähnte im Gegenteil sogar ausdrücklich, er «habe keine Mühe, die Klasse und seine Kollegen in [...] zu verlassen» (Protokoll, S. 2). Die zeitliche Verfügbarkeit sodann ist bei beiden Ehegatten aufgrund ihrer teilweisen Erwerbstätigkeit unter dem Strich ähnlich eingeschränkt. Die Rügen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit den Beurteilungskriterien der Stabilität der örtlichen Verhältnisse, der Kontinuität und der persönlichen Verfügbarkeit, sind deshalb unbegründet.

3.3.2.1 Die Vorinstanz hörte die beiden Kinder C.___ und D.___ am 8. April 2020 an. Die Anhörungsprotokolle stellte sie der Vertreterin des Ehemannes am 17. April 2020 zu. Bereits am 24. April 2020, das heisst vor Ablauf der zehntägigen Replikfrist, erging die angefochtene Verfügung. Dem Ehemann wurde damit die Möglichkeit, vor dem Entscheid zu den Ergebnissen der Anhörung Stellung zu nehmen, in unzulässiger Weise beschränkt (vgl. dazu Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, N 34 zu Anh. ZPO Art. 298). Die vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang mit der Berufung vorgebrachten neuen Behauptungen sind deshalb zulässig.

3.3.2.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Kinder seien im Hinblick auf die Anhörung von der Mutter hochmanipuliert worden. Diese bestreitet den Vorwurf und entgegnet, der Ehemann habe selber den Kindern unverhältnismässig Geschenke versprochen, wenn sie sich gegen den Umzug nach [...] aussprechen würden. Auch hier dürfte die Wahrheit wohl in der Mitte liegen. Dass die Kinder von der Mutter zur Anhörung gebracht wurden, ist unbestritten. Allein daraus kann jedoch nicht auf die behauptete Manipulation geschlossen werden. Aus den Anhörungsprotokollen selber ergeben sich keine Hinweise auf das behauptete Briefing. C.___ sagte sogar ausdrücklich, er sei «weder vom Vater noch von der Mutter instruiert worden, was er heute zu sagen habe» (Protokoll, S. 1). Auf diese eindeutige Aussage kann ohne Weiteres abgestellt werden.

Auch bei der Kritik des Ehemannes an der Befragungstechnik handelt es sich um blosse Vermutungen. Die Befragung erfolgte durch die gleiche (erfahrene) Person, die bereits die erste Anhörung vom 22. Mai 2019 durchgeführt hatte. Hinweise auf die behauptete direktive Art der Befragung sind keine ersichtlich, ganz abgesehen davon, dass dies nicht dazu führte, dass das Ergebnis der Anhörung unbeachtlich wäre.

Gegen die behauptete Manipulation und die Vorbringen zur Befragungstechnik spricht auch, dass C.___ bereits vorher, am 23. Januar 2020 mit der Beiständin selber telefonisch Kontakt aufgenommen hatte. Er äusserte sie bei dieser ausführlich ebenfalls dahingehend, er wolle gerne mit der Mutter in eine andere Wohngemeinde umziehen. Der Vater sei darüber informiert. Die Beiständin teilte dies der Vorinstanz mit, verbunden mit dem Hinweis, es sei nötig, C.___ entsprechend seinem Anliegen nochmals anzuhören (Schreiben der Beiständin an die Vorinstanz vom 30. Januar 2020). Es ist daher anzunehmen, dass es sich bei der Meinungsäusserung der Kinder um eine einigermassen gefestigte Haltung handelt. Die Rüge des Berufungsklägers, die Aussagen der Kinder hätten nur beschränkten Beweiswert und seien für die Beurteilung der Obhutsfrage nicht verwertbar, ist deshalb unbegründet.

3.4 Die Obhut über die Kinder könnte – wenn man die Kindesanhörung ausser Betracht lässt - an sich beiden Elternteilen zugewiesen werden. Die Äusserungen der Kinder können indessen nicht ausgeblendet werden. Diese haben das 12. Altersjahr, ab dem von der Fähigkeit zu autonomer Willensbildung auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020, E 3.3), zwar noch nicht überschritten. C.___ erreicht diese Schwelle erst in rund eineinhalb Jahren. Die Willensäusserungen sind aber eindeutig. C.___ gab anlässlich der Anhörung vom 8. April 2020 zum Ausdruck, für ihn sei «ganz klar, dass er bei der Mutter leben wolle» (Protokoll, S. 1). Auch D.___, mit der C.___ nicht darüber geredet habe (Protokoll der Anhörung von C.___, S. 2), bemerkte, «dass sie auf jeden Fall bei Mami in [...] wohnen wolle… Sie möchte einfach nur noch an einem Ort sein» (Protokoll der Anhörung von D.___, S. 1).

Bereits Dr. phil. F.___ hatte in ihrem im Eheschutzverfahren erstatteten Bericht vom 20. Juni 2018 beantragt, die Obhut der Mutter zuzuweisen, wobei allerdings einzuräumen ist, dass sie dies nicht nur «aufgrund des substanziellen Elternkonflikts», sondern auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter damals nicht berufstätig war, empfahl (Bericht, S. 27). Angesichts des unvermindert tiefen Konfliktes zwischen den Eltern während der trotz dem Gutachten seinerzeit angeordneten alternierenden Obhut ist es nun an der Zeit, dass etwas Ruhe einkehrt. Die Kinder scheinen sich in der Schule in [...] rasch und gut eingelebt zu haben. Die von der Ehefrau und Berufungsbeklagten neu eingereichten Berichte zeichnen jedenfalls ein positives Bild (Urkunden 10 – 12 der Berufungsbeklagten). Auch diese aktuelle Entwicklung der Verhältnisse ist zu berücksichtigen (BGE 142 III 502 E 2.7 a.E.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Wegzug der Kinder zur Mutter nach [...] und die damit verbundene Zuteilung der Obhut dem Kindeswohl entsprechen. Die Berufung gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. April 2020 muss aus diesem Grund abgewiesen werden.

4. Die Berufung richtet sich formell gegen die gesamte Verfügung vom 24. April 2020. Mit der Betreuungsregelung in Ziffer 6 der Verfügung setzt sich der Ehemann jedoch nicht auseinander. Es ist denn auch anzunehmen, dass diese Bestimmung lediglich deshalb angefochten wurde, weil sie bei einer Aufhebung beziehungsweise Änderung der Ziffern 4 und 5 zwingend ebenfalls zu korrigieren wäre. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen.

5. Entsprechend dem Ausgang gehen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers. Für die Festsetzung der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlenden Parteienschädigung kann auf die von der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote (inkl. Auslagen und MwSt.) abgestellt werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'672.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBER.2020.35 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.06.2020 ZKBER.2020.35 — Swissrulings