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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.09.2020 ZKBER.2020.32

September 10, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,707 words·~19 min·6

Summary

Eheschutz

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.

Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 11. Februar 2020 bewilligte der Gerichtspräsident das Getrenntleben und stellte fest, dass die Parteien seit dem 30. Dezember 2018 getrennt lebten. Die eheliche Liegenschaft wies er für die Dauer der Trennung dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zu, stellte die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unter die Obhut der Mutter, regelte das Kontaktrecht und die Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kinder. Umstritten sind hier noch die Kinderunterhaltsbeiträge, die ab dem 1. Januar 2020 zu zahlen sind. Diesbezüglich hat der Gerichtspräsident Folgendes entschieden:

5.    A.___ hat B.___ an den Unterhalt der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

1. April 2019 – 31. Dezember 2019

a)    C.___                               Barunterhalt                CHF 820.00

Betreuungsunterhalt   CHF 100.00

b)    D.___                               Barunterhalt                CHF 615.00

Betreuungsunterhalt   CHF 100.00

c)    E.___                                Barunterhalt                CHF 560.00

Betreuungsunterhalt   CHF 100.00

ab 1. Januar 2020

a)    C.___                               Barunterhalt                CHF 970.00

Betreuungsunterhalt   CHF 160.00

a)    D.___                               Barunterhalt                CHF 765.00

Betreuungsunterhalt   CHF 160.00

b)    E.___                                Barunterhalt                CHF 710.00

Betreuungsunterhalt   CHF 160.00

Die Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

….

Dagegen hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Die Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 11. Februar 2020 (TGZPR.2019.714) sei aufzuheben soweit Herr A.___ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach dem 01.02.2020 verurteilt wurde, und es sei Herr A.___ zu verurteilen B.___ an den Unterhalt der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2020 wie folgt zu bezahlen (ohne Kinder- bzw. Ausbildungszulage):

-        C.___ CHF 578.00 Barunterhalt,

-        D.___ CHF 378.00 Barunterhalt,

-        E.___ CHF 325.00 Barunterhalt.

unter Kostenfolge.

2. Die Berufungsbeklagte liess sich am 18. Mai 2020 vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Auf die Berufung sei nicht einzutreten.

2.    Eventualiter: Die Berufung sei in Abänderung der Dispositivziffern 5 und 6 teilweise gutzuheissen:

a.    A.___ habe B.___ an den Unterhalt der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

C.___: ab 1. Mai 2020: CHF 1'113.00 (Barunterhalt)

D.___: ab 1. Mai 2020: CHF 909.00 (Barunterhalt)

E.___: ab 1. Mai 2020: CF 854.00 (Barunterhalt).

Die Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

b.    A.___ habe B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

(vor dem 1. Mai 2020 unverändert)

Ab 1. Mai 2020 CHF 467.00.

3.    Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

3. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hat erwogen, die alleinige Obhut über die drei Kinder liege bei der Mutter. Diese sei am 1. April 2019 mit den Kindern von [...] nach [...] gezogen. Sie habe eine Teilzeitstelle mit einem 50 % Pensum und erziele ein monatliches Gehalt von ca. CHF 2'900.00 netto. Der Ehemann sei in der ehelichen Liegenschaft in [...] verblieben. Er sei bei der [...] AG zu 80 % angestellt, wo er CF 5'712.80 netto pro Monat verdiene. Nebenbei gehe er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der [...] gmbh nach. Der Gerichtspräsident hat ausführlich begründet, weshalb er davon ausgeht, dass der Ehemann aufgrund dessen im Jahr 2019 monatlich CHF 833.00 und in Zukunft werde CHF 1'428.00 netto pro Monat verdienen können. Ausserdem sei von monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 800.00 auszugehen. Es sei somit von monatlichen Einnahmen des Ehemannes von CHF 7'345.00 (2019) bzw. CHF 8'000.00 (ab 2020) auszugehen.

Weiter führte der Vorderrichter aus, obwohl die Ehefrau eine 50 %-Stelle versehe, sei von einer klassischen Rollenteilung auszugehen, wobei sich die Ehefrau hauptsächlich um die Erziehung und Betreuung der Kinder und der Ehemann primär um die Beschaffung des familiären Einkommens gekümmert habe. Daraus folge, dass der Ehemann seinen Beitrag an den Unterhalt der Kinder durch Geldleistungen zu erbringen habe. Eine Aufteilung des Barunterhalts rechtfertige sich unter diesen Umständen nicht.

2. Der Berufungskläger macht geltend, dass einerseits sein massgebliches Einkommen und andererseits einzelne Positionen seines massgeblichen Lebensunterhalts strittig seien. Insbesondere betreffe das sein Einkommen aus der [...] gmbh. Das Geschäft sei sehr labil und erheblichen Schwankungen unterworfen, was er als Geschäftsführer wenig beeinflussen könne. Mit dem Ausbruch der Corona Pandemie habe sich gezeigt, dass sein Einwand mehr als berechtigt sei. Er habe die Tätigkeit der [...] gmbh aufgrund der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 vollständig einstellen müssen. Die Durchführung von Grossveranstaltungen sei nach wie vor nicht möglich. Die [...] gmbh lebe insbesondere von der Durchführung des [...] in [...], dessen Durchführung aus heutiger Sicht nicht möglich sei. Die [...] gmbh werde das aktuelle Geschäftsjahr mit einem Verlust abschliessen. Er habe zwar beim AWA Solothurn ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Ob dieses bewilligt werde, könne nicht abgeschätzt werden.

Wegen der Corona-Krise sei auch sein Arbeitspensum bei der [...] AG auf 50 % gekürzt worden. Für 30 % sei er in Kurzarbeit. Sein Pensum könne er heute und in Zukunft nicht erhöhen.

Er leide ausserdem an einer […]krankheit, für die die [&] eine Therapie verordnet habe. Diese müsse über Monate hinweg durchgeführt werden. Er habe die Therapie Anfang Januar 2020 begonnen. Sie koste monatlich CHF 512.20, welche er bis zum Selbstbehalt (Franchise) von CHF 2'500.00 pro Jahr zuzüglich 10 % [der weiteren Kosten] selber tragen müsse. Pro Monat mache das CHF 260.00 aus, die er selber bezahlen müsse.

Die vom Bund verordneten einschränkenden Massnahmen, die zum Stillstand der [...] gmbh geführt hätten, seien neue Tatsachen, die zur Zeit des vorinstanzlichen Urteils nicht in das Verfahren hätten eingebracht werden können. Ebenso wenig habe der Geschäftsabschluss 2019 zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung im Januar 2020 vorgelegen. Sein Gesundheitszustand sei zwar kein Novum, hingegen die daraus resultierenden Kosten, die erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils bekannt geworden seien. Ein echtes Novum sei zudem die durch die Corona Pandemie ausgelöste Lohnkürzung bei der [...] AG. Von der [...] gmbh werde er keinen Lohn beziehen können. Aufgrund des Antrags auf Kurzarbeit bestehe Aussicht auf höchstens CHF 400.00 netto pro Monat.

Gemäss BGE 144 II 77 sei der Unterhaltsberechnung das Existenzminimum zugrunde zu legen. Bei der Ehefrau und den Kindern seien deshalb lediglich die KVG-Prämien zu berücksichtigen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die bestehende Festhypothek der Ehefrau per 30. April 2020 ausgelaufen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Hypothekarzins folglich nur noch rund CHF 300.00 pro Monat betragen werde. Der Ehefrau seien für den Arbeitsweg nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs im Betrag von CHF 159.00 anzurechnen.

Die Parteien seien verpflichtet, die Hypothek für das Einfamilienhaus in [...] mit jährlich CHF 6'000.00 indirekt zu amortisieren. Diese Verpflichtung bestehe nach wie vor. Es liege im Ermessen des Sachgerichts, diese Kosten im Rahmen einer allfälligen Überschussbeteiligung zu berücksichtigen. Zudem sei auch die Ehefrau Schuldnerin dieser Hypothek. Könne das Einfamilienhaus der Parteien nicht gehalten werden, müsste er sich ein neues Logis suchen, das mit Sicherheit mehr als die aktuelle Nettomiete von CHF 506.00 pro Monat kosten würde.  

Die von der Vorinstanz berücksichtigten Steuerbetreffnisse seien nicht nachvollziehbar.

3. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte macht geltend, dass es sich vorliegend entgegen der Argumentation des Berufungsklägers um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handle. Folglich müsse der Streitwert von CHF 10'000.00 erreicht sein. Trotz der geltenden Offizialmaxime sei es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger zuzumuten, zum Nachweis ein taugliches Beweismittel vorzubringen.

Falls dennoch auf die Berufung eingetreten werde, sei zu berücksichtigen, dass sich die Situation auf Seiten der Ehefrau verändert habe, zumal sie per 1. Mai 2020 eine neue Stelle in [...] angetreten und auf denselben Zeitpunkt eine neue Hypothek abgeschlossen habe.

Die Vorinstanz habe sich über mehrere Seiten ausführlich und sorgfältig zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes geäussert. Der Berufungskläger habe eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen versäumt. Das könne nicht zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen. Es sei nicht Sache des Berufungsgerichts diese Versäumnisse nachzuholen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Kurzarbeit länger andauere. Eine langfristige Änderung der Einkommenslage im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht zu erkennen und werde auch nicht geltend gemacht. Es sei auf den von der Vorinstanz errechneten Lohn von CHF 5'712.80 netto pro Monat abzustellen, der vom Berufungskläger anerkannt werde. Auf die befristete Kurzarbeit sei nicht abzustellen. Bezüglich der selbstständigen Erwerbtätigkeit belasse es der Berufungskläger bei Behauptungen und Hypothesen. Die Anforderungen an eine Berufung erfülle er nicht. Es bleibe daher bei dem von der Vorinstanz errechneten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'428.00 pro Monat.  

Der Berufungskläger habe bei der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt besondere Krankheitskosten geltend gemacht. Mindestens an der Hauptverhandlung hätte er auf die laufende Therapie hinweisen können und müssen. Belege für den behaupteten Selbstbehalt (Franchise) fehlten. Die Pflicht zur Kostentragung sei daher nicht nachgewiesen.

Die Berücksichtigung der VVG-Prämien der Kinder komme dem Berufungskläger zugute, falls einmal grössere Kosten (z.B. für Zahnkorrekturen) anfallen sollten. Das Vorgehen des Vorderrichters entspreche kantonaler Praxis. Zudem sei C.___ beim [...] in Behandlung. Der Berufungsbeklagten sei die VVG-Prämie ohnehin zu gewähren, zumal sie im Krankenstand sei.  

Die per Mai 2020 neu abgeschlossene Festhypothek der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 365.00 pro Monat. Bezüglich der Arbeitswegkosten sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau beim vorigen Arbeitgeber fixe Bürozeiten gehabt habe. Hätte sie die Kinder nicht selber verpflegt, hätten diese den Mittagstisch besuchen müssen, was gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Frauenvereins, Sektion Solothurn Kosten von CHF 14.00 pro Kind und Mahlzeit zur Folge gehabt hätte. Pro Monat würde das für drei Kinder CHF 912.00 ausmachen. Folglich hätte sich der Barunterhalt der Kinder entsprechend erhöht. Per Mai 2020 habe die Berufungsbeklagte eine neue Stelle in [...] angetreten, so dass sie nur noch ein Libero-Abonnement für CHF 80.00 pro Monat benötige.

Beide Parteien hätten beim Vorderrichter die Gütertrennung beantragt. Ab dem Stichtag der Gütertrennung komme die indirekte Amortisation nur noch dem Berufungskläger zu Gute. Sodann ginge die Amortisation zu Lasten der Unterhaltsbeiträge. Die Berufungsbeklagte wäre damit doppelt «bestraft». Die indirekte Amortisation wirke vermögensbildend, weshalb sie nicht im Bedarf zu berücksichtigen sei.

Dass der Steuerrechner für die Berechnung der Steuern beigezogen werde, sei gängige Praxis. Der blosse Verweis auf Beilagen genüge nach ständiger Rechtsprechung dem Begründungserfordernis nicht.

III.

1. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3. S. 619 ff.). Das gilt ungeachtet der Offizialmaxime auch für Anträge über Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 296 Abs. 3 Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Ob durch die Parteien rechtsgenügliche Anträge gestellt wurden, ist von Amtes wegen zu prüfen.

Dass der Berufungskläger im Sinn dieser Praxis rechtsgenügliche Anträge gestellt hat, stellt auch die Berufungsbeklagte nicht in Frage. Der Streitwert von CHF 10'000.00 für die Berufung ist vorliegend offensichtlich erreicht. Es schadet bei dieser Sachlage nicht, dass der Berufungskläger fälschlicherweise von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache ausgeht. Ob die Voraussetzungen gemäss Art. 308 ZPO erfüllt sind, ist ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Auf die rechtzeitig erhobene Berufung ist daher einzutreten.

2. Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Berufungskläger macht sinngemäss sowohl falsche Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, wobei er sich zu einem grossen Teil auf echte Noven beruft. Solche können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie a. ohne Verzug vorgebracht und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 42, S. 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. Das gilt auch für Rechtsmittel gegen Eheschutzurteile. Werden die neuen Tatsachen, wie hier, in der Berufungsschrift geltend gemacht, so gelten sie praxisgemäss als rechtzeitig erhoben. Die Geltendmachung von echten Noven entbindet den Berufungskläger hingegen nicht von einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des Vorderrichters, denn Noven haben im Berufungsverfahren die Funktion der Unterlegung von Anfechtungsgründen, indem mit ihnen eine unrichtige (bzw. unvollständige) Sachverhaltsfeststellung i.S. von Art. 310 lit. b ZPO geltend gemacht und begründet werden kann (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 

3.1 Der Berufungskläger führt mit der [...] gmbh ein eigenes Geschäft. Praxisgemäss wird bei selbstständig Erwerbenden bezüglich des anrechenbaren Einkommens auf den Durchschnitt aus 3 bis 5 Geschäftsjahren abgestellt, wobei besonders gute und besonders schlechte Jahre auszuklammern sind (BGE 143 III 617, S. 620, E. 5.1). Ein einzelnes besonders gutes oder schlechtes Jahr begründet deshalb noch keinen Abänderungsgrund.  

3.2 Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen zu den Verdienstaussichten des Berufungsklägers aus der [...] gmbh auf mehreren Seiten detailliert dargelegt. Der Vorderrichter hat sich auch damit auseinandergesetzt, dass der Geschäftserfolg der Unternehmung hauptsächlich vom Erfolg des [...] in [...] abhänge. Mit den Überlegungen des Vorderrichters hat sich der Berufungskläger, auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Covid-19 Massnahmen veränderten Situation, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sodann bedeutet das veränderte Marktumfeld nicht a priori, dass überhaupt kein Einkommen mehr generiert werden kann. Mindestens hätte der Berufungskläger konkret darlegen können und müssen, wie sich der allfällige Wegfall des [...] auf die Rechnung der [...] gmbh auswirkt. Zudem weist die Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger den [...] hatte durchführen können. Auch sind kleinere [...] seit einigen Monaten wieder möglich, so dass davon auszugehen ist, dass die [...] gmbh nicht ganz ohne Umsatz und folglich der Berufungskläger nicht ganz ohne Einkommen aus diesem Engagement sein wird. Weiter hat der Berufungskläger beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung von netto CHF 1'115.70 für zwei Angestellte gestellt (Berufung Beil. 10). Dieser Betrag wurde folglich ausbezahlt (Berufung Beil. 11). Wie viel davon auf den Berufungskläger entfällt, ist nicht belegt. Hier belässt es der Berufungskläger bei einer Behauptung.

3.3 Es ist gerichtsnotorisch, dass aufgrund der COVID-19 Verordnung 2 (SR 818.101.24) vom 13. März 2020 Grossveranstaltungen mit mehr als 300 Personen nicht mehr möglich waren (Art. 6). Indessen war von Anfang an klar, dass diese Massnahmen temporär sein würden, auch wenn das Ende nicht konkret absehbar war. Inzwischen hat der Bundesrat bekanntgegeben, dass Grossveranstaltungen mit bis zu 1'000 Personen ab Oktober 2020 mit entsprechenden Schutzkonzepten wieder möglich sind. Mit den Auswirkungen der Aufhebung der COVID-19 Verordnung 2 auf das Geschäftsjahr hat sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Ebenso wenig hat sich der Berufungskläger damit auseinandergesetzt, wie sich ein einzelnes schlechtes Jahr (mit allfälligem Wegfall der Einnahmen aus dem [...]) unter Berücksichtigung der Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen aus der [...] gmbh für ihn auswirkt. Die Berufung ist in diesem Punkt ungenügend begründet.

3.4 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass er an seinem Arbeitsplatz bei der […] AG seit April in Kurzarbeit sei. Wie den nachgereichten Lohnabrechnungen zu entnehmen ist, wurde die Arbeitszeit bereits ab Mai kontinuierlich wieder erhöht und ab Juli 2020 arbeitete er wieder sein volles Pensum. Die kurzfristige Lohneinbusse, die im Übrigen auch zu Einsparungen bei den Erwerbsauslagen führte (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung), kann vernachlässigt werden, zumal sie sich weder erheblich noch dauernd ausgewirkt hat (vgl. BGE 143 III 617, s. 621, E. 5.2).

4.1 Der Berufungskläger moniert weiter, dass er an einer [...]krankheit leide, die therapiert werden müsse. Die Therapie müsse über Monate hinweg durchgeführt werden, was er nicht gewusst habe. Ihm entstünden dadurch jährliche Kosten von rund CHF 3'114.65, bzw. CHF 260.00 pro Monat. Die Behandlung begann im Januar 2020, mithin vor der Verhandlung bei der Vorinstanz. Es handelt sich somit zugestandenermassen um kein Novum. Dass die behandelnde Ärztin den Berufungskläger nicht über Intensität, Dauer und Kosten der Behandlung informiert haben soll, ist nicht glaubhaft. Sodann ist nicht erstellt, dass diese Tatsache trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

4.2 Der Vorderrichter hat bei den Kindern die Kosten der VVG-Versicherung eingerechnet. Der Einwand des Berufungsklägers ist zutreffend. Indessen entspricht es kantonaler Praxis die VVG-Beiträge der Kinder weiterhin im Bedarf einzurechnen, wenn das zum ehelichen Standard gehörte und unter Berücksichtigung der trennunsbedingten Mehrkosten finanziell noch tragbar ist. Richtig ist auch der Einwand der Berufungsbeklagten, dass diese Auslagen auch dem Berufungskläger zugutekommen, falls eines der Kinder eine aufwändige Zahnkorrektur benötigt. Ohnehin fallen die rund CHF 12.00 pro Kind nicht dermassen ins Gewicht, dass dieser Umstand allein eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würde.

4.3 Schliesslich hält der Berufungskläger dafür, dass die Zwangsamortisation der Hypothek der ehelichen Liegenschaft in seinem Bedarf eingerechnet werden müsse, zumal aufgrund des gemeinschaftlichen Eigentumes auch die Ehefrau gegenüber der Hypothekargeberin in der Pflicht sei. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Ehegatten beim Vorderrichter übereinstimmend die Gütertrennung verlangt haben und dieser Antrag bewilligt wurde. Mit Eintritt der Gütertrennung kommt die vermögensbildend wirkende Amortisation nur noch demjenigen Ehegatten zugute, der die Zahlung leistet. Mithin bewirkte die Zahlung beim Pflichtigen einen Vermögenszuwachs, während die Unterhaltsbeiträge infolge des höheren Bedarfs tiefer ausfallen würden, wie es die Berufungsbeklagte richtig ausführt. Vor diesem Hintergrund kann die Amortisation nicht in den Bedarf des Berufungsklägers eingerechnet werden. Er muss diese aus dem Überschuss bezahlen.

Dass die Ehefrau als Miteigentümerin der Liegenschaft und Solidarschuldnerin gegenüber der Hypothekargläubigerin ebenfalls in der Pflicht zur Abzahlung der Hypothekarschuld steht, ändert nichts daran. Diesbezüglich werden die Ehegatten ausserhalb dieses Verfahrens, im Rahmen des gemeinschaftlichen Eigentums an der Liegenschaft, eine Lösung finden müssen.  

5.1 Die Ehefrau hat zugestanden, dass sie ab Mai 2020 für ihre Liegenschaft in […] eine neue Hypothek abgeschlossen hat, die sie nur noch mit Zinsen von CHF 365.00 pro Monat belastet. Die Nebenkosten belaufen sich nach ihren Angaben in der Berufungsantwort noch auf CHF 475.00 pro Monat. Beides sind echte Noven, die sich auf ihren Bedarf auswirken.

5.2 Bezüglich der Kosten der Ehefrau für den Arbeitsweg, zeigen bereits die Ausführungen in der Berufung und der Berufungsantwort auf, dass es angesichts der Kinderbetreuung trotz der höheren Fahrtkosten «unter dem Strich» sinnvoll war, den Arbeitsweg mit dem Auto und nicht mit dem ÖV zurückzulegen, zumal die auswärtige Betreuung und Verpflegung der Kinder mindestens ebensoviel gekostet hätte. Inzwischen hat die Ehefrau die Stelle gewechselt und es fallen ab Mai 2020 bloss noch die Kosten für ein A-Welle-Abonnement (nicht Libero; vgl. www.a-welle.ch) von CHF 69.00 pro Monat an.

5.3 Der Berufungskläger moniert weiter, dass die vom Vorderrichter eingesetzten Steuerbetreffnisse «nicht nachvollziehbar» seien. Weder wird damit eine konkrete Rüge verbunden, noch ist diese substantiiert, so dass darauf nicht einzugehen ist. Der Berufungskläger hätte mindestens darlegen können und müssen wie hoch die Steuerbetreffnisse seiner Ansicht nach sein sollten und wie sie sich zusammensetzen.

6.1 Die Ehefrau hat folglich ab Mai 2020 noch Hypothekarzinsen von CHF 365.00 (anstatt CHF 428.00) und Arbeitswegkosten von CHF 69.00 (anstatt CHF 488.00) pro Monat. Die Nebenkosten sind nach Angaben der Ehefrau ebenfalls um CHF 25.00 gesunken. Der Bedarf der Ehefrau sinkt somit ab Mai 2020 um CHF 507.00 pro Monat. Dieser beträgt nun noch CHF 2’868.00. Mit ihrem Lohn von brutto CHF 4'279.00 bzw. ca. CHF 3'722.00 netto (CHF 4’279.00 ./. 13 % Sozialleistungen gemäss Berechnungsblatt) kann sie ihren Bedarf decken. Sie erzielt nun einen monatlichen Überschuss von CHF 854.00. Somit entfällt ab Mai 2020 der Betreuungsunterhalt der Kinder.

Der Ehemann hat gemäss Berechnung des Vorderrichters ab Januar 2020 ein monatliches Einkommen von CHF 7'940.00. Sein Bedarf bleibt bei CHF 3’651.00, womit er einen monatlichen Überschuss von CHF 4'289.00 generiert.

Das Manko der Kinder verbleibt bei total CHF 1'376.00 pro Monat.

Die Familie verfügt folglich ab Mai 2020 über einen monatlichen Überschuss von CHF 3'767.00. Dieser ist analog der Vorinstanz auf grosse (Eltern) und kleine (Kinder) Köpfe zu verteilen.

6.2 Aufgrund des höheren Überschussanteils resultieren höhere Barunterhaltsbeiträge. Dadurch wird der weggefallene Betreuungsunterhalt kompensiert. Die Differenz bleibt gering. Die Berufungsbeklagte lässt sich ab Mai 2020 bei leicht tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen behaften. Diese sind folglich ab Mai 2020 wie folgt festzusetzen:

-        C.___:             ab 1. Mai 2020: CHF 1'113.00 (Barunterhalt)

-        D.___:             ab 1. Mai 2020: CHF 909.00 (Barunterhalt)

-        E.___:             ab 1. Mai 2020: CHF 854.00 (Barunterhalt).

Hinzu kommen allfällige vom Vater bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen.

6.3 Der Berufungskläger hat gemäss Ziffer 6 des Urteils an den Unterhalt der Berufungsbeklagten vom 1. April 2019 – 31. Dezember 2019 CHF 485.00 und ab 1. Januar 2020 CHF 626.00 zu bezahlen. Der Berufungskläger hat das Ehegattenaliment nicht angefochten. Die Ehefrau beantragt aufgrund ihres höheren Einkommens ihrerseits einen tieferen Unterhaltsbeitrag ab Mai 2020. Es ist ihr unbenommen, auf einen Teil ihres Unterhaltsbeitrags zu verzichten. Der Antrag ist daher ins Urteil aufzunehmen und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab Mai 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 467.00 pro Monat zu bezahlen.

IV.

Die Gerichts- und Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO). Das scheint vorliegend angemessen, zumal die Korrektur geringfügig ist und die Berufung ohne die Zugeständnisse der Berufungsbeklagten hätte abgewiesen werden müssen.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, demnach für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'021.65 zu bezahlen. Dabei wird berücksichtigt, dass auf der eingereichten Kostennote diverse Verrichtungen aufgeführt sind, die vor der Zustellung der Berufung vorgenommen wurden (insgesamt 3.75h). Dabei handelt es sich um die Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils, die zum Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren gehört. Diese kann im Berufungsverfahren nicht (erneut) honoriert werden. Ausserdem wurden die angefertigten Fotokopien mit CHF 1.00 verrechnet. Dafür können gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT; BGS 615.11) nur CHF 0.50 eingesetzt werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 11. Februar 2020 des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu werden mit Wirkung ab 1. Mai 2020 aufgehoben.

2.    Der Ehemann hat für die Kinder mit Wirkung ab Mai 2020 folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

für C.___   CHF 1'113.00,

für D.___   CHF    909.00,

für E.___   CHF    854.00

Die Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

3.    Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Mai 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 467.00 pro Monat zu bezahlen.

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.    A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, […], eine Parteientschädigung von CHF 2'021.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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