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Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.05.2020 ZKBER.2020.25

May 27, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,694 words·~18 min·4

Summary

Vorsorgliche Massnahmen

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Mai 2020       

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Berufungsbeklagte

betreffend Vorsorgliche Massnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ (geb. 1978, Italienerin) und A.___ (geb. 1977, Schweizer) wurden mit Urteil vom 10. März 2017 des Tribunale di […], Prima Sezione Civile, geschieden. Das Gericht stellte den gemeinsamen Sohn der Parteien, C.___ (geb. 2013, Schweizer) unter die gemeinsame elterliche Sorge, mit Wohnsitz bei der Mutter B.___ (Ziffer A.1 des Urteils). Der Vater A.___ wurde verpflichtet, für den Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 200.00 zu bezahlen sowie sich zu 50 % an den ausserordentlichen Kosten des Kindes zu beteiligen (Ziffer A.3 des Urteils). Unter dem Titel Ehegattenunterhalt (titolo di assegno divorzile) hält das Urteil fest, dass A.___ einen Pauschalbetrag (una tantum) von EUR 58'000.00 an B.___ überweisen werde (Ziffer A.4).

1.2 B.___ (nachfolgend: Klägerin) reichte am 24. Dezember 2018 beim Richteramt Thal-Gäu gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein. Sie stellte dabei den Antrag, den Beklagten in Abänderung von Ziffer A.3 des Scheidungsurteils zu verpflichten, ihr für den gemeinsamen Sohn C.___ einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Weiter sei der Sohn in Abänderung von Ziffer A.1 des Scheidungsurteils unter ihre alleinige Sorge zu stellen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Unterhaltsbeitrag im Scheidungsurteil beruhe auf der Annahme, dass der Beklagte in Italien lebe und arbeite. Dies stimme aber nicht. Er wohne in [...] und gehe in der Schweiz einer Arbeit nach. Entsprechend sei der Unterhaltsbeitrag von EUR 200.00 deutlich zu tief. Ausserdem sei evident, dass der Beklagte das Sorgerecht über den Sohn nicht zu dessen Wohl ausübe. Er missbrauche das Sorgerecht als Machtinstrument. So habe er seit der Trennung keinen Kontakt mehr zu ihm, weigere sich aber dennoch, seine Zustimmung zu einem Wohnortswechsel von Italien nach Frankreich zu geben. Er habe keinerlei Interesse am Leben des Kindes und verzichte auf die Ausübung des Kontaktrechts.

Der Amtsgerichtspräsident beschränkte nach der Einigungsverhandlung vom 27. März 2019 das Verfahren vorerst auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Mit Zwischenentscheid vom 15. Oktober 2019 stellte er fest, dass der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu gemäss Art. 9 Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011) zur Beurteilung der Klage zuständig sei. Auf die Klage trat er ein. Der Entscheid blieb unangefochten.

1.3 Am 31. Januar 2020 reichte die Klägerin die schriftlich begründete Klage ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, der Beklagte sei als vorsorgliche Massnahme zu verpflichten, ihr für den Sohn mit Wirkung ab Februar 2020 und für die Dauer des Verfahrens einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'110.00 zu bezahlen. Der Beklagte stellte das Rechtsbegehren, das Gesuch abzuweisen.

Mit Verfügung vom 6. April 2020 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass für die vorliegende Streitsache Schweizer Recht anwendbar sei (Ziffer 2 der Verfügung). Weiter verpflichtete er den Beklagten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 1'090.00 (Barunterhalt CHF 435.00, Betreuungsunterhalt CHF 655.00) zu bezahlen, zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 3 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen die Verfügung. Er beantragt, die Ziffern 2 und 3 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass für die vorliegende Streitsache italienisches Recht anwendbar sei und er für die Dauer des Verfahrens keinen Unterhalt schulde. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung eines allfälligen Kindesunterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Berufungsbeklagte meint, es sei nicht klar, ab wann der für die Dauer des Verfahrens vorläufig geschuldete Unterhalt zu bezahlen sei. Je nachdem wann dieser Zeitpunkt beginne und je nachdem, wann mit der Durchführung der Hauptverhandlung gerechnet werden könne, müsste angenommen werden, die Streitwertgrenze sei nicht erreicht, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könnte.

1.2 Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die vom Beklagten gegen die vorsorgliche Massnahme erhobene Berufung ist deshalb zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Umstritten war bei der Vorinstanz der von der Klägerin verlangte monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 1'110.00. Unterhaltsbeiträge sind wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO. Wie sich auch aus den Ausführungen der Berufungsbeklagten selber ergibt, ist die Dauer der beantragten Leistungspflicht ungewiss. Bei ungewisser Dauer von wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO als Streitwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist damit um ein Mehrfaches überschritten (Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015, E. 1.2). Bei der eingereichten Berufung handelt es sich folglich um das gegen die angefochtene Verfügung zulässige Rechtsmittel. Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung, soweit sie sich gegen den Unterhaltsbeitrag richtet, einzutreten ist.

1.3 Nicht einzutreten ist hingegen auf die Berufung, soweit sie sich gegen die in Ziffer 2 der Verfügung vom 6. April 2020 enthaltene Feststellung richtet, wonach für die vorliegende Streitsache Schweizer Recht anwendbar ist. Die entsprechende Feststellung hat bloss deklaratorischen Charakter. Ob Schweizer Recht anwendbar ist, kann – ganz abgesehen davon, dass das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) – aufgrund der mit der Berufung zulässigen Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung beanstandet werden.

2.1 Die Frage des bei internationalen Verhältnissen anwendbaren Rechts wird durch das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsübereinkommen, HUÜ, SR 0.211.213.01) geregelt. Art. 15 HUÜ sieht vor, dass jeder Vertragsstaat gemäss Artikel 24 einen Vorbehalt anbringen kann, dass seine Behörden sein innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der berechtigte als auch der verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Schweiz brachte einen solchen Vorbehalt an: «Die Schweiz behält sich nach Artikel 24 das in Artikel 15 vorgesehene Recht vor, das schweizerische Recht auf Unterhaltspflichten anzuwenden, wenn der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige Schweizer Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat» (HUÜ, am Ende). Der Amtsgerichtspräsident erachtete diese Voraussetzungen als erfüllt: Der unterhaltsverpflichtete Beklagte verzeichne Wohnsitz in [...] und sei gleich wie der unterhaltsberechtigte Sohn Schweizer Bürger. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, der Betreuungsunterhalt gehöre zwar formell zum Kindesunterhalt, funktional handle es sich dabei aber um nachehelichen Unterhalt. Da die funktional somit unterhaltsberechtigte Klägerin die Staatsangehörigkeit von Italien besitze und die Scheidung in Italien ausgesprochen worden sei, müsse gestützt auf Art. 8 HUÜ italienisches Recht angewendet werden.

2.2 Die Rüge ist unbegründet. Der Vorbehalt in Art. 8 HUÜ für das auf die Scheidung angewandte Recht gilt nur für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten selber. Auch wenn das Kind im Scheidungs- und Abänderungsverfahren nicht Prozesspartei ist, bleibt es unterhaltsberechtigte Person. Ob es nun bloss um Bar- oder auch um Betreuungsunterhalt geht, spielt dabei keine Rolle. Stets ist das Kind der Gläubiger. Die Klägerin kann die Abänderung des Kindesunterhalts nur deshalb in eigenem Namen verlangen, weil ihr dafür das Rechtsinstitut der Prozessstandschaft zur Verfügung steht. Dass der Vorderrichter schweizerisches Recht anwandte, ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.1 Zur Sache selber erwog der Amtsgerichtspräsident, aus der Prozessgeschichte sei ersichtlich, dass die Klägerin am 14. Juni 2018 ein Arrestbegehren gegen den Beklagten gestellt habe. Als Grund der Forderung werde im gleichentags erlassenen Arrestbefehl die Nichtbezahlung von Alimenten für den Sohn C.___ angegeben. Der Beklagte habe den Betrag schliesslich bezahlt, worauf das Verfahren zufolge Anerkennung abgeschrieben worden sei. Es sei daher mitnichten so, dass die Klägerin einfach zugewartet hätte, wie das der Beklagte behaupte. Es sei offensichtlich, dass der Sohn C.___ auf Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Die vorsorgliche Anordnung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Verfahrens sei notwendig und geeignet, um die Bedürfnisse des Sohnes zu decken, da das vorliegende Verfahren bereits einige Zeit gedauert habe und bis zum Vorliegen eines Endentscheids weitere Zeit beanspruchen werde. Der mit dem Sohn in Frankreich wohnhaften Klägerin sei es angesichts des Alters des Kindes zuzumuten, nunmehr in einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erfahrungsgemäss lasse sich im Niedriglohnsegment bei einem 50%-Pensum in der Schweiz ein Nettolohn von CHF 1'500.00 erzielen. Dieses hypothetische Einkommen sei der Klägerin aufzurechnen. Der Beklagte habe im Jahr 2018 gemäss Lohnausweis ein monatliches Einkommen von CHF 5'485.00 erzielt. C.___ habe die Kinderzulage von monatlich CHF 200.00 zugute, welche vom Beklagten zu beantragen sei. Der Bedarf des Sohnes belaufe sich auf CHF 779.00 beziehungsweise unter Anrechnung der Kinderzulage auf CHF 579.00. Die Klägerin vermöge mit dem hypothetischen Einkommen ihren Bedarf von CHF 2'431.00 um CHF 931.00 nicht zu decken. Der Beklagte verfüge angesichts seines eigenen Bedarfs von CHF 4'030.00 nach Abzug des zu bezahlenden Barbedarfs noch über einen Überschuss von CHF 876.00. Diesen habe er unter dem Titel Betreuungsunterhalt der Klägerin zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des tieferen Lebenskostenniveaus in Frankreich seien der ermittelte Bar- und Betreuungsunterhalt um 25 % auf CHF 435.00 beziehungsweise CHF 655.00 zu reduzieren.

3.2 Der Beklagte und Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsregelung komplett ausgeblendet. Mit der einmaligen Zahlung von EUR 58'000.00 seien sämtliche mit der ehelichen Beziehung zusammenhängenden Unterhaltsansprüche abgegolten worden. Die Abfindung habe nicht nur den Ehegattenunterhalt, sondern auch den Kindesunterhalt umfasst. Die von der Berufungsbeklagten eingereichte Übersetzung sei seiner Ansicht nach falsch. Auch nach Schweizer Recht wären solche Abfindungen sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt zulässig. Die monatliche Zahlung von EUR 200.00 sei als Vorsorge gedacht gewesen. An der Definition der ausserordentlichen Kosten sehe man klar und deutlich, dass hier eine umfassende Beteiligung am Kindesunterhalt vereinbart worden sei, die weit über das Schweizer Verständnis von ausserordentlichen Kosten hinausgehe. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Kindesunterhalt würde nur EUR 200.00 betragen, sei damit nicht korrekt. Die Abfindung sei für die Parteien verbindlich und könne nicht im Abänderungsprozess indirekt über einen zusätzlichen Kindesunterhalt erhöht werden. Zumindest wäre es der Vorinstanz verwehrt gewesen, der Berufungsbeklagten einen Betreuungsunterhalt zuzusprechen, da der Betreuungsunterhalt funktional zum nachehelichen Unterhalt gehöre und wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zukommen solle. Italien kenne keinen Betreuungsunterhalt. Ein allfälliger Betreuungsunterhalt müsse somit über den nachehelichen Unterhalt abgedeckt werden. Werde nun der Berufungsbeklagten ein Betreuungsunterhalt zugesprochen, erhalte sie diesen Betrag doppelt, da ein solcher bereits über die Abfindung bezahlt worden sei. Nachdem die Berufungsbeklagte ihren konkreten Bedarf auch nicht in Ansätzen nachgewiesen habe, sei die Vorinstanz von einem angeblichen schweizerischen Durchschnittsbedarf ausgegangen. Dabei habe sie Annahmen für sämtliche Bedarfspositionen getroffen und den errechneten Unterhaltsbeitrag letztlich aufgrund der geringeren Kaufkraft in Frankreich um 25 % reduziert. Dieses Vorgehen sei falsch. Weiter beanstandet der Berufungskläger einzelne Positionen der vom Vorderrichter vorgenommenen Bedarfsrechnung der Beklagten.

3.3 Die Klägerin und Berufungsbeklagte entgegnet, die Behauptung des Berufungsklägers, die Entschädigung von EUR 58'000.00 decke auch den Kindesunterhalt ab, sei klar falsch. Der Berufungskläger bringe denn auch nicht konkret vor, inwiefern ein Übersetzungsfehler vorliegen soll. Dass in der unbegründeten Klage vom 24. Dezember 2018 versehentlich nicht das komplette italienische Scheidungsurteil eingereicht wurde, sei in der Eingabe vom 26.3.2020 bereits zugestanden worden. Der Wortlaut und die Systematik des Scheidungsurteils sprächen eindeutig dafür, dass die Entschädigung von EUR 58'000.00 nicht den Unterhalt des Kindes betreffe. Es ergebe sich kein einziger Hinweis, dass die Entschädigung auch den Unterhalt für das gemeinsame Kind abdecken solle. Würde die Entschädigung, wie vom Berufungskläger behauptet, auch den Kindesunterhalt abdecken, ergäbe die Regelung des Unterhalts für das Kind in einer separaten Ziffer keinen Sinn. Mit diesem Betrag seien vielmehr die Ansprüche der Ehefrau per Saldo aller Ansprüche abgegolten worden. Zu beachten sei schliesslich, dass mit dieser Pauschalzahlung auch die in der Schweiz in Betreibung gesetzte Forderung für die Unterhaltsbeiträge Dezember 2015 bis August 2016 im Betrag von EUR 23'000.00 abgegolten worden seien. Auch die Behauptung des Berufungsklägers, der im Scheidungsurteil für den Sohn festgesetzte Betrag von monatlich EUR 200.00 sei für die Vorsorge, sei nicht zutreffend. Ein Kind brauche keine Lebensversicherungspolice. Dies sei völlig unsinnig. Die Argumentation des Berufungsklägers zeige in erschreckender Weise, dass er nicht gewillt sei, für den laufenden Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der angesichts des Einkommens des Beklagten von CHF 5'485.00 auf CHF 1‘090.00 festgesetzte Kindesunterhaltsbeitrag sei angemessen. Dieser Betrag bewege sich im Bereich der bis zur Revision des Kindesunterhaltsrechts angewandten Prozentregel. Befinde sich der unterhaltspflichtige Elternteil in guten finanziellen Verhältnissen, so solle auch das Kind hiervon profitieren und es müsse sich nicht mit der Deckung des Existenzminimums abfinden. Bei der Höhe des Unterhaltsbeitrages sei zudem zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger keinerlei Kosten in Zusammenhang mit der Ausübung des Kontaktrechts entstünden, verzichte er doch seit Jahren auf persönlichen Kontakt zu seinem Sohn. Nebst dem Kindesunterhalt müsse der Beklagte keine weiteren Unterhaltszahlungen erbringen. Insbesondere bezahle er keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag. Nach der Zahlung des vom Vorderrichter verfügten Unterhalts verbleibe ihm mehr als genug, um seinen eigenen Bedarf zu decken. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die vom Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge nur vorläufig für die Dauer des Verfahrens und somit für eine zeitlich beschränkte Zeit gelten würden.

4.1 Streitgegenstand ist eine vorsorgliche Massnahme in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. In einem Scheidungsurteil festgesetzte Kinderunterhaltsbeiträge können unter den Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 ZGB abgeändert werden. Erforderlich ist eine nachträgliche, das heisst seit dem Scheidungsurteil eingetretene, erhebliche und dauerhafte Veränderung der relevanten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, die im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde. Anders als bei Eheschutz- beziehungsweise vorsorglichen Scheidungsmassnahmen wird bei vorsorglichen Abänderungsmassnahmen nicht ein anderer materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht, sondern es wird derselbe Abänderungsanspruch einstweilen provisorisch durchgesetzt. Es geht um eine antizipierte Vollstreckung dessen, was die Klägerin auch in der Hauptsache verlangt, das heisst um rein prozessualen einstweiligen Rechtsschutz im Sinne von Art. 261 ff. ZPO (Urteile des Bundesgerichts 5A_783/2017 vom 21. November 2017, E 1.3.1 und 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 3.2; vgl. auch Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 86ff.). Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO ist, dass die Gesuchstellerin, das heisst vorliegend die Klägerin, glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

4.2.1 Die Klägerin stützt ihre Abänderungsklage einerseits auf den Umstand, dass das italienische Scheidungsurteil auf der Annahme beruhe, der Beklagte wohne in Italien. Diese Grundlage habe sich fundamental und dauernd geändert, lebe der Beklagte doch längst wieder in […]. Er sei auch in der Schweiz arbeitstätig. Weiter macht sie geltend, der Beklagte sei nicht bereit, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen und die Durchsetzung dieser Ansprüche sei ihr angesichts des damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwands unzumutbar. Die Regelung im Scheidungsurteil sei nicht praktikabel.

4.2.2 Aufgrund der veränderten Wohn- und Arbeitssituation des Beklagten sowie der Komplikationen im Zusammenhang mit der im Scheidungsurteil enthaltenen Verpflichtung des Beklagten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, erscheint es wahrscheinlich, dass die Regelung des Kindesunterhalts im Rahmen des von der Klägerin angestrebten Urteils in der Hauptsache anzupassen sein wird. Aufgrund der Haltung des Beklagten ist auch der behauptete, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil, glaubhaft. Der Sohn ist dringend auf angemessene Unterhaltsbeiträge angewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme sind deshalb erfüllt.

4.3.1 Der vom Amtsgerichtspräsidenten verfügte Unterhaltsbeitrag enthält nicht nur Barunterhalt, sondern auch Betreuungsunterhalt. Die Einführung eines zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalts stand im Zentrum der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts. Der Betreuungsunterhalt ist eine neben den Natural- und Barunterhalt tretende dritte Kategorie des Kindesunterhaltes. Mit dem Betreuungsunterhalt wurde im Vergleich zum früheren Recht ein Teil des ehelichen beziehungsweise nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt verschoben. Im Ergebnis soll der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige nacheheliche Unterhalt (Botschaft, BBl 2014, S. 556).

4.3.2 Die Beklagte war mit dem Scheidungsurteil verpflichtet worden, der Klägerin unter dem Titel Ehegattenunterhalt per Saldo aller Ansprüche einen Pauschalbetrag von EUR 58'000.00 zu bezahlen. Der Kindesunterhalt nach italienischem Recht umfasst soweit ersichtlich keinen Betreuungsunterhalt. Es ist somit – wie beim früheren schweizerischen Kindesunterhaltsrecht – davon auszugehen, dass die entsprechenden Bedürfnisse bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt wurden. Spräche man nun vorliegend trotzdem einen Betreuungsunterhalt zu, müsste der Beklagte somit doppelt bezahlen. Selbst die Klägerin betont in ihrer Klageschrift denn auch ausdrücklich, dass kein Betreuungsunterhalt festzusetzen sei (Klage vom 31. Januar 2020, S. 6, Ziff. 9). Dies wird bei der Beurteilung der Abänderungsklage zu berücksichtigen sein. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt erscheint bei dieser Ausgangslage zweifelhaft und muss deshalb auch im Rahmen der vorliegend zur Beurteilung stehenden vorsorglichen Massnahme ausser Betracht bleiben. Zu überprüfen ist folglich einzig der Barunterhalt.

4.4 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Weitere, konkretere Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).

Der Bedarf des Kindes wird seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts oft konkret berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Wenn es wie vorliegend einzig Barunterhalt zu regeln gilt, wird auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anhand der unter dem früheren Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als zulässig erachtet. Nach dieser Methode ist bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).

4.5 Die Beklagte wohnt in Frankreich. Die einzelnen für eine zuverlässige Bedarfsrechnung massgebenden Positionen sind – zumindest im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens – nicht durchwegs präzise feststellbar. Zusätzlich erschwert wird eine konkrete Ermittlung des Barunterhalts durch die in der Schweiz und Frankreich unterschiedlichen Lebenshaltungskosten. Die früher übliche Prozentregel beinhaltete eine pauschale Mischrechnung, mit welcher zahlreiche Unsicherheiten auf einfache Weise aufgefangen werden konnten. Da sich mit dem neuen Kindesunterhaltsrecht am Barunterhalt grundsätzlich nichts änderte, vorliegend keine Fremdbetreuungskosten anfallen und der unterhaltspflichtige Ehemann mit dem unbestritten gebliebenen Nettoeinkommen von CHF 5’485.00 über einen Verdienst verfügt, der die Anwendung der Prozentregel ermöglicht, rechtfertigt sich, den Unterhaltsbeitrag für den Sohn C.___ vorliegend anhand der Prozentregel zu bemessen. Um dem unterschiedlichen Lebenskostenniveau Rechnung zu tragen, ist der so ermittelte Betrag wie von der Vorinstanz um einen Viertel zu reduzieren. Dies entspricht nicht nur den vom Amtsgerichtspräsidenten beigezogenen Vergleichswerten, sondern auch dem in der Publikation der UBS resultierenden Unterschied des «Price Level Index» zwischen Zürich und Paris (https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings/en/cities/zurich/?comparisonCity=Paris&showCityFilter=false). Bei beiden Städten handelt es sich je um die teuersten des Landes, so dass dieser Vergleich ohne Weiteres angestellt werden kann.

4.6 Ausgehend von der Prozentregel resultiert ein Unterhaltsbeitrag von CHF 932.00 (17% von CHF 5'485.00), beziehungsweise nach der Reduktion um 25% von CHF 700.00. Dazu kommen die Ausbildungszulagen. Die Berufung gegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5. Bei einer rein quantitativen Betrachtungsweise – das Nichteintreten auf die Berufung betreffend dem anwendbaren Recht fällt nicht ins Gewicht – obsiegt der Beklagte und Berufungskläger zwar bloss zu 36 %. Da die für den Entscheid grundsätzliche Frage, ob Betreuungsunterhalt geschuldet ist, zu seinen Gunsten entschieden wird und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich dennoch, die Kosten den Parteien nicht exakt diesem Ausgang entsprechend zu verlegen, sondern zu halbieren. Der Klägerin und Berufungsbeklagte ist gestützt auf deren Gesuch und die Ergänzung vom 22. Mai 2020 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Da keine Honorarvereinbarung vorliegt, ist für die Bestimmung des Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT). Der vom Berufungskläger zu tragende Anteil an den Gerichtskosten von CHF 500.00 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibende Betrag von CHF 500.00 ist ihm zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO)

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. April 2020 aufgehoben.

2.    Der Beklagte hat der Klägerin für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 700.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Die Kinderzulage von monatlich CHF 200.00 ist in diesem Betrag nicht inbegriffen. Sie soll C.___ jedoch zusätzlich zukommen.

3.    Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

4.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der von A.___ zu tragende Anteil von CHF 500.00 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibende Betrag von CHF 500.00 ist A.___ zurückzuerstatten. Den Anteil von B.___ in der Höhe von CHF 500.00 trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 1'313.50 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 354.90 (Differenz zu CHF 230.00), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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